Beschwerde gegen polizeiärztliche Untersuchungsanordnung zur Verwendungsfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Polizeikommissarin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Anordnung zur polizeiärztlichen Untersuchung ihrer Verwendungsfähigkeit. Streitpunkt ist die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück: die Anordnung sei durch § 35 Satz 2 BeamtStG gedeckt und nicht mit den strengeren Anforderungen einer amtsärztlichen Untersuchung (§ 33 LBG NRW) gleichzusetzen. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines einstweiligen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung polizeiärztlicher Untersuchung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine polizeiärztliche Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit kann auf § 35 Satz 2 BeamtStG gestützt werden, wenn sie aus konkretem Anlass erfolgt und verhältnismäßig ist.
Die an eine amtsärztliche Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW zu stellenden Anforderungen sind nicht ohne Weiteres auf vorgelagerte, ausschließlich der Feststellung der Verwendungsfähigkeit dienende polizeiärztliche Untersuchungsanordnungen zu übertragen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller die für den Anordnungsanspruch erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft machen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO).
Die Vorstellung beim örtlich zuständigen Polizeiarzt dient der Ermittlung tatsächlicher Umstände, die für die Entscheidung über die Einleitung eines amtsärztlichen Verfahrens zur Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlich sind.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 280/16
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Polizeikommissarin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, vorläufig einer Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung ihrer Verwendungsfähigkeit nicht Folge leisten zu müssen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragstellerin auf der Grundlage des Schreibens vom 21. Dezember 2015 „auf ihre Dienst- und Verwendungsfähigkeit“ untersuchen zu lassen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die „Aufforderung zur Überprüfung auf Dienstfähigkeit“ vom 21. Dezember 2015 rechtswidrig ist. Die Anträge seien unbegründet. Die Antragstel-lerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Überprüfung der Verwendungsfähigkeit der seit November 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankten Antragstellerin begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 35 Satz 2 BeamtStG. Die Untersuchungsanordnung genüge den Anforderungen, die an sie zu stellen seien. Insbesondere sei sie aus konkretem Anlass erfolgt und verhältnismäßig. Sie müsse sich nicht an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128, messen lassen.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Die streitbefangene Untersuchungsanordnung hat nicht die Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, sondern allein die Überprüfung ihrer Verwendungsfähigkeit durch den örtlich zuständigen Polizeiarzt zum Gegenstand. Die angeordnete Untersuchung soll entsprechend der im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen “Verfahren in Fällen längerfristiger Erkrankung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und nach Zurruhe-setzung“ vom 18. März 2006 - 45.2/3 - 42.01.09 (3004/2 H) - vorgesehenen Verfahrensweise in einem ersten Schritt über die gesundheitliche Situation der Antragstelle-rin Aufschluss geben. Sie ist etwaigen weiteren Maßnahmen - insbesondere der Anordnung einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit bzw. an der Polizeidienstfähigkeit - vorgelagert. Die zwecks Überprüfung der Verwendungsfähigkeit erfolgende Vorstellung beim örtlich zuständigen Polizeiarzt ermöglicht es, die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines die Feststellung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit betreffenden Verfahrens erforderlich ist. Auf diese Weise kann der Antragsgegner den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW stellt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.,
entsprechen und auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorstellung beim örtlich zuständigen Polizeiarzt entscheiden, ob weitere Anordnungen zu treffen sind oder davon abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu stellen sind, auf die hier in Rede stehende - allein der Überprüfung der Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin dienenden - Untersuchungsanordnung zu übertragen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).