Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung abgelehnt – Zulassungsgründe nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Untersagung einer Stellenbesetzung und die Zulassung der Beschwerde; das OVG NRW lehnt den Antrag ab. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung, da der Antragsteller schlechter beurteilt ist als Mitbewerber und keine hinreichenden Fehler in der Beurteilung vorgetragen werden. Behauptungen zur Befangenheit und Einwände wegen verspäteter Kenntnis der Beurteilung sind spekulativ bzw. nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung und Zulassung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung einer Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder substantielle Verfahrensmängel erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ein Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Stellenbesetzung ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller schlechter als Mitbewerber beurteilt ist und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass er im Hauptsacheverfahren eine Verbesserung seiner Stellung erreichen wird.
Selbstbeurteilungen des Bewerbers begründen keine Korrektur dienstlicher Beurteilungen; nur erkennbare Bewertungsfehler oder Rechtsverstöße führen zu einer Erfolgsaussicht in der Hauptsache.
Behauptungen über Voreingenommenheit von Beurteilern müssen konkret und substanziiert dargelegt werden; bloße Spekulationen genügen nicht zum Nachweis von Befangenheit.
Ein Verfahrensmangel durch verspätete Mitteilung einer dienstlichen Beurteilung führt nur dann zur Zulassung der Beschwerde, wenn dadurch eine inhaltlich fehlerhafte Entscheidung wahrscheinlich gemacht wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 81/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht gegeben sind.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr ist die maßgebliche Begründung des Beschlusses, dass die mit übertrifft die Anforderungen" bewerteten Bewerber bei der Stellenbesetzung gemäß § 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Vorrang vor dem eine Note schlechter mit entspricht voll den Anforderungen" beurteilten Antragsteller genießen, ebenso zutreffend wie ohne weiteres einleuchtend. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zudem ein Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Stellenbesetzung nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller schlechter als die Mitbewerber beurteilt ist und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren eine hinreichende Verbesserung seiner Position im Stellenbesetzungsverfahren erreichen wird.
Vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 6 B 1964/97 und 6 B 2190/97 -.
Hierfür sind nach summarischer Prüfung des Vorbringens des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 8. Februar und in seinem Schriftsatz vom 2. März (mit Anlagen) konkrete erfolgsversprechende Anhaltspunkte oder Ansätze nicht zu finden. Soweit sich die Schriftsätze zur möglichen Voreingenommenheit von Beurteilern äußern, sind sie nicht geeignet, den Nachweis einer Befangenheit eines Beurteilers darzulegen, sondern bewegen sich im Bereich der Spekulation. Sein zum materiellen Inhalt der Beurteilung geltend gemachtes Vorbringen zeigt keinen relevanten Fehler oder Rechtsverstöße auf: Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die unter II. Nrn. 1.1 - 1.7 enthaltenen Einzelmerkmale (Planung und Disposition, Initiative und Selbständigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Lernbereitschaft und Lernverhalten, Schriftlicher Ausdruck, Mündlicher Ausdruck) für den vorrangigen Arbeitsbereich des Antragstellers, die Bekämpfung der Hauptunfallursachen, keine tauglichen Aussagen treffen könnten; die Merkmale gelten zudem auch für die anderen Tätigkeitsbereiche. In der zum Merkmal II. 2.1 Leistungsgüte verhält sich beim polizeilichen Einschreiben stets anforderungsgerecht" ist eine rechtmäßige Ausführung mitenthalten; das Gleiche gilt für die Bewertung des Arbeitstempos in bewältigt die gestellten Aufgaben in angemessener Zeit". Das weitere Vorbringen des Antragstellers, ihm stehe eine in Einzelmerkmalen und im Gesamturteil auf 4 Punkte verbesserte Beurteilung zu, beruht im Wesentlichen auf einer Selbsteinschätzung, die rechtlich ohne Relevanz ist. Entscheidend ist insoweit die Einschätzung durch den Dienstherrn.
Ein Anordnungsanspruch dürfte darüber hinaus auch deshalb nicht glaubhaft gemacht sein, weil der am 8. Januar 19 geborene Antragsteller inzwischen in das Stadium der Beförderungssperre gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVOPol eingetreten sein dürfte. Zwingende dienstliche Gründe" für die Zulassung einer Ausnahme von dieser Regel durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (§ 8 Abs. 8 LVOPol i.V.m. § 84 Abs. 2 LVO) sind nicht erkennbar.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, der angefochtene Beschluss leide an einem Verfahrensmangel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, da das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt habe, zu denen er sich nicht habe äußern können. Trotz intensiver Bemühungen habe er die dienstliche Beurteilung vom 25. Januar (richtig: vom 18. Januar , eröffnet am 25. Januar ) erst erhalten, als das Verwaltungsgericht bereits am 27. Januar entschieden gehabt habe. Die unmittelbar auf den Eingang der Antragserwiderung (mit Anlage und Personalakten) erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls aus heutiger Sicht nicht mit einem Verfahrensfehler behaftet, der zu einer inhaltlich fehlerhaften Entscheidung geführt haben könnte. Der Antragsteller hat die letzte dienstliche Beurteilung inzwischen intensiv studieren können. Er hat hierzu auch ausführlich vorgetragen. Dieses Vorbringen ist - wie oben im Einzelnen dargestellt - nicht zu seinen Gunsten erheblich geworden. Unter diesen Umständen führt ein möglicher Verfahrensfehler wegen mangelnden rechtlichen Gehörs nicht zur Zulassung der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.