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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1822/21·02.06.2022

Konkurrentenstreit Polizei: Eilanordnung wegen rechtswidriger Regelbeurteilung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminaloberkommissar wandte sich im Eilverfahren gegen eine Beförderungsauswahl zugunsten zweier Mitbewerber. Das OVG NRW untersagte vorläufig die Besetzung von zwei Beförderungsplanstellen, weil die Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung beruhte und auch die nachträglich erstellte neue Regelbeurteilung wegen fehlender Beurteilungsbeiträge für erhebliche Zeiträume verfahrensfehlerhaft war. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Verfahren sei nicht ausgeschlossen. Ein Anordnungsgrund liege vor, da Ernennungen irreversibel sind und hier ausnahmsweise zwei Stellen freizuhalten seien.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; vorläufige Untersagung der Besetzung zweier Beförderungsstellen bis zur erneuten Auswahlentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren.

2

Beruht eine Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung, ist der Qualifikationsvergleich fehlerhaft und die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch.

3

Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich darauf überprüfbar, ob Verfahrensvorschriften und verbindlich praktizierte Beurteilungsrichtlinien eingehalten wurden; fehlt es an vorgeschriebenen Beurteilungsbeiträgen, fehlt regelmäßig eine hinreichende Tatsachengrundlage der Bewertung.

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Werden nach Beurteilungsrichtlinien Beurteilungsbeiträge verlangt, können telefonische Erkundigungen diese nicht ersetzen, wenn Form- und Mindestinhalte (insbesondere Nachvollziehbarkeit der Auskunftsperson und Abdeckung der Bewertungsmerkmale) nicht gewahrt sind.

5

Eine einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit setzt neben der Rechtsverletzung voraus, dass ein Erfolg im erneuten Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint; bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen können mehrere Stellen freizuhalten sein, wenn nicht sicher ist, welche Auswahl bei Fehlerbeseitigung Bestand haben wird.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ GG Art. 33 Abs. 2§ LBG NRW § 92§ BRL Pol NRW Nr. 3.5§ BRL Pol NRW Nr. 9§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1315/21

Leitsatz

Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, zwei der dem Polizeipräsidium E.          im Juni 2021 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen für eine Beförderung zum Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissar mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und die angefochtene Entscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

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I. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (1.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren kann nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht vollkommen ausgeschlossen werden (2.).

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1. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie beruht auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zu Grunde liegende - den Zeitraum vom 1.6.2017 bis 31.5.2020 erfassende - Regelbeurteilung des Antragstellers vom 27.8.2020, die der Antragsgegner zwischenzeitlich aufgehoben hat, rechtswidrig gewesen ist. An der sich aus dieser rechtswidrigen Beurteilung ergebenden Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsgegner am 31.1.2022 eine neue Regelbeurteilung erstellt hat, ohne indessen eine neue Beförderungsauswahlentscheidung zu treffen. Der Senat kann offen lassen, ob eine im laufenden Beschwerdeverfahren erfolgte neue Beurteilung zur Rechtfertigung einer zuvor getroffenen Auswahlentscheidung herangezogen werden kann, die wegen einer rechtswidrigen Beurteilung auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich beruhte. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird unabhängig davon durch die streitige Auswahlentscheidung verletzt, weil auch die erneute Regelbeurteilung rechtswidrig ist.

5

Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass (auch) die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 31.1.2022 fehlerhaft ist, weil für einen Zeitraum von insgesamt knapp 12 Monaten die Einholung schriftlicher Beurteilungsbeiträge unterblieben ist. Die Regelbeurteilung vom 31.1.2022 wird den Vorgaben der BRL Pol insoweit nicht gerecht.

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Dienstliche Beurteilungen unterliegen grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Beurteiler

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Beurteilungsrichtlinien erlassen und praktiziert diese auch, so hat das Gericht auch zu prüfen, ob im konkreten Fall diese Richtlinien eingehalten worden sind.

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Gemäß Nr. 3.5.1 Abs. 1 der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-26.00.05 - vom 14.5.2020, MBl. NRW. 2020, 270 (im Folgenden: BRL Pol) werden Beurteilungsbeiträge zum Beispiel in Zusammenhang mit Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen oder Beurlaubungen sowie beim Wechsel des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums erstellt. Sie sollen die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilungen aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Auf einen Beitrag kann verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung.

