Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderungsentscheidung: Bestenauslese und dienstliche Beurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung nach §123 VwGO die Untersagung der Besetzung einer Oberstudienratsstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Zentrale Frage war, ob er einen Anordnungsanspruch aus dem Gebot der Bestenauslese geltend machen konnte. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und prüfte summarisch: Die dienstlichen Gesamturteile sind maßgeblich, Binnendifferenzierung ist nur aus textlichen Zusätzen möglich, und die Auswahlentscheidung lag im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
Ausgang: Beschwerde des Bewerbers gegen Beförderungsentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung von Beförderungsstellen unterliegt dem Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG); der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu vergleichen, und besser Qualifizierte dürfen nicht übergangen werden.
Für den Vergleich der Bewerber kommt der zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu; das Gesamturteil verbindet Leistungs- und Eignungsaussage und enthält eine prognostische Bewertung für höherwertige Aufgaben.
Bei gleichen Gesamturteilen ist eine Binnendifferenzierung nur anhand der textlichen Bestandteile des Gesamturteils möglich; fehlen solche Zusätze, lässt sich hieraus kein innerer Vorsprung ableiten.
Einzelaussagen außerhalb des Gesamturteils können einen Beurteilungsvorsprung begründen, unterliegen jedoch dem dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum; eine gerichtliche summarische Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder sachfremde Erwägungen.
Im einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Verweise auf zusätzliche Aktivitäten oder Erfahrungen genügen nicht, wenn diese bereits in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt sind.
Zitiert von (15)
14 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Aachen1 L 465/1112.02.2012Zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 L 1123/0516.02.2006Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 119/0506.04.2005ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 27.09.1996, 6 B 2009/96
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 L 1676/0426.01.2005Zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 L 1311/0417.11.2004Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 469/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Rubrum
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, über die Besetzung der Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats am W -Gymnasium im zu entscheiden, bevor über die entsprechende Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig in der Hauptsache entschieden ist,
ist nicht begründet. Für diesen Antrag spricht angesichts der Absicht des Antragsgegners, die Beigeladene demnächst zu befördern, ein Anspruchsgrund. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners, der Beigeladenen die umstrittene Planstelle zu übertragen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen). Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen. Sofern ein Bewerber besser qualifiziert ist, darf er nicht übergangen werden. Im übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat ein Recht auf ermessensfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
Für den Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kommt es wesentlich auf die jeweils letzte dienstliche Beurteilung an. Nach den maßgebenden Bedarfsbeurteilungen vom 15. November 1993 und vom 10. September 1995 haben der Antragsteller und die Beigeladene jeweils das zweitbeste Prädikat erlangt ("Die Leistungen entsprechenden den Anforderungen voll [gut])". Nach den einschlägigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992 - BASS 21-02 Nr. 2) bewertet das Gesamturteil nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt, sondern gibt auch Aufschluß über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben (Nr. 4.7 Abs. 2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Damit vereint das Gesamturteil ein Leistungsurteil (Aussage über die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen) und ein Eignungsurteil (Aussage über die Eignung für das erstrebte Amt, die notwendig an die erbrachten Leistungen anknüpft, aber auch weitergehende Eignungsgesichtspunkte einschließt). Bei gleichem Gesamturteil lässt sich ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht mit dessen Hinweisen auf zusätzliche Aktivitäten und größere Erfahrungen begründen, die ihn gegenüber der Beigeladenen hervortreten ließen. Derartige Aktivitäten sind - wie sich aus dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. November 1993 ergibt - berücksichtigt worden und in das Gesamturteil eingeflossen. Sofern die Beigeladene wegen der Teilzeitbeschäftigung über geringere Verwaltungserfahrungen verfügen sollte, stellt dies die Berechtigung des ihr erteilten Gesamturteils nicht in Frage. Soweit das Gesamturteil auf den bisher von der Beigeladenen erbrachten Leistungen beruht, kann Beurteilungsmaßstab in quantitativer Hinsicht nicht die vollzeitbeschäftigte Lehrkraft sein. Die im Gesamturteil eingeschlossene Prognose setzt nicht notwendig voraus, daß sich die beurteilte Lehrkraft nachweislich auf allen Aufgabenfeldern des Beförderungsamtes bewährt hat. Daß die Eignungsaussage im Falle der Beigeladenen auf einer unzulänglichen Prognosebasis beruht, macht das Vorbringen des Antragstellers nicht deutlich.
