Beschwerde gegen Nichtanmeldung zum B IV‑Lehrgang zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Brandoberinspektor begehrt per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn, ihn zum B IV‑Lehrgang (Ausbildung gemäß VAP2.1‑Feu) anzumelden. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: Er gehört aus Rechtsgründen nicht zum potentiellen Teilnehmerkreis, weil er bereits nach § 14 LVOFeu in die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen ist. Ein Anspruch auf Anmeldung zu diesem konkreten Lehrgang besteht nicht; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Brandoberinspektors auf einstweilige Anordnung zur Anmeldung zum B IV‑Lehrgang als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ausbildung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 LVOFeu können nur Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 zugelassen werden; wer bereits gemäß § 14 LVOFeu beschränkt prüfungsfrei in die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen ist, gehört nicht mehr zum potentiellen Teilnehmerkreis des § 13‑Lehrgangs.
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Zuweisung oder Anmeldung zu einem konkreten Lehrgang, wenn er nicht zum potentiellen Teilnehmerkreis der einschlägigen Ausbildungsordnung gehört.
Beruht eine Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Erwägungen, muss das Beschwerdevorbringen gegen jede dieser Erwägungen durchgreifende Gründe darlegen, damit die Entscheidung aufgehoben oder geändert werden kann.
Ein ministerieller Erlass kann die Auslegung verwaltungsrechtlicher Vorschriften bestätigen, ersetzt aber nicht die Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1290/20
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Brandoberinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn begehrt, ihn zum B IV-Lehrgang („Ausbildung gemäß VAP2.1-Feu“) anzumelden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu einem Lehrgang zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (B IV-Lehrgang) anzumelden. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Antragsteller gehöre aus Rechtsgründen nicht zum potentiellen Teilnehmerkreis des in Rede stehenden B IV-Lehrgangs. Dieser Lehrgang sei Aufstiegsbeamten der Laufbahngruppe 1 (vgl. § 13 der Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017, GV. NRW. S. 348, im Folgenden: LVOFeu) vorbehalten. Zu diesen Beamten zähle der Antragsteller nicht mehr. Er sei gemäß § 14 LVOFeu in die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen. Bereits im November 2018 sei ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 verliehen worden. Es könne im Ergebnis dahinstehen - wofür aber eine tragfähige Rechtsgrundlage weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei -, ob ihm trotz des Aufstiegs nach § 14 LVOFeu die Möglichkeit eröffnet werden müsste, die uneingeschränkte Befähigung für die Laufbahngruppe 2 zu erwerben. Denn jedenfalls habe er keinen Anspruch darauf, dass ihm diese Möglichkeit im Zusammenhang mit dem hier allein streitbefangenen B IV-Lehrgang eingeräumt werde.
Diesen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragenden Erwägungen setzt die Beschwerde nicht Durchgreifendes entgegen.
§ 13 LVOFeu regelt den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden. Sie werden auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahngruppe eingeführt. Die Einführungszeit dauert in der Regel zwölf Monate. Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung gemäß § 10 LVOFeu entspricht, abzulegen (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 LVOFeu, §§ 21 ff. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013, GV. NRW. S. 805, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2017, GV. NRW. S. 952, im Folgenden: VAP2.1-Feu). § 14 LVOFeu regelt den beschränkten prüfungsfreien Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen - abweichend von § 13 LVOFeu - in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes aufsteigen. Gemäß § 14 Abs. 2 LVOFeu darf Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Abs. 1 höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.
DasVerwaltungsgericht ist allein in Anwendung der §§ 13, 14 LVOFeu zu seiner Rechtsauffassung gelangt, der Antragsteller gehöre aus Rechtsgründen nicht zum potentiellen Teilnehmerkreis des in Rede stehenden B IV-Lehrgangs, mithin der am 1. November 2021 beginnenden „Ausbildung gemäß VAP2.1-Feu“. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts knüpfen nicht, wie die Beschwerde meint, an den Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2020 - 34-42.04.04195/20 - an. Ausweislich des genannten Erlasses interpretiert das Ministerium die Regelungen allerdings in gleicher Weise. Dort heißt es:
„Aufgrund vermehrter Nachfragen zur beruflichen Entwicklung nach erfolgreichem beschränkt prüfungsfreien Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2.1 weise ich auf die geltende Rechtslage hin.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz LVOFeu können zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden:
„Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes“
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die bereits gemäß § 14 LVOFeu beschränkt prüfungsfrei in die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, können nicht mehr zum Aufstieg gemäß § 13 LVOFeu zugelassen werden, da sie nach dem beschränkten prüfungsfreien Aufstieg bereits der Laufbahngruppe 2.1 angehören.“
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie die Beschwerde im Weiteren geltend macht, verkannt, dass es dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht um die Zulassung zum B IV-Lehrgang, sondern lediglich um die Anmeldung zu diesem Lehrgang durch den Antragsgegner geht. Es hat vielmehr angenommen, er könne mangels Zugehörigkeit zum potentiellen Teilnehmerkreis des in Rede stehenden ‑ vom Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen angebotenen - Lehrgangs (schon) nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner ihn zu diesem Lehrgang anmeldet.
Der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller könne aufgrund der von ihm bis spätestens 15. Januar 2021 erwarteten Änderung des Erlasses vom 19. Oktober 2020, eine Anmeldung zu diesem Lehrgang beanspruchen, geht schon deshalb ins Leere, weil sich die Erlasslage nach wie vor nicht geändert hat. Im Übrigen lässt er insoweit erneut außer Acht, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein auf den ‑ ebenfalls nicht geänderten - §§ 13, 14 LVOFeu gründen.
Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere die Beschlussformel selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein durchgreifender Grund dargelegt wird, aus welchem die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist. Dieser Anforderung genügt die Beschwerde, wie dargestellt, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).