Beschwerde im Konkurrentenstreit: Keine besondere Begründungspflicht nach Nr. 1.6 BRL
KI-Zusammenfassung
Der Oberstudienrat wandte sich im Konkurrentenstreit um eine A15-Fachleiterstelle mit der Beschwerde gegen die Abweisung einer einstweiligen Anordnung. Streitpunkt war, ob die dienstliche Beurteilung vom 25.05.2011 wegen fehlender besonderer Begründung nach Nr. 1.6 BRL zu beanstanden ist. Das OVG hält die Beurteilung für ausreichend begründet, sieht keinen Beurteilungs- oder Gleichbehandlungsfehler und weist die Beschwerde ab.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Konkurrentenstreit um Fachleiterstelle abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nr. 1.6 der Richtlinien fordert eine besondere Begründung nur, wenn die spätere Beurteilung eine Notenstufe oder mehr hinter der vorausgegangenen Bewertung zurückbleibt; dies gilt nicht ohne Weiteres, wenn die vorausgegangene Bewertung in einem niedrigeren Statusamt erteilt wurde.
Erfüllt die dienstliche Beurteilung durch konkrete Ausführungen (z. B. zu zusätzlichen Beurteilungselementen) den Zweck, den Mindererfolg zu erklären, so ersetzt dies die gesonderte Begründung nach Nr. 1.6 BRL.
Eine Differenz zwischen mündlich mitgeteiltem Kolloquiumsergebnis und der schriftlichen Bewertung begründet nur dann einen Beurteilungsfehler, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die schriftliche Einstufung versehentlich oder materiell fehlerhaft übernommen wurde.
Die Verlegung beurteilungsrelevanter Prüfungsteile auf unterschiedliche Tage stellt nicht ohne substantiiertes Vorbringen eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 733/11
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Oberstudienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Fachleiterstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben.
Zum Begründungserfordernis nach Nr. 1.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle eines Studiendirektors / einer Studiendirektorin – als Fachleiter / Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Koordinierung der Erprobungsstufe) – (BesGr. A 15 BBesO) – am Gymnasium I. in I1. bis zur erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren des Antragstellers zu besetzen, abgelehnt. Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Fehler im Auswahlverfahren sei nicht ersichtlich. Die dem Antragsteller aus Anlass der Bewerbung um die streitige Funktionsstelle erteilte Beurteilung vom 25. Mai 2011 sei nicht rechtsfehlerhaft. Es liege kein Verstoß gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7) – BRL – vor. Es habe keiner gesonderten Begründung i.S.d. Nr. 1.6 BRL bedurft. Es sei nämlich nicht feststellbar, dass die in der Beurteilung vom 25. Mai 2011 ausgewiesenen Leistungen (Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen") um eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der vorausgegangenen Beurteilung vom 21. Januar 2004 (Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße") zurückblieben. Denn die frühere, um einen Punkt bessere Beurteilung im rangniedrigeren Amt eines Studienrats (BesGr. A 13 BBesO) könne der hier streitigen Beurteilung im ranghöheren Amt eines Oberstudienrats (BesGr. A 14 BBesO) gleichgestellt werden. Unabhängig davon habe der Beurteiler in schlüssiger Weise plausibilisiert, warum dem Antragsteller in der Beurteilung vom 25. April 2011 nicht die Bestnote zuerkannt worden sei. Es liege auch keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor, weil das funktionsbezogene Kolloquium, das zur Grundlage der Beurteilung vom 25. Mai 2011 gemacht worden sei, anders als bei anderen Bewerbern nicht am gleichen Tag wie der Unterrichtsbesuch nebst Reflexion, die Beratung einer Kollegin und die Leitung einer Konferenz stattgefunden hätten. Schließlich sei die Beurteilung nicht deswegen zu beanstanden, weil zwischen der mündlich bekannt gegebenen Kolloquiumsnote ("2") und dem schriftlich mitgeteilten Ergebnis ("3") ein Widerspruch bestehe. Das folge schon aus dem Umstand, dass die verwendete Wortwahl "nur den Leistungen entsprechen" nicht der Diktion von Nr. 4.6 BRL entspreche.
Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 1.6 BRL liegt nicht vor. Danach ist für den Fall, dass die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der vorausgegangenen Beurteilung zurückbleiben, der hierfür festgestellte Grund anzugeben. Es spricht Vieles dafür, dass Fallkonstellationen wie vorliegend, in denen die vorausgegangene Beurteilung in einem anderen Statusamt erteilt worden ist, schon nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst werden. Denn das besondere Begründungserfordernis beruht auf der Annahme, dass mit der zunehmenden dienstlichen Erfahrung des Beurteilten üblicherweise auch ein verbessertes oder jedenfalls gleichbleibendes Leistungsniveau einhergeht. Tritt entgegen dieser Erwartung eine negative Leistungsentwicklung ein, sind daher die Gründe dafür zu verdeutlichen. Eine solche Verschlechterung des Leistungsbildes kann aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn die spätere, mit einem niedrigeren Gesamturteil abschließende Beurteilung in einem höheren Statusamt erfolgt, weil dieses mit anderen, regelmäßig auch höheren Leistungsanforderungen verbunden ist. Ein Bedürfnis für eine besondere Begründung des niedrigeren Gesamturteils ist daher in solchen Fallgestaltungen nicht ersichtlich.