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Nach Nr. 3.5.2 Abs. 1 BRL Pol müssen die Beurteilungsbeiträge u. a. unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes erstellt werden. Nach Nr. 3.5.2 Abs. 3 BRL Pol soll dem Beamten in einem Gespräch Gelegenheit gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abzugleichen. Unter Angabe des Datums ist zu bestätigen, dass das Gespräch stattgefunden hat.

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Einen diesen Anforderungen genügenden Beurteilungsbeitrag hat der Antragsgegner weder bezogen auf den Zeitraum vom 19.3.2019 bis zum 31.8.2019 noch hinsichtlich der letzten sechs Monate des Beurteilungszeitraums erstellen lassen.

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a. Für das Erfordernis eines Beurteilungsbeitrags betreffend die Tätigkeit des Antragstellers bei der besonderen Aufbauorganisation "BAO/ EK C.    / UA PP E.          " (BAO "C.    ") spricht bereits die sechsmonatige Dauer dieser Verwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller ausweislich des Inhalts seiner Personalakte seinerzeit zu der BAO "C.    " weder formell abgeordnet noch umgesetzt wurde. Wie sich allerdings aus der Eintragung unter III.3. der Regelbeurteilung ergibt, ist der Antragsgegner selbst insoweit von einer "Abordnung" ausgegangen, die von Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 andauerte. Unabhängig davon, auf welcher Grundlage der Antragsteller bei dieser besonderen Aufbauorganisation eingesetzt worden ist, war nach dem sich (auch) aus der BRL Pol ergebenden Sinn und Zweck von Beurteilungsbeiträgen ein solcher hinsichtlich der Tätigkeit in der BAO "C.    " erforderlich, weil der zum Erstbeurteiler bestimmte KHK G.    unstreitig diese Tätigkeit des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung bewerten konnte.

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b. Auch in Bezug auf den weiteren Zeitraum von März bis Ende August 2019 hätte zumindest betreffend die Tätigkeit des Antragstellers vom 9.5.2019 bis zum 15.8.2019 im Kriminalkommissariat 12 (DirK KK12) beim Polizeipräsidium X.         ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden müssen. Dieser Zeitraum umfasst zwar nur rund drei Monate, der Antragsteller ist aber auch zwei Monate vor und zwei Wochen nach dieser befristeten Umsetzung in einer Funktion tätig gewesen, über die der Erstbeurteiler nicht über Erkenntnisse aus eigener Anschauung verfügt. Da es sich bei der dreimonatigen Tätigkeit innerhalb des nicht schriftlich beurteilten Zeitraums von insgesamt 5 ½ Monaten um die längste Zeitspanne handelt, war zumindest insoweit ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Dafür spricht im Hinblick auf die weitere Verwendung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum auch, dass er in X.         bei der DirK KK12 in dem Bereich Sexualdelikte eingesetzt war und dort erworbene Erfahrungen im späteren Verlauf des Beurteilungszeitraums erneut einsetzen konnte und dies auch getan hat. Hieraus kann sich eine besondere Bedeutung des dortigen Aufgabenbereichs i. S. v. Nr. 3.5.1 Abs. 1 BRL Pol ergeben.

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c. Die nach Nr. 3.5.1 Abs. 1 BRL Pol einzuholenden Beurteilungsbeiträge werden  auch nicht durch die telefonische Anfragen des KHK G.     ersetzt, dem der Antragsteller im Kriminalkommissariat Staatsschutz 3 beim Polizeipräsidium E.          zugeordnet war. Wie sich aus der "Plausibilisierung zur dienstlichen Beurteilung" durch KHK G.     vom 25.1.2022 ergibt, hat dieser bezogen auf den Zeitraum von März und Ende August 2019 mit einem "verantwortlichen Dienststellenleiter" gesprochen. Zu dem weiteren Zeitraum in der BAO "C.    " hat er bei dem "UA/L" nachgefragt. Dabei handelt es sich den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 14.3.2022 auf Seite 5 zufolge um den Einsatzabschnittsleiter.

