Beschwerde gegen Nichtzulassung zu Versetzungsverfahren wegen fehlender Mindestdienstzeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Maßnahmen, um in Auswahlverfahren für Lehrstellen einbezogen zu werden. Streitgegenstand ist, ob sie die in einem Erlass geforderte Mindestbeschäftigungszeit im aktiven Schuldienst erfüllt. Das OVG weist die Beschwerde ab: Die Klägerin kann die erforderlichen fünf Jahre im Landes-Schuldienst nicht nachweisen und Zeiten im Ersatzschuldienst sind nicht anzurechnen. Die Erlassregelung ist sachgerecht und überschreitet nicht das Ermessen der Dienstbehörde.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung zu den Versetzungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; hierfür gilt § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Dem Dienstherrn obliegt im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit ein Ermessen, ob und unter welchen Voraussetzungen Versetzungsbewerber an Auswahlverfahren teilzunehmen haben.
Eine Erlassregelung, die eine Mindestbeschäftigungszeit im aktiven Schuldienst und in derselben Laufbahn und Schule voraussetzt, kann sachgerecht sein, um die Unterrichtsversorgung und Kontinuität sicherzustellen.
Zeiten der Tätigkeit im Ersatzschuldienst sind nicht ohne weiteres mit Zeiten im öffentlichen Schuldienst gleichzustellen; ihre Nichtberücksichtigung stellt keine zwangsläufige Diskriminierung dar, wenn sachliche Gründe (z.B. fehlender Beitrag zur Unterrichtssicherung im öffentlichen Schulsystem) vorliegen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1788/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zum einem Erfolg des Rechtsmittels.
Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf die Ausführungen in der Antragsschrift bezieht und diese zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt.
Die Antragstellerin hat auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die an der katholischen Realschule in X zur Ausschreibungs-Nr. 9-R-211 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle und die an der Realschule in Y zur Ausschreibungs-Nr. 9-R-210 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis der Antragsgegner über ihre Bewerbung auf die vorgenannten Stellen unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut entschieden hat,
und
die jeweiligen Vorsitzenden der Auswahlkommissionen der vorgenannten Stellen anzuweisen, sie - die Antragstellerin - zu den Auswahlterminen zu laden,
zu Unrecht abgelehnt hat, denn auch hiermit hat sie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
Die Antragstellerin vermochte nicht darzutun, dass die Entscheidung der Bezirksregierung X, sie - die Antragstellerin - nicht in die Bewerbungsverfahren für die hier in Rede stehenden Stellen einzubeziehen, fehlerhaft ist. Die Antragstellerin erfüllt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die für eine Beteiligung an diesen Verfahren notwendigen Voraussetzungen nicht. Nach Nr. 5.1 des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfalen vom 16. Dezember 2003 in der Fassung des Änderungserlasses vom 9. Juli 2004 (Erlass) können sich Lehrkräfte, die eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstreben und sich mindestens fünf Jahre in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen befinden und diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet haben, uneingeschränkt auf alle Ausschreibungen für die Einstellungsverfahren zum Schulhalbjahr oder Schuljahresbeginn bewerben, wenn sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllen; einer Freigabe bedarf es nicht. Sie sind von der Auswahlkommission gemeinsam mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern zum Auswahlgespräch einzuladen. Die Antragstellerin kann eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aufweisen; denn sie ist erst zum 00.00.00 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Die Zeiten ihrer vorherigen Beschäftigung im Ersatzschuldienst, die sich insgesamt auf etwas über 18 Jahre belaufen, sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Dem steht der eindeutige Wortlaut von Nr. 5.1 des Erlasses - "Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen" - entgegen. Dem Umstand, dass die Zeiten ihrer Tätigkeit im Ersatzschuldienst bei der Berechnung und Festsetzung sowohl ihres Besoldungsdienstalters als auch der beamtenrechtlichen Probezeit Berücksichtigung gefunden haben, kommt vorliegend keine Bedeutung zu.
Die von der Antragstellerin gegen diese Erlassregelung, namentlich gegen das Erfordernis einer mindestens fünf Jahre dauernden Beschäftigungszeit im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, erhobenen Bedenken greifen nicht. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit die Entscheidung darüber zukommt, ob für die Besetzung einer Stelle neben Einstellungsbewerbern auch Versetzungsbewerber zugelassen werden sollen. Steht es somit im Ermessen des Dienstherrn, Versetzungsbewerber zu einem derartigen Auswahlverfahren schon gar nicht zuzulassen, kommt ihm erst Recht die Befugnis zu, deren Teilnahme an einem derartigen Verfahren von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.
Dass der Antragsgegner mit der in Nr. 5.1 des Erlasses enthaltenen Regelung die Grenzen des ihm insoweit eröffneten Ermessens überschritten hat, ist nicht feststellbar. Mit den darin statuierten Mindestbeschäftigungszeiten im öffentlichen Schuldienst und in derselben Laufbahn und Schule soll, wie der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, die Verlässlichkeit und Kontinuität einer Stellebesetzung gewährleistet werden, um die Unterrichtsversorgung und -kontinuität an den Schulen sicherstellen zu können. Diese Erwägungen sind sachgerecht und auch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände überzeugen nicht.
