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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 2200/98·09.11.1998

Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Polizeidiensttauglichkeit abgelehnt

Öffentliches RechtPolizeirechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufige Freihaltung einer Ausbildungsstelle für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; die Beschwerdezulassung gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht wurde nicht erteilt. Zentrale Frage war, ob die PDV 300 und vorhandene Gutachten eine andere Bewertung der Diensttauglichkeit geboten hätten. Das Oberverwaltungsgericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Erstentscheidung und kein Verfahrensmangel; die fehlende Aufforderung zu einer erneuten polizeiärztlichen Stellungnahme war unschädlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels ernstlicher Zweifel und Verfahrensmangel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO setzt das Vorliegen eines in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgrundes (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung) voraus.

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Bei der summarischen Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit können die in der PDV 300 niedergelegten ärztlichen Erfahrungsgrundsätze maßgeblich sein; das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, stets weitere fachärztliche Gutachten einzuholen, wenn diese Maßstäbe eine ausreichende Grundlage bieten.

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Liegendes Osteosynthesematerial kann nach Nr. 4.14 Anlage 1 PDV 300 als Ausschlussgrund für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gelten; die bloße Darstellung einer reizlosen Lage der Schrauben im subchondralen Knochen schließt die Qualifikation als "liegendes" Material nicht automatisch aus.

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Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht keine erneute polizeiärztliche Stellungnahme einholt, soweit die einschlägigen dienstlichen Beurteilungskriterien (z. B. PDV 300) eine abschließende, sachgerechte Bewertung ermöglichen.

Zitiert von (7)

4 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3940/98

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO greifen nicht durch.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, den auf vorläufige Freihaltung einer Ausbildungsstelle für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichteten Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Für derartige Zweifel bieten die von dem Antragsteller in dem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,

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keinen hinreichenden Ansatzpunkt.

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Der Antragsteller macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe bezüglich seiner - vom Antragsgegner verneinten - Polizeidiensttauglichkeit (der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) rechtsfehlerhaft lediglich auf die PDV 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" und nicht auf die in seinem Falle vorliegenden Besonderheiten abgestellt. Diese ergäben sich aus der von ihm, dem Antragsteller, eingeholten und im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten "Gutachterlichen Stellungnahme zur Vorlage bei der Direktion für Ausbildung bei der Polizei NRW" des Leitenden Oberarztes Dr. W, Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Krankenhaus Y, vom 00.00.00. Danach habe er in Abweichung von der Stellungnahme des Polizeiarztes Prof. Dr. X (vom 00.00.00) im Jahre 19.. gerade keine Knorpelabscherfraktur erlitten, die damals bei ihm operativ im Bereich des rechten Hüftkopfes angebrachten beiden Osteosyntheseschrauben befänden sich völlig reizlos im subchondralen Knochen, ohne in die Knorpelschicht zu ragen, weder am Hüftkopf selbst noch an der Hüftgelenkspfanne seien Unebenheiten oder Hinweise auf eine Schädigung der Gelenkfläche bzw. des Gelenkknorpels nachweisbar, der Gelenkspalt stelle sich als normal weit dar, und die Verletzung sei "in idealer Weise operativ versorgt" worden. Nach dieser gutachterlichen Stellungnahme könne es zu einer Berührung des Hüftgelenks mit den Schrauben überhaupt nicht kommen, und demzufolge handele es sich nicht um "liegendes" Material im Sinne der Nr. 4.14 der Anlage 1 der PDV 300. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine nochmalige Stellungnahme des Polizeiarztes unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. W einholen müssen.

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Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Verwaltungsgericht den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Die PDV 300 faßt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende ärztliche Erfahrungssätze zusammen. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht unter Hinweis eine mangelnde Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers abgelehnt. Unter Nr. 4.14 der Anlage 1 der PDV 300 ist unter "Fehler, die eine Einstellung ausschließen", aufgeführt: "liegendes Osteosynthesematerial". Daß die im Bereich des rechten Hüftkopfes des Antragstellers befindlichen beiden Metallschrauben "Osteosynthesematerial" sind, stellt der Antragsteller selbst nicht in Abrede, und aus der von Dr. W betonten völlig reizlosen Lage der Schrauben im subchondralen Knochen, ohne in die Knorpelschicht zu ragen, läßt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht herleiten, somit handele es sich nicht um "liegendes" Material. Diesen Ausdruck verwendet im übrigen auch der Facharzt für Orthopädie Dr. Y in seiner mit der Antragsschrift vom 00.00.00 vom Antragsteller zu den Akten gereichten undatierten ärztlichen Bescheinigung. Dr. Y verweist darin auf "2 liegende Osteosyntheseschrauben im Bereich des Hüftkopfes" des Antragstellers. Im übrigen läßt sich den Ausführungen des Polizeiarztes Prof. Dr. Z nicht entnehmen, daß dieser davon ausgegangen sei, die Schrauben ragten über den Knochen hinaus und in die Knorpelschicht hinein. Der Polizeiarzt führt in seiner Stellungnahme vom 00.00.00 wie auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 00.00.00 lediglich aus, es sei langfristig damit zu rechnen, daß es über den Schraubenköpfen zu einem Knorpelabschliff und damit zu erheblichen Defekten im Gelenkknorpel komme, einer vorzeitigen Arthrose des rechten Hüftgelenks des Antragstellers werde dadurch, daß die Schrauben nicht entfernt worden seien, Vorschub geleistet. Daß Dr. Z dem widerspricht - es sei trotz des Umstandes, daß die beiden Schrauben noch "eingebracht" seien, nicht mit einem vorzeitigen Verschleiß zu rechnen -, hat wegen der dargelegten Bedeutung der Anforderungen der PDV 300 an eine Polizeidiensttauglichkeit, die der Antragsteller nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht erfüllt, keine entscheidende Bedeutung. Letzteres gilt auch für den Umstand, daß der Polizeiarzt - in Übereinstimmung mit der erwähnten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. W - von einer im Jahre 19.. erlittenen "Knorpelabscherfraktur", Dr. W hingegen von einer "Hüftpfannenpfeilerfraktur" spricht.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Auch bezeichnet das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe vor seiner Entscheidung eine nochmalige Stellungnahme des Polizeiarztes einholen müssen, keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, eine erneute polizeiärztliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. W anzufordern. Wie ausgeführt worden ist, waren für die Beantwortung der Frage der Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers in erster Linie die Maßgaben der PDV 300 entscheidend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.