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Die ausschließlich telefonische Nachfrage in der von KHK G.     gewählten Weise genügt zunächst nicht den Anforderungen der BRL Pol, die - wie ausgeführt -

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- ungeachtet des Umstands, dass es aus Gründen höherrangigen Rechts nicht geboten ist, Beurteilungsbeiträge schriftlich zu erstatten, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 21, und OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2021 - 6 B 1240/20 -, DRiZ 2021, 466 = juris Rn. 54 m. w. N. -

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die Erstellung in schriftlicher Form auf dem hierfür vorgesehenen Formular vorschreiben. Die mündlich erteilten Informationen sind im Streitfall auch aus weiteren Gründen ungeeignet, die eigentlich vorgesehenen schriftlichen Beiträge zu ersetzen. Das folgt zunächst aus der Tatsache, dass KHK G.     seine Gesprächspartner in seiner ergänzenden Erklärung vom 25.1.2022 nicht einmal mit ihrem Namen bezeichnet hat. Eine Identifizierung ist auch nicht im Beschwerdeverfahren durch den Antragsgegner erfolgt. Sind aber weder die Auskunftsperson noch der Zeitpunkt des Gesprächs bekannt, kann nicht nachvollzogen werden, ob es sich bei dem Gesprächspartner überhaupt um die für den Beurteilungsbeitrag zuständige Person gehandelt hat. Die telefonischen Erkundigungen betrafen außerdem nach der Darstellung des Erstbeurteilers selbst nicht sämtliche Einzelmerkmale, zu denen der Verfasser des Beurteilungsbeitrags auf dem dafür nach Nr. 3.5.2 Abs. 1 BRL Pol vorgesehenen Formblatt eine Bewertung abgeben muss. Denn KHK G.     hat sich, wie sich aus dessen Angaben in der "Plausibilisierung zur dienstlichen Beurteilung" vom 25.1.2022 ergibt, in Bezug auf die genannten Zeiträume lediglich nach Leistungsumfang und -güte sowie der Arbeitsweise des Antragstellers erkundigt. Darüber hinaus hat das in Nr. 3.5.2 Abs. 3 BRL Pol vorgeschriebene Gespräch, in welchem dem Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, das Eignungs-, Befähigungs- und    Leistungsbild, das der Beurteiler und Ersteller des Beitrags gewonnen hat, mit seiner eigenen Einschätzung abzugleichen, soweit bekannt, bezogen auf keinen der beiden Beiträge stattgefunden.

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d. Fehlt es danach bereits mangels zweier Beurteilungsbeiträge über einen Zeitraum von drei bzw. sechs Monaten an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die Bewertung der Tätigkeiten des Antragstellers in seinen verschiedenen Verwendungen im Beurteilungszeitraum, kommt es auf die weiteren Rügen des Antragstellers nicht entscheidend an. Der Senat merkt insoweit lediglich Folgendes an:

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aa. Wer als Erstbeurteiler mit der Erstellung der streitigen Beurteilung zu beauftragen war, ist zwischen den Beteiligten weiterhin umstritten. Der Antragsgegner hat an KHK G.     festgehalten, obwohl dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Regelbeurteilung im August 2020 nicht mehr Vorgesetzter des Antragstellers gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit auf die Rechtsprechung des Senats zu Nr. 9.3 Abs. 2 BRL Pol hingewiesen, wonach es für die Bestimmung eines Vorgesetzten zum Erstbeurteiler auf den Zeitpunkt des Auftrags zum Abfassen der Beurteilung ankommt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.2015 - 6 A 423/15 -, juris Rn. 5 ff., und vom 6.8.2015 - 6 B 776/15 -, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 27.6.2013 ‑ 6 A 1449/11 -, juris Rn. 28.

