Beschwerde gegen Auswahlentscheidung: mangelnde Aktualität dienstlicher Beurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber rügte die Nichtberücksichtigung seiner dienstlichen Beurteilung bei einer Beförderungsentscheidung. Streitpunkt war, ob die Beurteilung noch hinreichend aktuell war, da ihr Ende mehr als drei Jahre vor der Auswahl lag. Das OVG hält eine Beurteilung, die über drei Jahre zurückliegt, grundsätzlich für untauglich und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine erhebliche Verzögerung, die in den Verantwortungsbereich der Dienststelle fällt, rechtfertigt keine Ausnahme.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung einer über drei Jahre alten dienstlichen Beurteilung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Dienstliche Beurteilungen sind nur dann taugliche Grundlagen der Personalauslese, wenn sie hinreichend aktuell sind.
Eine Regelbeurteilung erfüllt die Anforderungen der Aktualität grundsätzlich, wenn der Beurteilungszeitraum nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Die Erforderlichkeit eines nahen Leistungs- und Befähigungsbildes ist gegen den Verwaltungsaufwand abzuwägen; eine Unterschreitung der Drei-Jahres-Grenze würde unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeuten.
Eine erhebliche Überschreitung der Aktualitätsgrenze, insbesondere wenn sie in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, macht die Beurteilung als Grundlage der Auswahl unbrauchbar; Ausnahmen erfordern besondere Gründe.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 K 2064/1328.10.2014Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1034/1306.11.2013Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1035/1306.11.2013Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Köln19 L 1297/0730.10.2007Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 L 946/0617.08.2006Neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1418/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Juni 19 sei nicht mehr als taugliche Grundlage für die Bewerberauswahl anzusehen, weil es an ihrer hinreichenden Aktualität fehle. Sie erfasst den Beurteilungszeitraum vom 16. Februar 19 bis 15. Februar 19 , dessen Ende im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (November 2 ) mehr als drei Jahre und acht Monate zurücklag. Der Senat ist mit dem 1. Senat des erkennenden Gerichts
Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -
der Auffassung, dass eine zu einem bestimmten Stichtag erstellte Regelbeurteilung hinreichende Aktualität besitzen kann, auch wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits drei Jahre zurückliegt. Welchen Aktualitätsanforderungen die Regelbeurteilung genügen muss, um ihrer Eigenschaft als wesentliches Mittel der Personalauslese gerecht werden zu können, lässt sich nur unter Abwägung des Erfordernisses eines zeitlich möglichst nah an die Auswahlentscheidung heranreichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit der Effektivität der Personalverwaltung ermitteln.
Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Oktober 2002, Fußnote 58 c zu Rdnr. 230 a.E.
Diesen Erfordernissen wird ein drei Jahre nicht überschreitender Beurteilungszeitraum grundsätzlich gerecht: Eine Absenkung auf weniger als drei Jahre bände in zu hohem Maße Arbeitskraft von Führungspersonal; bei einer Überschreitung verlöre die Beurteilung aber ihre Aussagekraft (vgl. auch § 10 a Abs. 1, 2. Halbsatz LVO NRW).
Den Erfordernissen einer hinreichend aktuellen Beurteilung genügt die vorliegende Beurteilung somit nicht. Die von der Beschwerdeschrift geltend gemachte nur "geringfügige" Überschreitung ist nicht zu akzeptieren, zumal der Zeitraum von mehr als acht Monaten nicht als unerheblich anzusehen ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität der Beurteilung ist auch nicht deshalb anzuerkennen, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten Beförderung die früheren Beurteilungsrichtlinien aufgehoben und neue noch nicht in Kraft getreten waren. Ob für eine Übergangszeit in Konstellationen der vorliegenden Art Ausnahmen anzuerkennen sind, kann offenbleiben. Die Überschreitung ist im vorliegenden Fall beträchtlich. Sie fällt zudem in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Sie kann deshalb nicht hingenommen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).