Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OVG NRW hat die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kammer prüfte die Sache summarisch nach § 146 Abs. 4 VwGO und sah keine Anhaltspunkte, die die angefochtene Tatsachenfeststellung oder Bewertung in Frage stellten. Neue Tatsachen wurden nicht vorgetragen; eine Zeugenvernehmung hielt das Gericht für entbehrlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen; Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verletzung rechtserheblicher Gesichtspunkte zustande gekommen ist.
Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt eine summarische Prüfung; die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung und -bewertung werden nur bei erkennbaren, substantiellen Mängeln korrigiert.
Die Vernehmung von Zeugen im vorläufigen Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die vorhandenen Akten und der Sachvortrag keine eindeutige Beurteilung ermöglichen.
Neue, prozessrelevante Tatsachen oder Beweisanträge müssen im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden; das Nichtvorbringen solcher Tatsachen begründet keinen Anspruch auf ergänzende Beweiserhebung.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 544/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, bieten keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht den dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalt in einer nicht zu beanstandenden und dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessenen Weise ermittelt und in jeder Hinsicht zutreffend bewertet. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine zusätzlichen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung zulassen würden. Für die von ihm angeregte Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen - die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann - ist angesichts dieser Sachlage kein Raum.
Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die sich aus den Verwaltungsvorgängen und dem Sachvortrag der Beteiligten ergebenden Tatsachen bei Zugrundelegung allgemeingültiger Wertmaßstäbe
- vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, m.w.N. -
den Schluss des Antragsgegners zulassen, der Antragsteller sei charakterimmanent unfähig, sich in einem System von Gesetz und Ordnung zurecht zu finden, geschweige denn es zu respektieren und nicht in der Lage, die volle persönliche Verantwortung für seine dienstlichen Handlungen zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).