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Im vorliegenden Fall hätte damit der Vorgesetzte, dem der Antragsteller ab dem 1.6.2020 unterstellt war, als Erstbeurteiler beauftragt werden müssen. Dieser Vorgesetzte hatte allerdings keine Möglichkeit, sich im Sinne von Nr. 9.1.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol aus eigener Anschauung ein Urteil über die Tätigkeit des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu bilden. Der Mangel an eigener Anschauung muss jedoch nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol vorgesehene Ausnahme einer Bestimmung dieses Vorgesetzten nicht entgegenstehen. Denn danach kann von der Vorgabe eigener Anschauung in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein derartiger Ausnahmefall kann nicht nur bei fehlender Erreichbarkeit (z. B. Tod) des Erstbeurteilers vorliegen. Gleiches kann in Fällen gelten, in denen der Erstbeurteiler aus anderen Gründen im Beurteilungszeitraum wenig oder aber keinen Kontakt mit dem zu beurteilenden Beamten hatte. Ob der Wechsel des Vorgesetzten infolge einer Umsetzung des Beamten in einen anderen Tätigkeitsbereich zum Beurteilungsstichtag einen besonders gelagerten Ausnahmefall darstellt, in dem von dem Erfordernis eigener Anschauung aufgrund unmittelbarer Arbeitskontakte abgewichen werden kann, lässt sich aus den Beurteilungsrichtlinien nicht ohne weiteres ableiten. Das gilt auch, soweit in Nr. 9 BRL Pol die Absicht zum Ausdruck kommt, die Beurteilereigenschaft möglichst eindeutig festzulegen und dem Einfluss von Unwägbarkeiten, wie etwa Erkrankungen, zu entziehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.8.2015 - 6 B 776/15 -, juris Rn. 8 f., und vom 11.11.2015 - 6 A 423/15 -, juris Rn. 9 f.

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Beurteilungsrichtlinien sind allerdings als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Bei der Auslegung ist die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, wie sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird. Dementsprechend ist jeweils zu erforschen, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020- 2 B 63.20 -, DRiZ 2021, 340 = juris Rn. 25.

25

Im Hinblick darauf, dass die mit der BRL Pol verfolgte Absicht bezogen auf die Bestimmung der Beurteilereigenschaft bei einem Vorgesetztenwechsel zum Beurteilungsstichtag nicht eindeutig zu ermitteln ist, hat es der Senat für angezeigt gehalten, vorsorglich eine Anfrage beim Innenministerium dazu anzuregen, wie dieses als Richtliniengeber die einschlägigen Bestimmungen der BRL Pol versteht, sofern das Verständnis eine entsprechende Praxis im gesamten Geltungsbereich der Richtlinien abbildet.

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Soweit der Antragsteller ferner die Quantität der Arbeitskontakte im Verhältnis zu KHK G.     in Zweifel zieht und meint, der Leiter der BAO "C.    " habe zum Erstbeurteiler bestimmt werden müssen, obliegt es gemäß Nr. 9.3 Abs. 2 BRL Pol der Behördenleitung, einen geeigneten Vorgesetzten mit der Erstbeurteilung zu beauftragen. Dass insoweit ausschließlich der Leiter der BAO "C.    " in Betracht gekommen wäre, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn der Antragsteller zu der besonderen Aufbauorganisation abgeordnet oder umgesetzt worden wäre, führte eine solche Verwendung, wie sich aus Nr. 3.5.1 BRL Pol ergibt, gerade nicht zu einem Wechsel des Erstbeurteilers, sondern dazu, dass über die fragliche Zeiträume und Tätigkeiten ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen ist.

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bb. Der Einwand des Antragstellers, die Beurteilungsbeiträge über die Zeiträume Juni 2017 bis August 2018 und September 2018 bis Mitte März 2019 beruhten auf einem Maßstab, der sich auf eine fehlerhafte Vergleichsgruppe unter Einbeziehung der Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes beziehe, zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, hat eine Korrektur des Maßstabs im Verhältnis der Polizeivollzugsbeamten zueinander keinen Einfluss auf die Rangfolge der Beamten innerhalb dieser richtigen Vergleichsgruppe.