Soweit sie behauptet, dass der sich aus Nr. 5.1 des Erlasses ergebenden Wartezeit derzeit nur 10 % der in Nordrhein-Westfalen tätigen Lehrkräfte unterworfen seien und demzufolge das Argument der Kontinuität und Verlässlichkeit für 90 % der Lehrkräfte nicht gelte, sind bereits die von der Antragstellerin insoweit in Ansatz gebrachten Zahlen zweifelhaft. Die Antragstellerin geht in ihrer Argumentation davon aus, dass nur die Neueinstellungen der letzten fünf Jahre von dieser Wartezeit betroffen sind. Dabei übersieht sie aber, dass Nr. 5.1 des Erlasses nicht nur eine fünfjährige Mindestbeschäftigungszeit im öffentlichen Schuldienst voraussetzt, sondern auch, dass diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet wird. Infolge dessen dürfte die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, denen die Teilnahme an einem Versetzungsverfahren gemäß Nr. 5.1 des Erlasses derzeit versagt bleibt, größer sein, als von der Antragstellerin angenommen.
Daneben geht ihr Vorbringen auch aus einem weiteren Grund an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Die Antragstellerin berücksichtigt nämlich nicht, dass die Zahl derjenigen Lehrkräfte, die eine Versetzung nach der genannten Erlassregelung anstreben, erheblich geringer ist, als die Zahl derjenigen, die die genannte Regelung für sich in Anspruch nehmen könnten.
Weiterhin verkennt die Antragstellerin, dass mit den Erfordernissen einer fünfjährigen Mindestbeschäftigungszeit im Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen und der Ableistung dieser Zeit in derselben Laufbahn und Schule vornehmlich der Sicherstellung der Unterrichtsversorgungs- und kontinuität im Bereich neu eingestellter Lehrkräfte bezweckt ist, die aus verschiedenen Gründen - etwa in Folge der Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse - häufiger Versetzungen anstreben als dienstältere Kollegen.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner auf eine große Fluktuation der Lehrkräfte an ihrer derzeitigen Schule hingewiesen hat, handelt es sich um einen individuellen Aspekt, der die Erwägungen, die der hier in Rede stehenden Erlassregelung zugrunde liegen, nicht in Frage stellen kann.
Durch die nach Nr. 5.1 des Erlasses erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten wird auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Versetzungsbewerbern hervorgerufen, die die für eine Versetzung nach Nr. 5.1 des Erlasses maßgeblichen Voraussetzungen bereits erfüllen. Letztere haben nämlich - anders als die Erstgenannten - mit der Ableistung einer fünfjährigen Beschäftigungszeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen sowie in derselben Laufbahn und Schule den nach der genannten Erlassregelung vorgesehenen Beitrag zur Sicherstellung von Unterrichtsversorgung und -kontinuität an öffentlichen Schulen bereits erbracht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch die hier in Rede stehenden Mindestbeschäftigungszeiten auch keine Systemwidrigkeit im Vergleich zu Versetzungsverfahren begründet, die gemäß § 28 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) i.V.m. dem Runderlass des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (Runderlass) ohne die Einhaltung bestimmter Mindestbeschäftigungszeiten durchgeführt werden können. Denn durch Nr. 5.1 des Erlasses wird, wie im ersten Halbsatz dieser Regelung auch ausdrücklich ausgeführt ist, für die Lehrerinnen und Lehrer neben dem Versetzungsverfahren nach § 28 LBG NRW i.V.m. dem Runderlass eine weitere Möglichkeit der Versetzung eröffnet. Dass diese zusätzliche Versetzungsmöglichkeit anderen Voraussetzungen unterliegt als ein Versetzungsverfahren nach § 28 LBG NRW i.V.m. dem Runderlass, ist unschädlich. Bei dieser Sachlage ist auch die Dauer der nach Nr. 5.1 des Erlasses erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten nicht unzumutbar, denn die einzelne Lehrerin/der einzelne Lehrer könnte sich jederzeit um eine Versetzung nach § 28 LBG NRW i.V.m. dem Runderlass bemühen, ohne dass es hierzu der Einhaltung bestimmter Beschäftigungszeiten im öffentlichen Schuldienst bedarf.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung der hier in Rede stehenden Mindestbeschäftigungszeiten die Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft im Ersatzschuldienst nicht berücksichtigungsfähig sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird hierdurch eine Diskriminierung des Ersatzschuldienstes - einschließlich der dort tätig gewesenen Lehrkräfte - nicht begründet. Ein die unterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Schuldienst und im Ersatzschuldienst rechtfertigender Grund liegt darin, dass Lehrkräfte während ihrer Tätigkeit im Ersatzschuldienst gerade nicht zur Unterrichtssicherung und -kontinuität im öffentlichen Schulwesen beigetragen haben. Etwas anderes folgt weder aus dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen noch aus dem Ersten Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein- Westfalen; denn beide Gesetze geben jedenfalls für eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Schuldienst und im Ersatzschuldienst im vorliegenden Zusammenhang nichts her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.