Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung polizeiärztlicher Untersuchung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine polizeiärztliche Untersuchungsanordnung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es hält die sofortige Vollziehung für formell nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet und betont das öffentliche Interesse an einsatzfähigen Polizeibeamten. Die privattärztlichen Atteste räumen die berechtigten Zweifel nicht aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer polizeiärztlichen Untersuchungsanordnung ist gerechtfertigt, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einsatzfähigkeit von Polizeibeamten das Interesse des Betroffenen überwiegt.
Die Begründung einer Anordnung zur sofortigen Vollziehung genügt nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere öffentliche Interesse darlegt.
Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW kann der Dienstherr die Vorlage eines Amts- oder Polizeiarztattests verlangen, wenn seine Zweifel an der Dienstunfähigkeit auf konkreten Umständen beruhen; weitere Voraussetzungen sind grundsätzlich nicht erforderlich.
Im Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obliegt es dem Betroffenen, substantiiert konkrete Umstände oder aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen vorzulegen, die berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit ausräumen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 657/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die darin dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. vom 4. Dezember 2008 wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 3. Dezember 2008 im Verfahren 4 L 622/08 davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der an die Antragstellerin gerichteten Anordnung, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, deren gegenläufiges Interesse, sich einer solchen Untersuchung vorerst nicht stellen zu müssen, überwiegt.
Diese Annahme ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Die Begründung der in dem angefochtenen Bescheid angeordneten sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner stellt mit der Berufung auf den zuvor ausgebreiteten Sachverhalt die bereits über ein Jahr andauernde Erkrankung der Antragstellerin sowie deren im Oktober 2008 erfolgte polizeiärztliche Untersuchung heraus und verweist in diesem Zusammenhang auf das öffentliche Interesse daran, dass einsatzfähige Polizeibeamte auch tatsächlich für den Polizeivollzugsdienst zur Verfügung stehen. Im Hinblick darauf sei es nicht hinzunehmen, dass sich ein Polizeibeamter dem Dienst durch nicht nachzuvollziehende Erkrankungen - gemeint sind nicht nachzuvollziehende privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste - dem Dienst entziehe. Diese Begründung legt nicht nur formelhaft, sondern unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere öffentlichen Interesse für die ausnahmsweise angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung dar.
Die Untersuchungsanordnung selbst hat ihre Grundlage in § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW: Das Verlangen des Dienstherrn, dass der Beamte seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit durch das Attest eines Amts- oder Polizeiarztes nachweist, ist gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und nicht "aus der Luft gegriffen sind". Weiterer Voraussetzungen bedarf es grundsätzlich nicht.
Die Zweifel des Antragsgegners an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin, die er mit der Untersuchungsanordnung zum Ausdruck gebracht hat, sind berechtigt. Der Polizeiarzt Dr. E. hat in Rücksprache mit der behandelnden Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T1. im Anschluss an die Untersuchung vom 16. Oktober 2008 die Teildienstfähigkeit der Antragstellerin für die Zeit nach dem 11. November 2008 festgestellt. Der nach Auffassung der Ärzte vorübergehend gegebenen Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit auf den geregelten Tagesdienst hat der Antragsgegner durch die befristete Zuweisung einer entsprechenden Verwendung im Verkehrkommissariat H. mit Dienstort T. Rechnung getragen. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund der langen Fehlzeiten und der von der Antragstellerin geäußerten Unzufriedenheit mit der Umsetzung zur Polizeiwache T. sind Zweifel an der ab dem 12. November 2008 zunächst durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. N. (bis zum 21. November 2008) und anschließend durch die Ärztin Dr. T1. attestierten fortdauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin angebracht.
Diese Zweifel werden durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt. Mit Blick auf den vorstehend beschriebenen Sachverhalt hätte es nahegelegen, die die Dienstfähigkeit betreffenden Umstände, die nach der polizeiärztlichen Untersuchung vom 16. Oktober 2008 eingetreten sind, konkret zu benennen und gegebenenfalls durch hinreichend aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Sonstige Gesichtspunkte, die das Untersuchungsverlangen des Dienstherrn trotz der berechtigten Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin als rechtswidrig erscheinen lassen würden, sind nicht dargelegt.
Inwieweit das Interesse der Antragstellerin an einer "vollständigen Wiedergesundung", einer "späteren mobbingfreien Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess" und einem "Mediationsverfahren" der Untersuchungsanordnung unter Ermessensgesichtspunkten entgegenstehen soll, obwohl der begründete Verdacht besteht, dass eine privatärztlich attestierte Erkrankung lediglich vorgeschoben ist, um sich dem Dienst oder bestimmten dienstlichen Anforderungen zu entziehen, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Nach allem ist ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, eine Überprüfung der privatärztlichen Einschätzungen ihrer Dienstfähigkeit durch den im Hinblick auf die Anforderungen des Polizeivollzugsdienst sachnäheren Polizeiarzt vorläufig zu verhindern, nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).