OVG NRW: Unzureichend begründete amtsärztliche Untersuchungsanordnung gegen Polizeibeamtin aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Polizeivollzugsbeamtin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung. Das OVG änderte den erstinstanzlichen Beschluss und stellte fest, dass sie nicht verpflichtet ist, sich der Untersuchung zu unterziehen. Die Anordnung erfüllte nicht die Anforderungen an Verständlichkeit und konkrete Anlassangabe; selbst der Hinweis auf krankheitsbedingte Fehlzeiten fehlte.
Ausgang: Beschwerde der Beamtin gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wurde stattgegeben; Verpflichtung zur Untersuchung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein und dem betroffenen Beamten konkret darlegen, worauf die behördlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit beruhen, ohne auf vorausgesetztes Wissen des Betroffenen zu verweisen.
Reicht die Anordnung ihre Begründung allein auf krankheitsbedingte Fehlzeiten im gesetzlich geregelten Umfang (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ab, genügt dies als hinreichende Angabe des Anlasses; weitergehende Begründungen sind dann nicht erforderlich.
Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Behörde kann zur Kostentragung verpflichtet werden.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2582/21
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde einer Polizeivollzugsbeamtin, die sich mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit wendet.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2021 wird geändert. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 22. November 2021 einer weiteren Untersuchung beim Gesundheitsamt zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Untersuchungsanordnung hält der Rechtskontrolle nicht stand. Eine solche Anordnung muss in formeller Hinsicht aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 20.
Eine Untersuchungsanordnung, die auf die Fehlzeiten gesetzlichen Umfangs im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt ist, muss allerdings keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten.
BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 47.
Es reicht in diesem Fall also aus, wenn auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs verwiesen wird.
Hess. VGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 20.
Nicht einmal diesem - geringen - Erfordernis ist indessen hier genügt. Die Untersuchungsanordnung vom 22. November 2021 nennt als Anlass für die Maßnahme lediglich "weiterhin bestehende Zweifel an der Dienstfähigkeit" der Antragstellerin, ohne mitzuteilen, worauf diese beruhen sollen.
Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache - die Untersuchung ist für morgen früh vorgesehen - sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.