Zulassungsablehnung der Beschwerde zum Altersteilzeit-Blockmodell (§78d LBG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Das OVG verweigert die Zulassung der Beschwerde, weil die Zulassungsgründe (§§146, 124 VwGO) nicht vorliegen und kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Entscheidend war das dem Dienstherrn zustehende Ermessen nach §78d LBG NRW.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Altersteilzeit als nicht zuzulassen/abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung einer Beschwerde nach §146 VwGO müssen die in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe (z. B. ernstliche Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung) substantiiert dargetan werden.
Für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; bloßes Vorbringen genügt nicht zur Glaubhaftmachung.
Besteht dem Dienstherrn ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen (z. B. Bewilligung nach §78d LBG NRW), kann das Gericht die Verpflichtung zur Bewilligung nur anordnen, wenn das Ermessen faktisch auf Null reduziert ist.
Die bloße Existenz einer neuen dienstrechtlichen Vorschrift rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine sofortige Entscheidungspflicht des Dienstherrn; sachgerechte Zurückstellung bis zu ministeriellen Richtlinien und Finanzierungsklärung kann zulässig sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2890/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, daß das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, dem Antragsteller Altersteilzeit in Form des Blockmodells für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2007 zu bewilligen, wobei der Antragsteller die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab in der Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2003 leistet und anschließend vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2007 voll vom Dienst freigestellt wird. Hierbei kann dahinstehen, ob der Anordnungsantrag bereits auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 78 d Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV NRW 148, in Kraft getreten am 1. Juni 1999, kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn u.a. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß § 78 d Abs. 2 LBG NRW kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, daß der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Gemäß § 78 d Abs. 3 LBG NRW kann der Dienstherr von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.
Zwar ist nach den Angaben des Antragsgegners nicht damit zu rechnen, daß der Dienstherr von der Anwendung des § 78 d LBG NRW ganz absehen oder die Beamtengruppe der Lehrer von der Anwendung ausschließen wird. Es läßt sich aber nicht mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, daß das dem Antragsgegner zustehende Ermessen zwigend im Sinne des Antragstellers ausgeübt werden muß. Für eine dahingehende Ermessensreduzierung auf Null liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr dürfte es im Bereich einer sachgerechten Ermessensausübung liegen, daß die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bis zum Erlaß ministerieller Richtlinien, die eine gleichmäßige Anwendung des § 78 d LBG NRW gewährleisten und nach der Sicherstellung der Finanzierung ergehen sollen, zurückstellt. Angesichts der seit dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erst verstrichenen kurzen Zeit und im Hinblick auf den beträchtlichen Stellenwert gleichmäßiger und sachgerechter Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit ist dem Antragsteller nicht darin zu folgen, da das Gesetz bereits existiere, müsse der Dienstherr auch sofort über entsprechende Anträge entscheiden.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.