Beschwerde gegen Versetzung wegen angeblichen Vertrauensverlusts zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen seine Versetzungsverfügung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung erkennbar ist und kein überwiegendes Aufschubinteresse besteht. Ein gestörter Vertrauensverhältnis kann jedenfalls als Versetzungsgrund nicht ausgeschlossen werden. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versetzungsverfügung als unbegründet abgewiesen; aufschiebende Wirkung nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz erfolgt eine summarische Prüfung; die aufschiebende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn ein überwiegendes Interesse des Antragstellers besteht.
Bei Versetzungsverfügungen ist wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung anzunehmen.
Dem privaten Aufschubinteresse eines Beamten ist nur bei besonders gewichtigen Gründen Vorrang vor dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zu gewähren; pauschale oder unspezifizierte Gesundheitsbefürchtungen genügen nicht.
Die bloße anderslautende Tatsachenwürdigung des Betroffenen begründet nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Versetzungsverfügung; ein offensichtlicher Ermessensfehler ist substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1738/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Versetzungsverfügung vom 9. Januar 2006 erhobenen Klage.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angefochtene Versetzungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei und hat daher im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine allgemeine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorgenommen. Bei dieser allgemeinen Interessenabwägung habe das Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hätten, sei für deren Vollziehung ein besonderes und in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das gegenläufige private Interesse des Beamten habe dagegen nur ausnahmsweise Vorrang und setze besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus, die der Antragsteller in seinem Fall jedoch nicht dargelegt habe.
Soweit die Beschwerde die Grundannahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht und die offensichtliche Rechtswidrigkeit der umstrittenen Versetzungsverfügung behauptet, sind die zur Stützung dieser Behauptung angeführten Gründe nicht stichhaltig. Die Beschwerde verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 LBG NRW. Insbesondere ergebe sich kein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers im Hinblick auf eine etwa durch Unregelmäßigkeiten in seiner Dienstführung hervorgerufene Beeinträchtigung der Vertrauensgrundlage zwischen ihm und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beschwerde bestreitet allerdings nicht, dass ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Beamten und der Behördenleitung, der er untersteht, grundsätzlich ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung darstellen kann. Sie bewertet lediglich den wesentlichen Sachverhalt, der nach Auffassung des Antragsgegners zum Vertrauensverlust geführt hat, anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht und meint, der Sachverhalt biete keine Grundlage dafür, ein gestörtes Vertrauensverhältnis anzunehmen. Die Beschwerde belegt jedoch nicht, dass allein ihre Deutung der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Gespräch, das der Antragsteller mit dem damaligen Geschäftsführer der Diskothek U. , Herrn D. , in der eigenen Wohnung geführt hat, und die von ihr daraus gezogenen Schlüsse vertretbar sind. Der Senat sieht es vielmehr mit dem Verwaltungsgericht als durchaus möglich an, dass die besagten Geschehnisse als ein Indiz für die mangelnde Sensibilität des Antragstellers hinsichtlich dienstlich gebotener Verhaltensweisen betrachtet werden und mit Blick auf die besonderen Zuverlässigkeitsanforderungen, die an Mitglieder einer Observationsgruppe zu stellen sind, einen irreparablen Vertrauensverlust bewirken können. Ist die Annahme eines Vertrauensverlustes auf Grund der tatsächlichen Umstände mithin nicht ausgeschlossen, ist die Rechtswidrigkeit einer auf einen solchen Vertrauensverlust gestützten Versetzungsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich. Auch lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Versetzungsgrund "Vertrauensverlust" lediglich vorgeschoben ist und nicht näher beschriebene innerdienstliche Auseinandersetzungen den eigentlichen Grund für die angegriffene Versetzungsverfügung darstellen. Dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht - wie von diesem gewünscht - zum Polizeipräsidium C. , sondern zum Polizeipräsidium E. versetzt hat, führt ebenso wenig zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung. Der auch insoweit zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts hält die Beschwerde lediglich die nicht weiter substanziierte Behauptung entgegen, beim Polizeipräsidium C. seien hinsichtlich einer Reintegration des Antragstellers keinerlei Probleme durch das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren zu erwarten gewesen. Ein der Versetzungsverfügung zu Grunde liegender offensichtlicher Ermessensfehler ist damit nicht dargetan.
Die Beschwerde legt auch keine besonders gewichtigen Gründe dar, die im Rahmen der unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorgenommenen allgemeinen Interessenabwägung gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Vorrang des Vollziehungsinteresses sprechen würden. Allein die Behauptung, es sei zu befürchten, dass der Antragsteller angesichts der langen Verfahrensdauer wegen der Folgen der Versetzung seelischen Schaden nehmen werde, reicht dafür nicht aus. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, welcher Art die Folgen sein sollen, die nach Auffassung der Beschwerde einen seelischen Schaden des Antragstellers befürchten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert war wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.