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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 182/14·26.02.2014

Beschwerde gegen Zwischenentscheidung zur Rückgängigmachung einer Umsetzung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, der ihr aufgab, die Umsetzung einer Beigeladenen auf Stelle Nr. 351.306 rückgängig zu machen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschluss eine prozessleitende Zwischenentscheidung i.S.v. § 146 Abs. 2 VwGO ist und damit nicht angefochten werden kann. Die Anordnung diente der Sicherung des Verfahrensablaufs und verhindert nicht die Besetzung der Stelle durch andere Personen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine als prozessleitende Anordnung einzuordnende Zwischenentscheidung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig.

2

Zwischenentscheidungen, die keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthalten, dienen primär der Sicherung eines rechtmäßigen und zweckfördernden Verfahrensablaufs und der Verhinderung vollendeter Tatsachen.

3

Bei der Auslegung des Charakters einer gerichtlichen Entscheidung ist der Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) sowie die ausdrückliche Bezeichnung und die Gründe der Entscheidung maßgeblich.

4

Die Anordnung, die Rückgängigmachung einer Umsetzung zu verlangen, untersagt nicht grundsätzlich die Besetzung der Stelle mit einer anderen Person und begründet für sich allein keine Eilbedrohung der Aufgabenerfüllung.

Zitiert von (12)

11 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 33 Abs. 2 GG; Art. 5 GG§ 146 Abs. 2 VwGO§ 123 VwGO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 22/14

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen eine Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses dem Antragsgegner aufgegeben hat, eine Um-setzung der Beigeladenen rückgängig zu machen, um eine den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 und 5 GG genügende Prüfung im vorläufigen Rechts-schutzverfahren zu ermöglichen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.

3

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar. Das Verwaltungsgericht hat mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Anordnung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen auf die Stelle Nr. 351.306 rückgängig zu machen, eine Zwischenentscheidung getroffen, die als prozessleitende Anordnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO einzustufen ist. Im Vordergrund steht bei einer solchen Zwischenentscheidung, die keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthält,  der verfahrensleitende Charakter der Anordnung. Obgleich mit ihr regelmäßig auch zeitlich befristete Regelungen in der Sache getroffen werden, liegt ihr Zweck in erster Linie darin, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu sichern. Sie ermöglicht insbesondere dem Gericht, vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen eine rechtzeitige Entscheidung nach § 123 VwGO zu treffen und dient damit der Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung.

4

Vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998

5

- 26 A/98, 26/98 -, NVwZ 1999, 1332; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 – 8 S 184.97 –, NVwZ-RR 1999, 212; Hess VGH, Beschluss vom 23. August 1994 – 1 TG 2086/94 –, NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand April 2013, § 146 Rdnr. 11a; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 – 1 B 1411/12 – und vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, jeweils nrwe.de.

6

Die Antragsgegnerin geht fehl, wenn sie meint, es handele sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden Eilverfahren, sondern um eine abschließende Entscheidung in einem selbstständigen Verfahren über einen weiteren, bezüglich eines anderen Dienstpostens (Nr. 351.206) gestellten Antrag. Mit dieser Sichtweise lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizontes (vgl. §§ 133, 157 BGB) allein als Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren verstanden werden kann. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung im Betreff des Beschlusses („hier: Zwischenentscheidung“) sowie aus den Gründen des Beschlusses, in denen die Entscheidung ebenfalls als Zwischenentscheidung bezeichnet ist und die sich ausschließlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zwischenentscheidung verhalten. Allein der Umstand, dass die der Antragsgegnerin mit der Zwischenentscheidung aufgegebene Verpflichtung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen rückgängig zu machen, einen anderen Dienstposten betrifft, ändert daher nichts am Charakter der angefochtenen Entscheidung.

7

Obgleich es mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde darauf nicht mehr darauf ankommt, sei angemerkt, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Notsituation bei der Aufgabenerfüllung im Schulbereich, die eine umgehende Besetzung der Stelle Nr. 351.306 als ermessensgerecht erscheinen lasse, nicht nachvollziehbar ist. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die Besetzung dieser Stelle untersagt, sondern lediglich angeordnet, die Umsetzung der Beigeladenen auf diese Stelle rückgängig zu machen. Die verwaltungsgerichtliche Anordnung steht damit einer Besetzung der Stelle mit einem anderen Mitarbeiter als der Beigeladenen nicht entgegen, so dass auch für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung nichts ersichtlich ist.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).