Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung im Konrektoren-Auswahlverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um im Auswahlverfahren für eine Konrektorenstelle berücksichtigt zu werden. Das OVG weist die Beschwerde zurück und lässt die Fristversäumnis offen; in der Sache fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch. Das Gericht wendet beamtenrechtliche Beförderungsvorschriften analog auf Angestellte an und sieht die Voraussetzungen für eine Beförderung samt Wartezeiten als gegeben.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Berücksichtigung im Auswahlverfahren wird zurückgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stelle gilt als Beförderung, wenn die Ernennung ein anderes Amt mit abweichender Amtsbezeichnung und einem höheren Endgrundgehalt begründet; dabei ist eine Amtszulage als Bestandteil des Grundgehalts zu berücksichtigen.
Laufbahn- und beamtenrechtliche Vorschriften können auf Bewerber im Angestelltenverhältnis analog angewandt werden, soweit dies zur Beurteilung von Beförderungsvoraussetzungen geboten ist.
Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs voraus; hierfür sind substantiierte Tatsachen und Rechtsgründe vorzubringen.
Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vorgebrachten Begründungsgründe beschränkt; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 766/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unzulässig oder ob der Antragstellerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der genannten Fristen zu gewähren ist.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung der Antragstellerin auf die Stelle des Konrektors der Gemeinschaftshauptschule O. Straße in M. im Auswahlverfahren zu berücksichtigen und die ausgeschriebene Stelle nicht anderweitig zu besetzen.
Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren sachlich geprüft; an die damit stillschweigend verbundene Bejahung des Verwaltungsrechtswegs ist der Senat gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG). In der Sache hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde darauf, dass es sich bei dem von ihr angestrebten Wechsel auf die hier in Rede stehende Konrektorenstelle (Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO) nicht um eine "Beförderung im rechtstechnischen Sinne" handele. Infolgedessen bedürfe es auch keiner Ableistung der im Fall von Beförderungen regelmäßig einzuhaltenden Beförderungswartezeiten. Zutreffend ist zwar, dass die Besetzung der Konrektorenstelle mit der Antragstellerin für diese keine Beförderung im beamtenrechtlichen Sinne darstellen würde, weil sich die Antragstellerin im Angestelltenverhältnis befindet. Die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften sind jedoch nach der im angefochtenen Beschluss vertretenen, im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen und vom Senat mithin zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts analog auf Bewerberinnen und Bewerber im Angestelltenverhältnis anzuwenden. Gemessen daran muss die Antragstellerin, bevor ihr eine "Beförderungsstelle" übertragen werden kann, den Beförderungswartezeiten für Beamte entsprechende Wartezeiten zurückgelegt haben. Die Besetzung der hier in Rede stehenden Konrektorenstelle mit der Antragstellerin würde für sie bei analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften eine Beförderung darstellen. Nach § 25 Abs. 1 LBG NRW ist eine Beförderung u.a. die Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (vgl. Nr. 1). Ein Konrektor - wie hier als ständiger Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - hat gegenüber einem "Lehrer mit Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I" - dies entspricht der jetzigen Stellung der Antragstellerin - ein anderes Amt inne.
Vgl. zum Begriff des Amtes: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2006, § 3 LBG NRW Rdnr. 13.
Er nimmt einen abweichenden Aufgabenkreis wahr und führt eine andere Amtsbezeichnung. Auch ist damit ein höheres Endgrundgehalt verbunden. Die derzeitige Angestelltenvergütung der Antragstellerin entspricht nach übereinstimmendem Vortrag Beteiligten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Für das angestrebte Amt der Konrektorin wird hingegen zusätzlich eine Amtszulage (Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO) gewährt, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW als Bestandteil des Grundgehaltes gilt, also zum (End-)Grundgehalt zählt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1998 - 6 B 2576/97 -, Urteil vom 19. Mai 1998 - 12 A 1993/96 - sowie Beschlüsse vom 15. November 2001 - 6 B 972/01 - und vom 19. Dezember 2001 - 6 B 1408/01 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rdnr. 53; vgl. ferner (eine Beförderung voraussetzend) BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1972 - VI C 11.70 -, BVerwGE 40, 229, und vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33.
Soweit die Antragstellerin meint, aus § 25 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ergebe sich, dass die Zahlung der Amtszulage "außer Betracht" bleibe, ist dies nicht nachvollziehbar.
Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Bewerbung der Antragstellerin auf ein Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO komme bei der - aufgrund ihres Angestelltenstatus - vorzunehmenden fiktiven Nachzeichnung der laufbahnmäßigen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Regelungen des § 10 Abs. 2 LVO NRW und der §§ 8 Abs. 1 Nr. 3 LBG, 9 Abs. 1 LVO frühestens mit Ablauf des 30. September 2008 in Betracht, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).