Eilrechtsschutz: Teilzeitvergünstigungen nicht für Altersteilzeit im Blockmodell (Ansparphase)
KI-Zusammenfassung
Eine beamtete Lehrerin begehrte im Eilverfahren die vorläufige Feststellung, dass sie trotz Altersteilzeit im Blockmodell der schulinternen Teilzeitvereinbarung unterfällt. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zurück. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nur ausnahmsweise zulässig; zudem fehle es an der überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache. Teilzeit im Blockmodell (Ansparphase mit voller Pflichtstundenzahl) unterscheide sich wesentlich von kontinuierlich reduzierter Teilzeit, sodass der Ausschluss der begehrten Vergünstigungen weder Art. 3 Abs. 1 GG noch die Fürsorgepflicht verletzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen; keine Einbeziehung in Teilzeitvergünstigungen im Blockmodell (Ansparphase).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt neben einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache schwere, unzumutbare und später nicht mehr beseitigbare Nachteile voraus.
Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.
Schulinterne Regelungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte, die an eine kontinuierlich reduzierte wöchentliche Pflichtstundenzahl anknüpfen, sind auf Teilzeit im Blockmodell während der Ansparphase mit voller Pflichtstundenzahl regelmäßig nicht anwendbar.
Eine unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften mit kontinuierlich reduzierter Pflichtstundenzahl und Lehrkräften in Blockteilzeit während der Ansparphase verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Modelle hinsichtlich der wöchentlichen Dienstleistung wesentlich verschieden sind.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen keinen Anordnungsanspruch auf organisatorische Teilzeitvergünstigungen, wenn sie im Kern die Frage der Dienstfähigkeit betreffen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, 4 L 2229/17
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, vorläufig festzustellen, dass sie als Beamtin in Altersteilzeit im Blockmo-dell der schulinternen Vereinbarung zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer unterfällt.
Teilzeitbeschäftigung im sog. Blockmodell unterscheidet sich von einer Teilzeitbe-schäftigung durch Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden-zahl wesentlich, so dass keine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliegt, wenn Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell während der sog. Ansparphase bestimmte Vergünstigungen, wie etwa ein Tag pro Woche ohne Unterrichtsverpflichtung, nicht gewährt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin als Beamtin in Altersteilzeit im Blockmodell der schulinternen Vereinbarung zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an dem I. -Gymnasium D. in der Fassung vom 28. August 2017 unterfällt, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die Antragstellerin erstrebe damit eine zumindest zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache, die an die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen stelle. Es lägen keine schweren und unzumutbaren Nachteile vor, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Es sei schon fraglich, ob Verpflichtungen wie Pausenaufsicht oder die Teilnahme an Schulkonferenzen, die zum alltäglichen Lehrerberuf gehörten, solche Nachteile darstellen könnten. Die im Erörterungstermin geltend gemachte Entstehung gesundheitlicher Probleme sei mangels Konkretisierung unsubstantiiert. Ungeachtet dessen komme die Anwendung des Teilzeitkonzepts schon deshalb nicht in Betracht, weil dies bei Teilzeit in Form der Blockteilzeit bzw. der Jahresfreistellung zu einer Besserstellung gegenüber „regulären“ Teilzeitkräften führte; die Antragstellerin würde bereits während der Beschäftigungsphase einen nicht vorgesehenen Ausgleich erhalten. Hinzu komme, dass das Teilzeitkonzept gemäß den Vorbemerkungen nur für Teilzeitbeschäftigungen nach § 63 und § 66 LBG NRW (Fassung vom 21. April 2009) gelten solle.
