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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1794/06·23.10.2006

Beschwerde gegen Beförderung wegen fiktiver Laufbahnnachzeichnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen Beförderungsentscheidungen. Das OVG prüft die Beschwerdeschrift gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO und sieht keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte für einen Ermessens- oder Beurteilungsfehler vorgetragen; Gleichheitsrügen wegen Elternzeit bleiben spekulativ.

Ausgang: Beschwerde gegen Beförderungsentscheidung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zulässige Beschwerde führt nur dann zum Erfolg, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung zusteht; der Senat prüft diese Gründe allein nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO.

2

Für den Erlass einstweiliger Maßnahmen im Bereich von Beförderungsentscheidungen muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; spekulative oder unsubstantiiert vorgetragene Verletzungsbehauptungen genügen nicht.

3

Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung, die die Entwicklung einer längere Zeit in Elternzeit befindlichen Beamtin anhand vergleichbarer Kollegen fortschreibt, ist als zulässiges Bewertungs- und Vergleichsinstrument nicht von vornherein verfassungs- oder verwaltungsrechtlich unzulässig.

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Dienstliche Beurteilungen und frühere Bewertungen sind bei Auswahlentscheidungen zulässige Erkenntnismittel; ihre inhaltliche Würdigung durch die Behörde unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 476/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Einen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Er hat mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

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Soweit er sich dagegen wendet, dass ihm die Beigeladene zu 1. bei der Beförderung vorgezogen werden soll, hat er gegen das Prinzip einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung, auf der die maßgebliche Beurteilung der seit einigen Jahren in Elternzeit befindlichen Beigeladenen zu 1. beruht, inhaltlich nichts vorgetragen. Das Argument, es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach Beamtinnen in fünf Jahren ihre Leistungen in allen Hauptmerkmalen verbesserten, vermag keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen fiktiven Laufbahnnachzeichnung zu wecken. Einer Laufbahnfortschreibung in diesem Sinne liegt kein Erfahrungssatz zu Grunde, sondern ein Vergleich mit dem Werdegang und der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen. Dass der Antragsgegner bei der Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs der Beigeladenen zu 1. einen derartigen Vergleich angestellt hat, ergibt sich beispielsweise aus seinem an die Beigeladene zu 1. gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2006. Für einen Ermessens- oder Beurteilungsfehler im Rahmen dieses Vergleichs - etwa bei der Wahl der insoweit maßgeblichen Kriterien - ist angesichts der nur beschränkten Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen nichts ersichtlich.

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Der Antragsteller meint, die Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs der Beigeladenen zu 1. stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Hätte er sich in den vergangenen Jahren um die Erziehung von Kindern gekümmert, wäre sein dienstlicher Werdegang nicht in vergleichbarer Weise nachgezeichnet worden. Diese Argumentation ist in jeder Hinsicht spekulativ und daher nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Antragsgegners bei der in Rede stehenden Auswahlentscheidung zu belegen.

7

Auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen zu 2. hat der Antragsteller keinen Fehler bei der Auswahlentscheidung dargetan. Dass bei einem leistungsmäßigen Gleichstand zweier Bewerber die Berücksichtigung früherer Beurteilungen als zusätzliches Erkenntnismittel zulässig und geboten ist und die so gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgeführt. Von einem "Verbrauch" früherer Beurteilungen mit der Folge, dass sie für einen Vergleich zweier Bewerber unter dem Gesichtspunkt der Leistungskonstanz nicht mehr zur Verfügung stehen, kann demnach keine Rede sein.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).