Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Verhinderung einer Beförderungsbesetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilen, die Besetzung einer Beförderungsstelle durch einen Mitbewerber zu untersagen, bis über seine Beförderung unanfechtbar entschieden ist. Zentral war, ob sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung glaubhaft verletzt wurde. Das OVG wies die Beschwerde ab, da der Mitbewerber in den dienstlichen Beurteilungen besser bewertet war und die Änderung einer zunächst widersprüchlichen Beurteilung im Widerspruchsverfahren plausibel begründet wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Stellenbesetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Besetzung einer Beförderungsstelle ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen; bei besserer Qualifikation darf ein Bewerber nicht übergangen werden, bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen.
Der Bewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (Bewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch), der nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig ist.
Für den Erlass einer Sicherungsanordnung in Beförderungsangelegenheiten muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist und dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann.
Die nachträgliche Änderung einer zunächst widersprüchlichen oder rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung im Widerspruchsverfahren ist nicht grundsätzlich unzulässig; sie ist zulässig, wenn die Behörde die Änderung durch substantiiertes Vorbringen und dienstliche Äußerungen plausibel begründet, wobei die gerichtliche Kontrolle des Beurteilungsspielraums eingeschränkt ist.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1565/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen O. . Die Beigeladenen S. und C. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 2.045,17 Euro (= 4.000,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Die zugelassene Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Polizeipräsidium I. zum 1. Oktober 2 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (I. Säule) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Beförderung unanfechtbar entschieden ist,
hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergegangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so genannter Bewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechtes des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt.
Vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.
Jedenfalls an dem erst genannten Erfordernis fehlt es. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene Beförderungsstelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, dessen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt. Der Antragsgegner stützt diese Entscheidung auf das Ergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, das bei dem beigeladenen PK C. auf "übertreffen die Anforderungen" und bei dem Antragsteller auf "entsprechen voll den Anforderungen" lautet. Der Beigeladene ist damit besser beurteilt als der Antragsteller.
Die rechtlichen Bedenken, die der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren (Zulassungs- und Beschwerdeverfahren) gegen seine dienstliche Beurteilung vom 19. April 2 i.d.F. der Änderung vom 17. Juli 2 vorbringt, lassen eine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung nicht mehr erkennen.
Der Senat geht allerdings zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die dienstliche Beurteilung in ihrer ursprünglichen Form (d.h. mit einer durchgehenden Bewertung von mindestens vier Punkten in allen Einzelmerkmalen durch den Erstbeurteiler, einer übereinstimmenden Bewertung durch Erst- und Endbeurteiler in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und Sozialverhalten" mit "übertrifft die Anforderung zu" und der ausschließlich mit dem Quervergleich begründeten Herabsetzung des Beurteilungsergebnisses der Endbeurteilerin auf "entsprechen voll den Anforderungen") widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war, wie der Antragsteller vorbringt. Hiernach war die Beurteilung zunächst rechtswidrig, nicht hingegen nichtig. Wenn die Behörde bei dieser Lage im Widerspruchsverfahren die Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch deren Änderung zu beheben versucht, ist das nicht als willkürlich, unzulässig und rechtsstaalichen Grundsätzen widersprechend anzusehen. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der Beurteilung von den für ihre Änderung angeführten konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Hier ist die Änderung der Beurteilung in den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" unter Beachtung des gerichtlicher Prüfung nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die hierzu im Widerspruchsbescheid vom 16. August 2 gegebene Begründung ist mitsamt den zugehörigen Angaben in dem zum Bestandteil der dienstlichen Beurteilung gemachten Schreiben des Antragsgegners vom 17. Juli 2 durch Vorlage dienstlicher Äußerungen des EPHK H. und des PHK H. vom 6.bzw. 3. November 2 , vom 9. bzw. 2. Oktober 2 und vom 5. Dezember bzw. 18. November 2 - jedenfalls in ihrem Kernbereich (Beachtung inhaltlicher und formaler Vorgaben, Defizite im kommunikativen Bereich) - durch zusätzliche Wertungen und Tatsachenangaben angereichert und dadurch plausibel und glaubhaft gemacht worden.Die dagegen berichteten Angriffe bestehen zum Teil in eigenen, für die Beurteilung rechtlich irrelevanten Wertungen des Antragstellers selbst. Zum Teil sind sie - soweit sie Tatsachenangaben enthalten - entweder widerlegt oder nicht hinreichend substantiert. Etwa verbleibende Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit der ergänzenden Angaben des Antragsgegners betreffen allenfalls für die Plausibilisierung unwesentliche Randfragen. Jedenfalls haben Sie nicht das für eine einstweilige Anordnung not- wendige Gewicht.
Eine weitere Beurteilerbesprechung im Widerspruchsverfahren sehen die Beurteilungsrichtlinien nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 15, 73 Abs. 1 GKG.