Die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht legt zunächst zutreffend zugrunde, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens schwere und unzumutbare Nachteile anzunehmen sind, die zur Bejahung des Anordnungsgrundes führen könnten. Die Antragstellerin verweist darauf, die vom Verwaltungsgericht allein in den Blick genommenen Gesichtspunkte wie Pausenaufsicht oder Konferenzteilnahme griffen in diesem Zusammenhang zu kurz; vielmehr bestünden wesentliche Nachteile darin, dass ihr daneben auch die schulintern vereinbarten Erleichterungen für Teilzeitkräfte nicht zuteil würden, wie das grundsätzliche Anrecht auf einen freien Tag, die bevorzugte Berücksichtigung bei der Stundenplangestaltung, die Reduzierung von Springstunden, die Erleichterungen bei Konferenzteilnahmen, die ggf. erfolgende Entbindung von Klassenleitungen, die Entlastungen bei Schulwanderungen und -fahrten, Schulfesten, Vertretungsunterricht/Aufsichten und Elternsprechtagen sowie zusätzliche Anrechnungsstunden. Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht überzeugend, weil es widersprüchlich ist. Im weiteren Beschwerdevorbringen wird nämlich betont, es sei der Antragstellerin vornehmlich wichtig, nicht mehr am Nachmittagsunterricht teilnehmen zu müssen. Ein freier Tag sei hingegen verzichtbar; Pausenaufsicht, Konferenzteilnahmen könnten ebenfalls „ganz normal“ fortgeführt werden. Weshalb (allein) im Einsatz an Nachmittagen ein schwerer und unzumutbarer Nachteil liegen könnte, wird daraus nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, die „normale Vollzeitbeschäftigung“ habe zu „krankheitsbedingten Eintrübungen“ geführt, hat sie dazu zwar im Beschwerdeverfahren eine fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse Prof. em. Dr. med. G. vorgelegt. Weshalb mit Blick auf die darin angeführte „depressive Vorgeschichte“ der Antragstellerin ein hohes Krankheitsrisiko gerade bei einem Tätigwerden im Nachmittagsbereich, bei Klassenfahrten und in einem Klassenleiterteam gegeben sein soll, die Inanspruchnahme anderer Teilzeitvergünstigungen hingegen als „verzichtbar“ angesehen wird, wird nicht verständlich. Eine dauerhafte bzw. vollständige Entbindung von Klassenleitungsaufgaben und Schulfahrten ist im Übrigen auch nach Nr. 4.1 und 4.2 der schulinternen Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Teilzeitvereinbarung), deren Regelungen die Antragstellerin für sich in Anspruch nehmen will, nicht vorgesehen.
Ob danach bereits das Vorliegen schwerer und unzumutbarer Nachteile zu verneinen ist, kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein - die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigendes - Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sie in die schulinterne Vereinbarung zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer des I. -Gymnasiums einzubeziehen sei.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 ist ihr eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gem. § 65 Abs. 1 LBG NRW für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2021 (Ansparphase vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2021 mit wöchentlich 25,5 Pflichtstunden und Freistellungsphase vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2024) bewilligt worden. Die Teilzeitvereinbarung gilt indessen - worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nur für Teilzeitkräfte, deren regelmäßige Arbeitszeit durch eine (kontinuierliche) Reduzierung der jeweils wöchentlich abzuleistenden Pflichtstundenzahl ermäßigt worden ist. Das ergibt sich zunächst aus der Bezugnahme lediglich auf die Teilzeitmodelle der §§ 63 und 66 LBG NRW in den der Vereinbarung zugrunde liegenden „Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster“ (im Folgenden: Empfehlung); ein Verweis auf § 65 LBG NRW fehlt darin gerade. Diese Sichtweise findet insbesondere aber Bestätigung in den zahlreichen Einzelregelungen der Teilzeitvereinbarung. Diese verfolgen den Zweck, soweit wie möglich Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen, die bei Teilzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit der verminderten wöchentlichen Pflichtstundenzahl eintreten können. Insbesondere soll proportional zur individuellen Pflichtstundenzahl auch der Umfang der sonstigen Dienstverpflichtungen herabgesetzt werden (vgl. auch Nr. 1. der Empfehlung - Spalte „schulformübergreifend“) und sollen die Anwesenheitszeiten bzw. -tage an der Schule an der reduzierten Pflichtstundenzahl orientiert werden (vgl. auch Nr. 2.1. der Empfehlung - Spalte „schulformübergreifend“). Dementsprechend ist in Nr. 2.1. 1) der Teilzeitvereinbarung etwa bei einer Reduzierung der Stundenzahl auf 2/3 ein unterrichtsfreier Tag pro Woche vorgesehen; nach Nr. 2.1. 3) der Teilzeitvereinbarung werden Lehrkräfte mit weniger als 18 wöchentlichen Pflichtstunden nur an maximal einem Nachmittag eingesetzt. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl ist bei Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell in der sog. Ansparphase, in der sich derzeit auch die Antragstellerin befindet, indessen gerade nicht vermindert.
