Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Rücknahme der Ernennung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Bewerberin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die als sofort vollziehbar erklärte Rücknahme ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf. Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Sofortvollziehung sowie die Rücknahme wegen arglistiger Täuschung. Die Vollziehung konnte u.a. mit fiskalischem Interesse begründet werden; eigene Bemühungen um Anerkennung entlasteten die Antragstellerin nicht.
Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Rücknahme der Ernennung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist formell ausreichend, wenn die Behörde hinreichende Gründe (z. B. Unbesetzbarkeit einer Planstelle, fiskalisches Interesse) darlegt.
Die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden ist; die Pflicht zur Offenlegung fehlender Einstellungsvoraussetzungen ist zu beachten.
Bemühungen um nachträgliche Anerkennung eines Studienabschlusses entheben eine Bewerberin nicht von der Kenntnis über das Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen und sind kein entschuldigender Umstand, wenn objektive Umstände auf Kenntnis schließen lassen.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist substantiiert darzulegen, dass die Vorinstanz in entscheidungserheblicher Weise Fehler gemacht hat; bloße Behauptungen genügen nicht (Prüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO).
Bei Zurückweisung des Antrags trifft die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Lehramtsbewerberin auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung ihrer Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage VG Aachen - 1 K 1844/09 - gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Widerruf hätte wiederherstellen müssen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Der Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. ausgeführt, sie sei erforderlich, da anderenfalls eine Planstelle im Bereich der Lehrerausbildung auf unbestimmte Zeit nicht wieder besetzt werden könnte. Soweit die Antragstellerin einwendet, dem sei entgegenzuhalten, dass er nicht vorgetragen habe, dass die Planstelle mit einem anderen Bewerber hätte besetzt werden können oder in absehbarer Zeit hätte besetzt werden sollen, lässt sie außer Acht, dass der Antragsgegner die Vollziehungsanordnung auf einen weiteren selbstständig tragenden Grund, nämlich das fiskalische Interesse des Dienstherrn, Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, gestützt hat. Der hiergegen allein erhobene Einwand, sie habe für ihre - vorübergehend geleisteten - Dienste keine Gegenleistung erhalten, stellt die Erwägungen des Antragsgegners nicht in Frage. Von Relevanz ist insoweit, dass die Antragstellerin, wenn ihre Klage aufschiebende Wirkung hätte, auch für die Zukunft die Zahlung von Anwärterbezügen beanspruchen könnte und eine Rückforderung erfahrungsgemäß nicht ohne Weiteres realisiert werden kann.
Welche Bedeutung dem Hinweis der Antragstellerin auf möglicherweise "unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung wegen entgangenen Gewinns" bestehender Ansprüche in diesem Zusammenhang zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG lägen vor. Die Antragstellerin habe ihre Ernennung zur Beamtin auf Widerruf durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt. Ihr sei bekannt gewesen, dass sie nur im Falle der Anerkennung ihrer Magisterprüfung als 1. Staatsprüfung in den Vorbereitungsdienst hätte eingestellt und eine Ernennung zur Beamtin auf Widerruf hätte erfolgen dürfen. Als sie am 2. September 2009 die Ernennungsurkunde entgegengenommen habe, habe sie gewusst, dass mangels Anerkennung ihrer Magisterprüfung als 1. Staatsprüfung die Voraussetzungen für eine Ernennung nicht vorgelegen hätten. Dieses Wissen werde durch ihre Bemühungen bestätigt, noch rechtzeitig in den Besitz der Anerkennung zu gelangen. Sie hätte vor der Entgegennahme der Ernennungsurkunde die Ernennungsbehörde darauf aufmerksam machen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Ernennung nicht gegeben seien. Diese Offenbarungspflicht habe sie zumindest bedingt vorsätzlich verletzt.
Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ihr, selbst wenn sie den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 19. August 2009 nicht erhalten haben sollte, aufgrund der weiteren Schreiben der Bezirksregierung L. vom 26. Juni und 20. Juli 2009 bekannt gewesen sei, dass sie nur im Falle der Anerkennung ihrer Magisterprüfung als 1. Staatsprüfung in den Vorbereitungsdienst hätte eingestellt und eine Ernennung zur Beamtin auf Widerruf hätte erfolgen dürfen.
Das Verwaltungsgericht wirft ihr nicht, wie sie meint, vor, dass sie sich bemüht habe, einen Anerkennungsbescheid zu erhalten und diesen rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist der Bezirksregierung L. vorzulegen. Es hat vielmehr ihr Bemühen um eine Anerkennung als Beleg dafür gewertet, dass sie wusste, dass eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst und eine Ernennung zur Beamtin auf Widerruf nur im Falle des Vorliegens der Anerkennung hätte erfolgen dürfen.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch den Hinweis der Antragstellerin auf ihre "Bemühungen um Klarheit", womit sie auf die angestrebte Klärung der Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Magisterprüfung als 1. Staatsprüfung abzustellen scheint, in Frage gestellt. Ein derartiges Bemühen vermag den Vorhalt, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass im Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf die erforderliche positive Entscheidung über ihren Antrag auf Anerkennung nicht vorgelegen hat, nicht zu relativieren. Das Vorgehen der Antragstellerin bekräftigt ihn vielmehr.
Soweit sie nunmehr ausführt, ihre Bemühungen, sich Klarheit zu verschaffen, hätten Erfolg gehabt, weil sich am 1. September 2009 der SPD-Landtagsabgeordnete K. E. telefonisch bei ihr gemeldet und ihr erklärt habe, dass sie am 2. September 2009 im Studienseminar erscheinen solle und sie die weiteren Einzelheiten zu den Formalitäten der Anerkennung ihres Studienabschlusses bei der Bezirksregierung E1. in Erfahrung bringen könne, ist dieses nicht nachvollziehbar. Ein derartiger Geschehensablauf ist abwegig. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Antragstellerin Veranlassung gehabt haben könnte, Informationen einer nicht in das Verfahren eingebundenen Person zur Grundlage ihres Vorgehens zu machen. Soweit sie geltend machen will, Herr K. E. sei als Landtagsabgeordneter in ihrem Sinne tätig geworden, übersieht sie, dass er nur bis März 2007 Landtagsabgeordneter war.
Die Antragstellerin wendet weiter ein, aufgrund des Bescheides vom 19. August 2009 hätte die Bezirksregierung L. nicht mehr damit rechnen müssen, dass sie, die Antragstellerin, zur Ernennung am 2. September 2009 erscheinen würde, so dass die Bezirksregierung L. keinen Grund gehabt habe, dem Studienseminar die
E-Mail vom 1. September 2009 zukommen zu lassen, wonach sie, die Antragstel-lerin, nicht ernannt werden dürfe. Insoweit ignoriert sie, dass durch den - ihr angeblich nicht bekanntgegebenen - Bescheid vom 19. August 2009 ihr Erscheinen im Studienseminar am 2. September 2009 nicht verhindert werden konnte, und die
E-Mail schon vor diesem Hintergrund ihre Berechtigung hatte.
Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, die Bezirksregierung L. hätte auch ihr eine entsprechende E-Mail zukommen lassen oder sie telefonisch informieren müssen, lässt sie außer Acht, dass diese Erwartung mit Blick darauf, dass sie, die Antragstellerin, wusste, dass mangels Anerkennung ihrer Magisterprüfung als 1. Staatsprüfung eine Ernennung zur Beamtin nicht in Betracht kommen würde, nicht gerechtfertigt war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).