Beschwerde gegen Annahmepflicht der Ernennungsurkunde bei Laufbahnwechsel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Polizeikommissar beantragt im einstweiligen Rechtsschutz festzustellen, dass er vorläufig nicht verpflichtet sei, eine Ernennungsurkunde für den Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorliegen. Zur Abwehr stünden nachprüfbare Rechtsbehelfe (z.B. gegen Zurruhesetzung) zur Verfügung; ein Disziplinarverfahren sei nicht in Aussicht.
Ausgang: Beschwerde des Polizeikommissars gegen die Annahmepflicht der Ernennungsurkunde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und Anordnungsgrund zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer Feststellung ist erforderlich, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht sind.
Fehlen konkrete Nachteile oder liegt keine beabsichtigte Maßnahme der Behörde vor, die aus der Verweigerung der Annahme einer Ernennungsurkunde droht, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Erlass einer vorbeugenden einstweiligen Feststellung.
Bestehen wirksame nachträgliche Rechtsbehelfe zur Klärung der Rechtsfrage (z. B. Abwehr einer Zurruhesetzung oder sonstiger dienstlicher Maßnahmen), kann dies das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Feststellung entfallen lassen.
Allein die Möglichkeit oder Befürchtung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens begründet keinen Anordnungsgrund, wenn weder die Behörde eine solche Absicht bekundet noch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen.
Die Überprüfung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Begründungsgründe beschränkt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2162/12
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. die Feststellung erstrebt, dass er nicht verpflichtet ist, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das gilt zunächst für den Hauptantrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig - bis eine rechtskräftige Verfügung über einen Laufbahnwechsel des Antragstellers vorliegt - nicht verpflichtet ist, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen.
Für den Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Auch der Antragsgegner geht nicht davon aus, dass der Antragsteller verpflichtet ist, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller für den Fall der Verweigerung der Annahme der Ernennungsurkunde keine Nachteile drohen, zu deren Abwendung es - wie indessen erforderlich wäre - des Erlasses der erstrebten Anordnung bedürfte. Insoweit macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er müsse eine Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des Laufbahnwechsels überprüfen zu lassen, die er mit dem Vorbringen in Frage stellt, der Antragsgegner sei verpflichtet, ihn ungeachtet der bestandskräftigen Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 116 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat indessen aufgezeigt, dass zur Klärung dieser Rechtsfragen Möglichkeiten bestehen, die eine vorbeugende Feststellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entbehrlich machen, ohne dass der Antragsteller dem durchgreifend entgegengetreten wäre; insbesondere kann dieser sich gegen eine seiner Ansicht nach unberechtigte Zurruhesetzung zur Wehr setzen. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsgegner hat nicht die Absicht, ein solches Verfahren einzuleiten. Soweit der Antragsteller dazu auf § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl der Antragsgegner als auch er selbst das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens in Abrede stellen.
Auch der mit der Beschwerde weiter gestellte Hilfsantrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Verfügung über einen Laufbahnwechsel des Antragstellers nicht berechtigt ist, aus der Weigerung des Antragstellers, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen, hinsichtlich der Frage der Durchführung des Laufbahnwechsels negative Schlüsse zu ziehen,
bleibt erfolglos. Es kann dahinstehen, ob insoweit eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt und diese zulässig wäre; dagegen spricht, dass das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit dient. Jedenfalls fehlen auch für den Hilfsantrag Rechtsschutzbedürfnis bzw. Anordnungsgrund. Soweit der Antragsgegner Maßnahmen ergreifen sollte, mit denen aus der Weigerung des Antragstellers negative Schlüsse gezogen werden, kann letzterer sich gegen diese Maßnahmen wehren und auf diese Weise erforderlichenfalls die von ihm erstrebte Klärung herbeiführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.