Die Einschätzung des Antragsgegners, ein näherer Vergleich der Bewerber lasse einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen erkenne, stößt im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung nicht auf durchgreifende Bedenken.
Die erteilten Gesamturteile lassen eine Binnendifferenzierung allerdings nicht zu, weil sie keine Zusätze enthalten, die über die Umschreibung der Notenstufe hinausgingen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die Binnendifferenzierung grundsätzlich auf die textlichen Bestandteile des Gesamturteils.
OVG NW, Beschluß vom 24. November 1992 - 6 B 4196/92 -; Urteil vom 8. Februar 1994 - 6 A 2377/92 -; Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -; Beschluß vom 24. Juli 1996 - 6 B 1308/96 -.
Zu derartigen textlichen Bestandteilen eines Gesamturteils, die im Wege der Binnendifferenzierung einen Vorsprung zum Ausdruck bringen, gehören üblicherweise Zusätze, die den oberen, den mittleren oder den unteren Bereich der erteilten Beurteilungsnote betreffen. Weil im vorliegenden Fall die maßgebenden Gesamturteile keine derartigen Zusätze aufweisen, kann die Begründung des Beförderungsvorschlags im Stellenbesetzungsvorgang, die Beigeladene habe von den mit "voll" beurteilten Bewerbern in der Binnendifferenzierung "die besten Leistungen (2 +)" gezeigt, nicht ohne weiteres Bestand haben. Selbst wenn aber - wie dies vorliegend der Fall ist - die Gesamturteile nichts für eine Binnendifferenzierung hergeben, ist es nicht ausgeschlossen, daß Einzelaussagen einer Beurteilung (außerhalb des Gesamturteils) einen Beurteilungsvorsprung begründen können, weil sie z.B. erkennen lassen, daß der Beurteilte dem Anforderungsprofil eines Dienstpostens in einem besonderen Maße gerecht wird.
OVG NW, Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -.
Die Würdigung einer Beurteilung im Hinblick auf derartige Einzelmerkmale betrifft den dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraum, so daß sich die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
OVG NW, Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -.
Die mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 bekräftigte Auffassung des Antragsgegners, die Beigeladene besitze gegenüber dem Antragsteller nach leistungsbezogenen Kriterien einen Vorsprung, hält im Ergebnis einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung stand. Die Wertung des Antragsgegners, der Qualifikationsvorsprung ergebe sich im Wege der Binnendifferenzierung anhand der textlichen Bestandteile der dienstlichen Beurteilungen, steht allerdings nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, weil das vom Antragsgegner Gewollte von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum getragen wird. Der Antragsgegner hat es vorgezogen, es nicht bei einem Vergleich der Gesamturteile zu belassen und nach Hilfskriterien zu verfahren, sondern den Versuch einer über die Binnendifferenzierung hinausgehenden Unterscheidung unternommen, den eine an einem früheren Verfahren beteiligte Behörde als "qualitative Ausschärfung" bezeichnet hat. Die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. Juli 1996, ein näherer Vergleich der vom gleichen schulfachlichen Dezernenten herrührenden Beurteilungen lasse die Beigeladene als besser qualifiziert erscheinen, sind nachvollziehbar und durch das Beschwerdevorbringen nicht wesentlich erschüttert worden. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens eine aussagekräftige Differenzierung des Beurteilers erkannt hat. Danach ergibt sich im Falle des Antragstellers eine - wenn auch mit Einschränkungen - gute Eignung für das angestrebte Amt. Im Falle der Beigeladenen sah der Beurteiler "eindeutig eine gute Eignung für das angestrebte Amt unter Beweis gestellt."
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind deren Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.