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cc.  Den Beurteilungsbeitrag des KOR w. Q.           vom 29.5.2019 beanstandet der Antragsteller ohne Erfolg. Es fehlt - weiterhin - an substantiiertem Vorbringen dazu, inwieweit dieser Beurteiler tatsächlich weder quantitativ noch qualitativ ausreichende Arbeitskontakte zum Antragsteller hatte, um dessen Tätigkeit aus eigener Anschauung zu bewerten. Der Antragsteller kann sich nicht darauf zurückziehen, ein präziser Vortrag sei ihm nicht möglich, weil er sich über seine verschiedenen Verwendungen in dem fraglichen Zeitraum keine Aufzeichnungen gemacht habe. Da er bereits im Rahmen des Beurteilungsgesprächs vom 20.5.2019 zu diesem Beurteilungsbeitrag erfahren hatte, wer den Beitrag erstellen wird, hätte er seine Bedenken hinsichtlich hinreichender Arbeitskontakte im Verhältnis zu diesem Vorgesetzten zum Anlass nehmen können, seine verschiedenen Verwendungen in dem fraglichen Zeitraum festzuhalten. Dass mögliche Informationsdefizite nicht durch die Beteiligung von EKHK P.        und EPHK'in N.     an dem Beurteilungsbeitrag ausgeglichen worden seien, trifft jedenfalls nicht für die Tätigkeit des Antragstellers beim Kriminalkommissariat 35 (KK35) zu, dem er tatsächlich in dem fraglichen Zeitraum zugeordnet gewesen ist. Diese beiden Beamten waren, wie der Antragsteller selbst vorträgt, die ehemalige Leiterin bzw. der neue Leiter des KK35. Inwieweit darüber hinaus zusätzliche Informationen bei anderen Kriminalkommissariaten hätten eingeholt werden müssen, ist seinem Vorbringen nicht hinreichend konkret zu entnehmen.

29

dd. Auf die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung verschiedener Einzelmerkmale kommt es nicht an, soweit sie sich auf seine Tätigkeit in den Zeiträumen beziehen, zu denen bislang die erforderlichen Beurteilungsbeiträge fehlen. Eine Einschätzung des Vorgesetzten, der zu den Leistungsmerkmalen aus eigener Anschauung Stellung nehmen kann, steht noch aus. Allerdings betrifft das Vorbringen des Antragstellers, sein überdurchschnittliches Fachwissen aufgrund seiner Erfahrung im Bereich Datensicherung und -auswertung zu Sexualdelikten bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei in mehrfacher Hinsicht nicht angemessen gewürdigt worden, typische (Be-)Wertungsfragen. Die abweichende (Selbst-)Einschätzung des Betroffenen ist bekanntlich rechtlich irrelevant.

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2. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren kann nach derzeitiger Erkenntnislage nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

31

Verletzt eine Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, ist der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Eilantrag gleichwohl nur dann erfolgreich, wenn ein Erfolg des Antragstellers bei Vermeidung der festgestellten Rechtsfehler zumindest ernsthaft möglich erscheint.

32

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2019 - 6 B 708/19 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.

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Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich oder ausgeschlossen erscheint, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.

34

Gemessen hieran kann im Streitfall nicht von der Chancenlosigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Die zu erstellende dienstliche Beurteilung hat u. a. Beurteilungsbeiträge für bislang nicht abgedeckte Zeiträume von fast einem Jahr zu berücksichtigen. Sollten diese überdurchschnittlich günstig ausfallen, ist es - wenn es auch durchaus unwahrscheinlich sein mag - immerhin möglich, dass dem Antragsteller bessere Bewertungen der einzelnen Merkmale zuerkannt werden und in der Folge auch ein besseres Gesamturteil zugesprochen wird. Ob es zu Verbesserungen kommt, wie diese im Einzelnen ausfallen und zu welchem Ergebnis schließlich ein hierauf gründender Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen kommt, lässt sich nicht hinreichend sicher prognostizieren. Das gilt auch unter Berücksichtigung des deutlichen Vorsprungs der überdurchschnittlich bewerteten Beigeladenen mit 28 bzw. 29 Punkten in der Summe der Bewertungen der Einzelmerkmale und 4 Punkten im Gesamturteil. Es ist offen, wie die Beurteilungsbeiträge nach den insoweit zu führenden Gesprächen ausfallen werden. Unterstellt, der Antragsteller erhielte in den beiden noch ausstehenden Beurteilungsbeiträgen ausschließlich oder ganz überwiegend Bewertungen mit 4 und 5 Punkten, wäre eine Regelbeurteilung mit einem Gesamturteil von 4 Punkten und 29 und mehr Punkten in der Summe durchaus denkbar, zumal der erste für den Antragsteller erstellte Beurteilungsbeitrag des PHK T.           vom 11.9.2018 über einen Zeitraum von 15 Monaten zumindest in drei Einzelmerkmalen bereits eine Bewertung mit 4 Punkten enthält.