Vor diesem Hintergrund folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts Abweichendes aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und der beamtenrechtlichen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn. Die Teilzeitbeschäftigung durch (kontinuierliche) Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell unterscheiden sich wesentlich, so dass die geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht vorliegt bzw. sachlich gerechtfertigt ist und auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vorliegt. Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten, die bei reduzierter wöchentlicher Pflichtstundenzahl dann eintreten könnten, wenn die sonstigen Dienstverpflichtungen und (wöchentlichen) Anwesenheitszeiten unverändert bestehen blieben, entstehen im Blockmodell mit Blick auf die in der Ansparphase abzuleistende volle Pflichtstundenzahl von vornherein nicht. Vielmehr wäre eine (teilweise) Berücksichtigung der Teilzeitarbeit bereits in der Ansparphase systemwidrig, da gerade (nur) durch die entsprechende, nicht reduzierte Dienstleistung in dieser Phase die spätere vollständige Freistellung „angespart“ werden kann. Der Ausgleich für die unverminderte Dienstverpflichtung in der Ansparphase liegt in der späteren vollständigen Freistellung in der Freistellungsphase, in der die Lehrkraft nicht nur von der Ableistung der Pflichtstunden, sondern auch von den sonstigen Dienstverpflichtungen umfassend befreit ist.
Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, sie müsse „als Teilzeitkraft gelten“, es handele sich ungeachtet der Vollzeitarbeit in der Ansparphase um eine Teilzeitbeschäftigung, und sie zum Beleg ihre bereits in der Ansparphase reduzierten Bezüge sowie niedrigere Pensionsansprüche anführt, folgt daraus nichts Abweichendes. Es ist vielmehr rechtlich zutreffend, dass sie sich auch bereits in der Ansparphase „in Teilzeitarbeit“ befindet. Die Antragstellerin verkennt allerdings, dass der von ihr begehrte Ausgleich - wie oben dargestellt - an die jeweilige wöchentliche Pflichtstundenzahl anknüpft, die bei ihr gerade nicht reduziert ist. Auch der Einwand der Antragstellerin, bei einer gleichmäßigen Verteilung ihrer Diensterbringung auf den gesamten Teilzeitzeitraum (Ansparphase und Freistellungsphase) ergebe sich eine auf 14,88 Wochenstunden ermäßigte Pflichtstundenzahl, trägt nicht. Eine solche rein rechnerische Betrachtung steht mit der Verteilung der Dienstverpflichtung im Blockmodell nicht im Einklang, die in der Ansparphase gerade nicht ermäßigt ist.
Im vorliegenden Verfahren ohne Belang ist schließlich, ob die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin - wie im Bescheid vom 5. Mai 2017 angegeben - als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gem. § 65 LBG NRW oder - wie die Antragstellerin meint - als Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 66 Abs. 2 LBG NRW zu qualifizieren ist. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Ansparphase mit vollständiger Dienstleistung eine Phase mit voller Freistellung vom Dienst nachfolgt, gelten die oben angeführten Erwägungen gleichermaßen für beide „Blockmodelle“.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus den geltend gemachten gesundheitlichen „Eintrübungen“ der Antragstellerin. Soweit dieser die Dienstausübung im vorgesehenen Umfang aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, steht - mit den gesetzlich normierten Konsequenzen - ihre Dienstfähigkeit in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).