Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz zur Höhergruppierung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Zulassung einer Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung seiner Höhergruppierung wegen Besetzung der Planstelle mit einer Beamtin. Das OVG NRW lehnte die Zulassung nach §§146, 124 VwGO ab, da kein Zulassungsgrund vorliegt und bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Insbesondere rechtfertigt der zeitliche Abstand zwischen Hospitation und schriftlicher Beurteilung keine durchgreifenden Bedenken. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden getroffen.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen; kein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus; fehlt ein solcher, ist die Beschwerde unzulässig zurückzuweisen.
Im einstweiligen Rechtsschutz begründet allein der zeitliche Abstand zwischen Hospitation und der späteren schriftlichen dienstlichen Beurteilung noch keine ernstlichen Zweifel an deren Verlässlichkeit; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass die Beurteilung nicht mehr auf dem Eindruck der Hospitation beruht.
Bei summarischer Prüfung ist der Beurteilungsspielraum des zuständigen Schulaufsichtsbeamten zu beachten; die Wahl des Berichtszeitraums in Leistungsberichten begründet für sich genommen keine fehlerhafte Gewichtung vergangener Leistungen, sofern der Bericht den aktuellen Leistungsstand erkennen lässt.
Ein Mangel im Stellenbesetzungsverfahren liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Bewerber aus taktischen Erwägungen auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet; solche taktischen Entscheidungen sind dem Dienstherrn nicht zuzurechnen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, wenn die Beigeladene keinen Antrag im Zulassungsverfahren gestellt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 685/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Der Senat braucht wegen § 17 a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der Frage nachzugehen, ob der Verwaltungsrechtsweg für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eröffnet ist, mit dem der Antragsteller, der in einem Angestelltenverhältnis zum Antragsgegner steht, erreichen will, daß seine Höhergruppierung nicht an der Besetzung der Planstelle mit der beigeladenen Beamtin scheitert. Für die Entscheidung über den Antrag kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller beanspruchen kann, daß über seine Bewerbung ermessensfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschieden wird, obwohl er als Angestellter das Anforderungsprofil der Stelle - Eigenschaft eines Beamten - nicht erfüllt und nur deshalb zur Lasten der Beamtenplanstelle höhergruppiert werden könnte, weil nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 a der Landeshaushaltsordnung Ausgaben für Bezüge der Beamten einseitig zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten deckungsfähig sind.
Die vom Antragsteller angeführten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die gegen die Auswahlentscheidung und insbesondere die Bedarfsbeurteilung der Beigeladenen vom 18. März 1997 gerichteten Angriffe versprächen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit maßgebenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, BASS 21-02 Nr. 2) geben für die Frage nichts her, wann im Anschluß an eine Hospitation die schriftliche Beurteilung zu erstellen ist. Die Beurteilungsrichtlinien bestimmen insoweit lediglich, daß für die Beurteilung das den Richtlinien als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden ist (Nr. 4.1 der Beurteilungsrichtlinien). Anlaß zu Bedenken kann der zeitliche Abstand zwischen einer Hospitation und der Abfassung einer Beurteilung erst geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die dienstliche Beurteilung nicht mehr auf dem bei der Hospitation gewonnenen Eindruck beruht. Die im Anschluß an die Unterrichtsprobe und das Kolloquium vom 28. November 19.. unter dem 18. März 19.. unterschriebene dienstliche Beurteilung der Beigeladenen weckt derartige Bedenken nicht. Der Zeitraum von weniger als vier Monaten wiegt für sich gesehen noch nicht so schwer, daß die Beurteilung nicht mehr auf einer Würdigung der von der Beigeladenen erbrachten Unterrichtsleistung und der erbrachten Leistung im Kolloquium beruhen könnte. Der Inhalt der Beurteilung vom 18. März 19.. trägt derartige Bedenken ebenfalls nicht. Vielmehr zeigen die detaillierten Ausführungen zu den Stärken und Schwächen der Leistung als Lehrerin, daß der Schulaufsichtsbeamte, Leitender Regierungsschuldirektor (LRSD) E. . Einzelheiten erinnern konnte. Ob LRSD E. . X. bach Notizen gemacht hat, ist letztlich ohne Bedeutung, weil es seine Sache ist, wie er die in einem Beurteilungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse sichert, zumal es letztlich um eine Beanstandung geht, die nicht schon nach wenigen Wochen in Vergessenheit geraten muß ("Der Methodenwechsel reicht von Eigentätigkeit in Stillarbeit bis zu Schüler-Schüler-Interaktionen, wenngleich bei meinen Hospitationsstunden Lehrereinsatz und Inhaltsfülle, insbesondere zum Stundenabschluß hin, zu drängend wurden bzw. wirkten, selbst zu Lasten noch erforderlicher Klärungen."). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären, unterstellt, daß Notizen vorlägen, ist somit nicht begründet, so daß auch kein die Zulassung der Beschwerde rechtfertigender Verfahrensfehler vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Ernstliche Zweifel rühren nicht daher, daß LRSD E. . X. der Beigeladenen unmittelbar im Anschluß an die Hospitation eine schlechtere Beurteilung in Aussicht gestellt hat, und zwar unabhängig davon, ob sich die mitgeteilte Note ("2 +") auf das Gesamturteil oder die beobachteten Unterrichtsstunden bezog. Selbst wenn üblicherweise im Anschluß an eine Hospitation das für richtig gehaltene Gesamturteil eröffnet wird und Bestand hat, schließt dies nicht aus, daß der Schulaufsichtsbeamte die für die Beurteilung wesentlichen Erkenntnisse bei der Abfassung der schriftlichen Beurteilung nochmals würdigt und gewichtet. Dies betrifft den Beurteilungsspielraum, von dem LRSD E. . X. unter Hinweis auf den die Beigeladene betreffenden Leistungsbericht des Schulleiters vom 18. November 19.. bei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daß LRSD E. . X. dem Leistungsbericht eine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist nicht wegen des Berichtszeitraums bedenklich. Ein Vergleich verschiedener Leistungsberichte, die im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren erstellt worden sind, zeigt, daß die Wahl des Berichtszeitraums am Datum der vorletzten dienstlichen Beurteilung orientiert ist. Der Leistungsbericht vom 18. November 19.. bezieht sich im Vergleich mit den anderen Leistungsberichten zwar auf einen ungewöhnlich langen Zeitraum (September 19.. bis November 19..), macht aber mit in der Gegenwartsform gehaltenen Formulierungen deutlich, daß nicht nur vergangene Verdienste der Beigeladenen gewürdigt werden, sondern maßgeblich auch der aktuelle Leistungsstand erfaßt ist. Daß der Schulleiter lange zurückliegenden Leistungen der Beigeladenen ein übermäßiges Gewicht beigemessen hätte, ist nicht ersichtlich, so daß in dieser Hinsicht auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die dienstliche Beurteilung vom 18. März 19.. bestehen.
Daß die Beurteilung über die Beigeladene erst Monate nach der Hospitation abgefaßt wurde, läßt sich nicht damit erklären, daß aus sachfremden Gründen eine Reihung vorgenommen worden wäre. Die in diese Richtung zielende Kritik betrifft den Bereich der Spekulation.
Ein Mangel des Stellenbesetzungsverfahrens ist schließlich nicht damit verbunden, daß der Antragsteller im Vertrauen auf die zunächst der Beigeladenen mündlich eröffnete Note davon abgesehen hätte, gegen seine eigene dienstliche Beurteilung vorzugehen, die im übrigen hinreichend aktuell ist. Die Folgen derartiger taktischer Erwägungen muß sich der Antragsgegner nicht zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.