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Im Übrigen zeigt die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2) vom 18.9.2020, dass eine überdurchschnittliche Beurteilung auch möglich ist, wenn ein Beurteilungsbeitrag über die ersten 10 ½ Monate mit durchgängig 3 Punkten ausfällt und anschließend über knapp fünf Monate keine Informationen vorliegen. So ist der Beigeladene zu 2) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verwendung bis zum Ende des Beurteilungszeitraums mit 29 Punkten in der Summe und dem Gesamturteil von 4 Punkten beurteilt worden. Im Fall des Antragstellers können sich darüber hinaus an der Erstbeurteilung auch mit Rücksicht darauf Verbesserungen ergeben, dass diese möglicherweise von einem anderen Vorgesetzten erstellt wird, falls KHK G.     mangels Beurteilereigenschaft zum Zeitpunkt des Abfassens der Beurteilung nicht mehr als Erstbeurteiler in Betracht kommen sollte.

36

II. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung eines der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen.

37

Entgegen der Annahme des Antragsgegners ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller mit seinem Begehren zwei Stellen blockiert.

38

Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit Folgendes: Bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen "abgearbeitet" wird, kann der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen zusammen entschieden wird, auch wenn der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, die Beförderung wie vieler Bewerber er angreift. Der Dienstherr ist aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn sich der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl - ggfs. sogar einer Vielzahl - von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll.

39

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 = juris Rn. 19 f.

40

Es kann auf sich beruhen, inwieweit hiermit die obergerichtlich vertretene Annahme vereinbar ist, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des in einer Bewerberkonkurrenz unterlegenen Beamten zu sichern, reiche regelmäßig die vorläufige Freihaltung nur einer Stelle aus. Bereits die Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber führe zum Wegfall eines Anordnungsgrundes hinsichtlich weiterer Freihaltungen von Beförderungsstellen, weil sie dem Bewerber eine hinreichend   sichere Rechtsposition vermittele und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes beseitige.

41

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.8.2021 - 2 B 10820/21 -, DÖD 2021, 286 = juris Rn. 3 m. w. N.

42

Denn auch nach dieser Auffassung sind (unter anderem) dann mehrere Stellen freizuhalten, wenn aufgrund qualifizierter Einwendungen gegen die dienstlichen Beurteilungen von mehr als einem für die Beförderung ausgewählten Konkurrenten nicht sicher ist, welcher dieser Bewerber bei einer etwa erforderlichen Wiederholung des Auswahlverfahrens gegenüber dem jeweiligen Antragsteller - bei einer inzidenten Überprüfung der Beurteilungen der in Frage kommenden Bewerber - als schlechter geeignet anzusehen wäre.

43

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.8.2021 - 2 B 10820/21 -, DÖD 2021, 286 = juris Rn. 4

44

So liegt es hier, da der Antragsteller auch - und zwar in unterschiedlicher Weise - Einwendungen gegen die Plausibilität der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen erhebt. Abgesehen davon hält der Senat die seitens des OVG Rheinland-Pfalz geäußerten Bedenken gegen das Bestehen eines rechtlich schützenswerten Interesses bzw. eines Anordnungsgrundes bei der Blockade mehrerer gleichartiger Stellen zwar grundsätzlich für beachtlich. Es spricht aber manches dafür, dass ein solches Interesse für die Blockade von (zumindest) zwei Stellen nicht nur in den vom OVG Rheinland-Pfalz bereits in den Blick genommenen ("Ausnahme-")Fällen vorliegen dürfte, wie etwa bei grundlegenden Einwänden gegen das Beurteilungs- bzw. Beförderungssystem oder unterschiedlichen Einwänden gegenüber den verschiedenen Konkurrenten, die im Übrigen nicht selten - und so auch im Streitfall - gegeben sein werden. In Betracht zu ziehen ist daneben ein rechtlich schützenswertes Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der bereits erreichten prozessualen Situation. Beschränkt sich der Antragsteller nämlich auf die Blockade einer Stelle und scheidet der Beigeladene im Verlauf des Verfahrens etwa durch anderweitige Beförderung oder aus anderen, vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden Gründen (Rücknahme der Bewerbung, Wegfall von Beförderungsvoraussetzungen, Tod) aus der Konkurrenz aus, erledigt sich das angestrengte Verfahren und ist der Antragsteller gehalten, zur Durchsetzung seines (vermeintlich) begründeten Anspruchs ein neues Verfahren beginnen.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).