Beschwerde wegen behaupteter Beurteilervoreingenommenheit in Beförderungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung und rügte Voreingenommenheit der Beurteilerin zugunsten der Beigeladenen. Das OVG prüfte die Beschwerdeschrift nach §146 Abs.4 VwGO und verneinte einen Anordnungsanspruch. Dienstliche Werturteile sind grundsätzlich nicht überprüfbar; bloße Unterstellungen, Spekulationen oder enge Zusammenarbeit reichen nicht. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen, Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen angeblicher Voreingenommenheit der Beurteilerin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt glaubhaft gemachte konkrete Tatsachen voraus, die einen Anordnungsanspruch begründen.
Dienstliche Werturteile in Personalbeurteilungen sind grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung entzogen; bloße anderslautende Selbsteinschätzungen oder Kritik des Betroffenen genügen nicht zur Begründung eines Rechtsverstoßes.
Die bloße enge dienstliche Zusammenarbeit oder frühere bessere Beurteilungen des Beurteilten begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht die Vermutung einer Voreingenommenheit des Beurteilers.
Die bloße Besorgnis der Voreingenommenheit reicht nicht aus, um eine dienstliche Beurteilung zu beanstanden; es bedarf konkreter, hinreichend gesicherter Tatsachen für einen derartigen Befangenheitsvorwurf.
Zitiert von (15)
12 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1120/1927.01.2020Neutraljuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1767/1125.09.2014Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1429/1303.12.2013Zustimmendnrwe.de, m.w.N.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1180/1106.10.2013Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1289/1214.04.2013Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2402/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und der sich daraus ergebende Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf einer zu Gunsten der Beigeladenen bestehenden Voreingenommenheit der Beurteilerin beruhen. Die Ausführungen, mit denen die Beschwerde die vermutete Voreingenommenheit der Beurteilerin zu belegen sucht, erschöpfen sich weitgehend in Unterstellungen, Vermutungen, Spekulationen und kritischen Bemerkungen des Antragstellers zu Einzelheiten der der Beigeladenen erteilten Beurteilung. Dass der Antragsteller - zumal in eigener Sache - die dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen der Beigeladenen anders bewertet als die zur Bewertung ausschließlich berufene Beurteilerin, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile des Dienstherrn sind als solche einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich entzogen. Ebenso wenig steht es dem beurteilten Beamten selbst oder - im Falle eines Qualifikationsvergleichs anlässlich eines Stellenbesetzungsverfahrens - einem Mitbewerber zu, die eigene Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beziehungsweise die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Konkurrenten einzuschätzen. Ob die in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile im Einzelfall als Indiz für eine Voreingenommenheit des Beurteilers herangezogen werden können, wenn sie erkennbar keinerlei sachliche Grundlage haben oder in krasser Form allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch aus der der Beschwerde beigefügten "Stellungnahme" des Antragstellers zu der Beurteilung der Beigeladenen lassen sich keine Anhaltspunkte für derart gravierende Mängel beim Zustandekommen der umstrittenen Werturteile entnehmen.
Konkrete Tatsachen, die den hinreichend gesicherten Schluss zulassen würden, die Beurteilerin habe die Beigeladene entgegen den einschlägigen Regelungen der Beurteilungsrichtlinien nicht gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt, trägt die Beschwerde nicht vor. Der Umstand, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Teilabordnung als Fachberaterin im Dezernat der Beurteilerin gearbeitet hat, reicht in keiner Weise aus, eine Voreingenommenheit der Beurteilerin zu Gunsten der Beigeladenen anzunehmen. Auch eine ständige und enge Zusammenarbeit mit einem von ihm dienstlich zu beurteilenden Mitarbeiter hindert den Vorgesetzten nicht, eine unvoreingenommene Beurteilung abzugeben. Ebenso wenig ergibt sich eine Voreingenommenheit der Beurteilerin zu Gunsten der Beigeladenen daraus, dass sie diese anlässlich zweier Stellenbesetzungsverfahren besser beurteilt hat als die jeweiligen Konkurrenten. Die sehr gute Beurteilung eines entsprechend geeigneten und befähigten Beamten, der in der Vergangenheit sehr gute fachliche Leistungen erbracht hat, stellt keine unzulässige Bevorzugung dieses Beamten gegenüber potenziellen Mitbewerbern um ein Beförderungsamt dar.
Soweit die Beschwerde meint, bereits die Besorgnis der Voreingenommenheit der Beurteilerin reiche aus, um die Beurteilung der Beigeladenen fehlerhaft zu machen, trifft dies nicht zu.
Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rdn. 466 m.w.N.
Abgesehen davon geben die Umstände, die die Beschwerde zur Stützung dieser Meinung anführt, keinen Anhalt für eine solche Besorgnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit- wertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).