Beschwerde in Beförderungsstreit: Zurückweisung mangels Anordnungsgrund
KI-Zusammenfassung
Die Stadtamtsrätin rügt im Konkurrentenstreit die Besetzung einer A12-Stelle und begehrt Unterlassung der Besetzung bis zur Klärung ihres Beförderungsanspruchs. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Prüfungsbefugnis nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt ist und die Beschwerde keine durchgreifenden Auseinandersetzungen mit dem angegriffenen Beschluss sowie keinen Anordnungsgrund darlegt. Die auf BVerwG-Rechtsprechung gestützten Einwände treffen nicht zu, weil es sich nicht um einen höherwertigen Dienstposten handelt.
Ausgang: Beschwerde in Beförderungsstreit gegen Besetzung einer A12-Stelle als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur insoweit prüfungsfähig, als der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern sei.
Die bloße Behauptung erstinstanzlicher Verfahrensfehler ohne hinreichende Darlegung, inwiefern hierdurch die Entscheidung zu revidieren wäre, führt eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht zum Erfolg.
Für die Gewährung einstweiliger Maßnahmen ist ein Anordnungsgrund erforderlich; pauschale Vermutungen, die Beigeladene werde bei der Auswahl gesammelte Erfahrung unberücksichtigt lassen, genügen nicht zur Begründung eines solchen Anordnungsgrundes.
Die Rechtsprechung des BVerwG zum ‚Ausblenden‘ eines Bewährungsvorsprungs bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten ist auf die Besetzung ämtergleicher Dienstposten ohne Beförderungswirkung nicht ohne weiteres übertragbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 721/20
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Stadtamtsrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, der Antragsgegnerin zu untersagen, eine bei ihr durch das Beförderungsauswahlverfahren zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A12 BBesO zu besetzen, solange nicht über den Beförderungsanspruch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu entschieden worden ist und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem ihr die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist.
Die Beschwerde macht unter 1. erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Mit der Behauptung von im erstinstanzlichen Verfahren vorgekommenen Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 6 B 1240/20 -, juris Rn. 72, und vom 22. August 2018 - 1 B 1024/18 -, juris Rn. 9.
Im Übrigen wird insoweit mit der Beschwerde ohne jede Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss lediglich wörtlich das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin wiedergegeben. Das verfehlt die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerde die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss.
Abgesehen davon bleibt die Beschwerde deshalb ohne Erfolg, weil mit ihr die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsgrund, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Die Antragstellerin macht diesbezüglich unter 2. der Beschwerdebegründung lediglich geltend, die Antragsgegnerin habe "nicht dargetan, dass sie die von der Beigeladenen gesammelte Erfahrung unberücksichtigt lassen" werde "im Rahmen eines Auswahlverfahrens", was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendig gewesen wäre. Hierzu verweist die Beschwerde auf den Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -. Diese Entscheidung bezieht sich allerdings - ebenso wie der die Figur des "Ausblendens" eines etwaigen Bewährungsvorsprungs präzisierende Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 - auf den Fall der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens. Um einen solchen geht es hier nicht; vielmehr wendet sich die Antragstellerin, die sich bereits im Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindet, gegen die Besetzung eines ämtergleichen Dienstpostens ohne Vorwirkung für eine Beförderung. Dazu, aufgrund welcher Zusammenhänge die genannte Rechtsprechung gleichwohl anwendbar sein sollte, lässt es die Beschwerde schon an jeder Darlegung fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).