Unabhängig davon ist dem in Nr. 1.6 BRL vorgesehenen Begründungserfordernis – wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt – aber auch mit den Ausführungen unter Ziffer V. der Beurteilung vom 25. Mai 2012 hinreichend Rechnung getragen. Darin wird erläutert, dass abweichend zur dienstlichen Beurteilung vom 21. April 2004 bei dem (vorliegenden) Beurteilungsverfahren zur Bewerbung auf eine A 15 Koordinationsstelle die zusätzlichen Elemente Beratungskompetenz, Leitung einer Teilkonferenz und funktionsbezogene Vorstellung über die Koordinationsaufgabe zu beurteilen seien. Da die Beratung einer Kollegin und die Ausführungen hinsichtlich der Koordinationstätigkeit nur den Leistungen entsprächen, sei die Gesamtleistung mit "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" zu bewerten. Damit wird hinreichend deutlich, dass der Beurteiler die wegen des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO hinzugetretenen Beurteilungselemente als Grund dafür ansieht, nicht erneut die Bestnote zu vergeben. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter substantiierte Behauptung der Beschwerde, die Begründung sei völlig pauschal abgefasst und nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar.
Da nach alldem kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen Nr. 1.6 BRL ersichtlich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Verwaltungsgericht zusätzlich angeführte Begründung zutreffend ist, es sei bereits kein Leistungsabfall festzustellen, weil die vorausgegangene Beurteilung (mit besserem Gesamturteil) in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilt worden sei.
Ein Beurteilungsfehler folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus der "Diskrepanz zwischen der ursprünglich mitgeteilten Bewertung und der dann vorgenommenen Einstufung". Der Antragsteller versichert in diesem Zusammenhang – vom Antragsgegner nicht bestritten – an Eides statt: "Nach dem Kolloquium am 13. Mai 2011 erklärte Herr C. mir gegenüber, die entsprechende Prüfungsleistung sei ‚wieder zwei‘." In der dienstlichen Beurteilung komme hingegen zum Ausdruck, dass die Kolloquiumsleistungen lediglich mit "drei" bewertet worden seien. Mit der Formulierung "da die (...) Ausführungen hinsichtlich der Koordinationstätigkeit nur den Leistungen entsprechen" habe der Beurteiler LRSD C. eindeutig zum Ausdruck bringen wollen, dass die Leistungen des Antragstellers nur den Anforderungen und damit einer "drei" entsprächen. Die Beschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass die Wortwahl des Beurteilers, auch wenn sie nicht exakt mit der in Nr. 4.6 BRL (für das Gesamturteil) vorgesehenen Formulierung übereinstimmt, in dem von ihr aufgezeigten Sinn zu verstehen ist. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit aus dem Umstand, dass die mündlich mitgeteilte Note von der schriftlich abgegebenen Bewertung abwich, ein Beurteilungsfehler folgen soll, der sich auf das Beurteilungsergebnis hätte auswirken können.
Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der Beurteiler die im Kolloquium gezeigten Leistungen bei der Abfassung der schriftlichen Beurteilung versehentlich lediglich im Bereich der Note "drei" eingeordnet hat. Dagegen sprechen schon die in der Beurteilung aufgezeigten, diesen Prüfungsteil betreffenden Mängel hinsichtlich der Leistungen des Antragstellers, die der Beurteiler in seiner – in Kenntnis der entsprechenden Rüge des Antragstellers verfassten – Stellungnahme vom 7. Juli 2011 bestätigt hat.
Schließlich folgt aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller – im Gegensatz zu anderen Bewerbern – an zwei unterschiedlichen Tagen "der mit der Durchführung einer Beurteilung verbundenen Stresssituation unterziehen" musste, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dass mit der Verlegung des Kolloquiums auf einen späteren Termin eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung verbunden war, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Auch wenn sich der Beurteilte durch die Verteilung der beurteilungsrelevanten Revision auf zwei Tage ein weiteres Mal einer Prüfungssituation aussetzen musste, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich dies in gleichheitswidriger Weise leistungsmindernd hätte auswirken können. Unabhängig davon war die gewählte Vorgehensweise sachlich darin begründet, dass aufgrund der Bewerbung des Antragstellers auf zwei verschiedene Funktionsstellen auch zwei, jeweils die unterschiedlichen Aufgabenbereiche berücksichtigende Kolloquien durchgeführt werden sollten.
Den "Hinweisen" der Beschwerde betreffend die Neuansetzung der Kolloquien an einem späteren Termin lässt sich ebenfalls nichts Substantiiertes für eine rechtlich relevante Benachteiligung des Antragstellers oder einen auf sachfremden Erwägungen beruhenden weiteren Ablauf des Beurteilungsverfahrens entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).