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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 227/05·10.05.2005

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger RechtsschutzEingestellt

KI-Zusammenfassung

Antragsteller und Antragsgegner haben den Hauptsache-Streit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren ein und erklärt den vorinstanzlichen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller auferlegt, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von Anfang an aussichtslos war. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt, Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache zwischen den Parteien erledigt und erklären beide die Erledigung, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.

2

Über die Kostenentscheidung bei Erledigung ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei kann dem unterlegenen oder inzident unberechtigten Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann dem Antragsteller kostenmäßig auferlegt werden, wenn das Begehren von Anfang an aussichtslos war und somit ins Leere ging.

4

Eine Konkurrentenmitteilung ist ausreichend, wenn sie hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine erneute Auswahlentscheidung zu einer bereits bekannten Planstelle handelt; daraus folgt grundsätzlich keine Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens, wenn keine entscheidungserheblichen Unklarheiten dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1677/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Januar 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Hiervon ausgenommen sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist einzustellen und der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären, nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gleichzeitig ist über die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ging von vornherein ins Leere. Dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ist zum 0.00.0000 eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, deren Besetzung der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren vorläufig verhindern wollte, nicht zugewiesen worden. Die Beförderungsentscheidung vom 00.00.0000, gegen die sich der Antragsteller wandte, betrifft die zum 0.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 6 B 2449/04 OVG NRW (vgl. auch das vorangegangene Beschwerdeverfahren 6 B 2026/04 OVG NRW).

4

Dem Antragsteller ist auch darin nicht zu folgen, der Antragsgegner habe ihm nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, um welche Stelle es sich im einzelnen handele, und der Antragsgegner habe ihn somit in das Verfahren "gezwungen". Die "Konkurrentenmitteilung" vom 00.00.0000 ließ hinreichend erkennen, dass es sich um eine erneute Auswahlentscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 - handelte. Schon dort war es um die erwähnte zum 0.00.0000 zugewiesene Planstelle gegangen.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.