Zulassungsantrag gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Planstellenbesetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Zulassung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer einstweiligen Anordnung, die die vorläufige Nichtbesetzung einer Oberstudienratsstelle zugunsten des Beigeladenen verhindern sollte. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen. Dienstliche Beurteilungen und Bewertungen fachlicher Eignung fallen in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; vorgebrachte persönliche Einschätzungen genügen nicht, um eine Fehlbeurteilung nachzuweisen.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnung als unzulässig verworfen; Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Im Zulassungsverfahren nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderlich; ohne solche Zweifel ist die Beschwerde nicht zuzulassen.
Dienstliche Beurteilungen, die auf wertenden Einschätzungen beruhen, liegen grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und begründen nur bei erheblichen rechtlichen Fehlern einen Anspruch auf einstweilige Anordnung.
Die Nichtvorlage eines Leistungsberichts vor einem Kolloquium begründet keine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, sofern die Gegendarstellung dem Beurteiler vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung vorgelegen und jedenfalls berücksichtigt worden ist.
Persönliche Wertungen und bloße Vermutungen konkurrierender Bewerber ersetzen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Fehlbeurteilung; das Vorbringen muss konkrete Tatsachen enthalten, die eine Rechtswidrigkeit belegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2760/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.
Aus den von dem Antragsteller in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Planstelle eines Oberstudienrats, um die es geht, vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers mit der Begründung verneint: Die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene sei besser qualifiziert als der Antragsteller, begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In den zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen habe der Beigeladene ein um eine Notenstufe besseres Gesamturteil als der Antragsteller erhalten ("Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll" gegenüber "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im allgemeinen"). Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Antragsteller eine entsprechende Anhebung seines Gesamturteils durchsetzen könne. Zwar sei der - als Beurteilungsgrundlage mit herangezogene - Leistungsbericht des Schulleiters entgegen Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien vom 25. Mai 1992, GABl NRW I 118, nicht erst ihm, sondern zunächst der Schulaufsichtsbehörde und damit auch dem Beurteiler zur Kenntnis gegeben worden. Das führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Der Beurteiler habe die "Gegendarstellung" des Antragstellers gegen den Leistungsbericht in der dienstlichen Beurteilung sogar teilweise berücksichtigt. Wenn der Antragsteller den im Leistungsbericht des Schulleiters erhobenen "Vorwurf" einer nicht angemessenen pädagogischen Kommunikation als unzutreffend zurückweise, bewege sich dies im wesentlichen im wertenden und somit dem Beurteiler vorbehaltenen Bereich. Soweit der Antragsteller dem Beigeladenen die Fähigkeit zu der von der Stelle geforderten "Integration der bisherigen Fächerlehrpläne in lernsituationsorientierte ganzheitliche Lernfelder" abspreche, bringe er lediglich persönliche - unmaßgebliche - Vermutungen und Einschätzungen zum Ausdruck.
Der Antragsteller macht geltend: Der Verstoß gegen Nr. 5.2 Satz 1 BRL habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts materielle Bedeutung. Da der Leistungsbericht des Schulleiters ihm vor der Vorlage an die Schulaufsichtsbehörde nicht zur Kenntnis gegeben worden sei, habe er seine Gegendarstellung nicht vor dem - der Schaffung einer weiteren Beurteilungsgrundlage dienenden - Kolloquium abgeben können. Deshalb habe der Beurteiler bei dem Kolloquium und im Anschluß daran von der Richtigkeit des Leistungsberichts des Schulleiters ausgehen müssen. Nach dem Kolloquium sei aber eine Entscheidung im Sinne der nunmehr vom Antragsgegner beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen bereits gefallen. Denn der Beurteiler habe ihm, dem Antragsteller, im Anschluß an das Kolloquium gesagt, er bewerte seine Leistung mit einer knappen "zwei", müsse sich aber im Hinblick auf den Leistungsbericht des Schulleiters gegen seine Beförderung entscheiden. Seine, des Antragstellers, Bemängelung der Fähigkeiten des Beigeladenen sei keine unmaßgebliche persönliche Vermutung oder Einschätzung. Im Rahmen eines früheren Verfahrens betreffend die Besetzung der Stelle, in welchem sich neben einem anderen Beamten der Beigeladene schon damals beworben habe, sei beiden Bewerbern, auch dem Beigeladenen, dringend geraten worden, die Bewerbung zurückzuziehen. Demnach habe der Beigeladene damals, im Frühjahr 1999, die fachliche Qualifikation nicht besessen. Es sei nur schwer nachzuvollziehen, daß er sie jetzt - nach so kurzer Zeit - besitzen solle. Demgegenüber sei er, der Antragsteller, zum Zeitpunkt der Hospitation in der Vorbereitung auf den Schwerpunkt der mit der Beförderungsstelle verbundenen Aufgaben offenbar wesentlich weiter und umfassender fortgeschritten gewesen.
Dem ist nicht zu folgen.
Daß der Beurteiler die Gegendarstellung des Antragstellers gegen den Leistungsbericht des Schulleiters zum Zeitpunkt des Kolloquiums noch nicht erhalten hatte, macht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im allgemeinen" nicht rechtswidrig. Die Gegendarstellung lag dem Beurteiler jedenfalls vor, bevor er die dienstliche Beurteilung erstellte. Es ist nicht ersichtlich, daß er die Bemängelungen des Leistungsberichts durch den Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen und ihre Berechtigung nicht erwogen hat. Der Antragsteller hatte in der Gegendarstellung gerügt, in dem Leistungsbericht habe der Schulleiter u.a. seine Sonderaufgaben nicht aufgeführt. Dies hat der Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung jedoch sodann getan. Außerdem hatte der Antragsteller moniert, der Schulleiter habe die Unterrichtsstunde unzutreffend dargestellt, der Vorwurf, die pädagogische Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinen Schülern sei nicht angemessen, treffe nicht zu; er weise das zurück. Daß der Beurteiler sich insoweit der Sicht des Schulleiters angeschlossen hat, liegt jedoch nicht etwa daran, daß ihm zum Zeitpunkt des Kolloquiums die Gegendarstellung des Antragstellers noch nicht bekannt war. Ein diesbezüglicher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Daran ändert auch nichts, daß der Beurteiler dem Antragsteller, wie dieser behauptet, nach dem Kolloquium gesagt hat, wegen des Leistungsberichts des Schulleiters müsse er sich gegen seine Beförderung entscheiden. Zum einen geht aus einer derartigen Äußerung nicht hervor, daß der Beurteiler sich schon endgültig festgelegt habe und Einwände des Antragstellers gegen den Leistungsbericht nicht mehr berücksichtigen werde. Zum anderen beschränkte sich die Gegendarstellung des Antragstellers ohnehin darauf, die Bewertung in dem Leistungsbericht des Schulleiters sei seiner Meinung nach zu schlecht.
Daß der Antragsteller dem Beigeladenen die Qualifikation für die Beförderungsstelle abspricht, führt ebenfalls nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung. Die Bewertung der Qualifikation eines Bewerbers um eine freie Planstelle ist dem Dienstherrn vorbehalten und nicht Sache eines Konkurrenten um die Planstelle. Im übrigen bietet das Vorbringen des Antragstellers keinen greifbaren Anhaltspunkt für die seiner Ansicht nach gegebene Fehlbeurteilung des Beigeladenen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den Angaben des Antragsgegners der Beurteiler festgestellt hat, daß der Beigeladene die Anregungen und Hinweise aus dem damaligen Beurteilungsverfahren angenommen und umgesetzt habe, so daß seine Leistungen den Anforderungen nunmehr voll entsprächen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.