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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1772/21·18.01.2022

Zurückweisung der Beschwerde: Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Dienstverbot mangels Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Stadtinspektor beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Zentrale Frage ist, ob wegen zwischenzeitlicher Entlassung mit angeordneter sofortiger Vollziehung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, da die Entlassungsverfügung mit sofortiger Vollziehung die Rechtsstellung nicht verbessert.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Dienstverbots mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist gegen einen Beamten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dient ausschließlich der Abwehr von Nachteilen aus der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und nicht der Verbesserung der Erfolgsaussichten in einem anderen, parallel geführten Verfahren.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung macht ein zuvor verfügtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte jedenfalls so lange ohne praktische Bedeutung, bis die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung wiederhergestellt oder die Entlassungsverfügung aufgehoben ist.

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Eine vorzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verwaltung begründet für sich genommen keine unzulässige Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, wenn hierdurch keine Entscheidungsrelevante Benachteiligung entsteht.

Relevante Normen
§ BeamtStG § 39 Satz 1§ 39 Satz 1 BeamtStG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1214/21

Leitsatz

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolgloser Antrag eines Stadtinspektors auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischenzeitlich gegen den Beamten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Der mit ihr weiterverfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Gelsenkirchen - 12 K 3598/21 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 26. August 2021 wiederherzustellen, ist im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Rechtsstellung des Antragstellers verbesserte sich nicht, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Denn er darf ungeachtet des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seinen Dienst derzeit allein schon deshalb nicht verrichten, weil die Antragsgegnerin unter dem 8. Dezember 2021 seine - mit dem Ende des Monats Dezember 2021 wirksam gewordene - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 - 6 B 899/21 -, juris Rn. 2, und vom 15. Mai 2012 - 6 B 257/12 -, juris Rn. 2; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -, juris Rn. 5.

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Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung kann vorliegend dahinstehen, ob ein auf der Grundlage des § 39 Satz 1 BeamtStG ergangenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits mit dem Erlass der das Beamtenverhältnis beendenden Entscheidung - hier der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - gegenstandslos wird,

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so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 S 70/13 -, juris Rn. 2 f.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 13. November 2013 - 2 A 253/11 -, juris Rn. 9 ff., vom 13. August 2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 = juris Rn. 7 ff., und vom 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 2 ff.,

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oder erst mit der Bestandskraft dieser Entscheidung,

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so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 - OVG 4 S 25.13 -, juris Rn. 4 ff.; Kohde, in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, 22. Update Oktober 2021, § 39 Rn. 63.

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Auch wenn man Letzteres annimmt, greift das streitbefangene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte jedenfalls solange nicht, bis die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt oder die Entlassungsverfügung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben worden ist. Beides ist hier nicht der Fall.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, sein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen, weil im - auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung gerichteten - Eilverfahren (12 L 1635/21) voraussichtlich eine Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen werde, wenn dem vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stattgegeben würde. Er lässt bereits außer Acht, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich der Abwehr von Nachteilen dient, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit des streitbefangenen Verwaltungsakts, hier des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, ergeben und nicht der - überdies nur hypothetischen - Steigerung von Prozesschancen in einem anderen Verfahren.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine der Antragsgegnerin anzulastende Vereitelung effektiver Rechtsschutzgewährung nicht damit verbunden, dass sie vor der Entscheidung über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zunächst die Entscheidung des Senats über die vorliegende Beschwerde abgewartet hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).