Beschwerde gegen Aufhebung der Abordnung: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Steueramtsrat begehrte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Aufhebung seiner Abordnung. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG und weist die Beschwerde zurück, weil der Bescheid der OFD bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. § 24 Abs. 1 LBG gilt für Anordnung und Aufhebung; dienstliches Bedürfnis und Fürsorgeaspekte rechtfertigten die Maßnahme. Eine substantiiert dargelegte Ermessensfehlerrüge fehlt.
Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Aufhebung der Abordnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 24 Abs. 1 LBG gilt gleichermaßen für die Anordnung wie für die Aufhebung einer Abordnung; die Aufhebung setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus und unterliegt dem Ermessen der Dienstbehörde.
Bei Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reicht eine summarische Prüfung; ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Ein früheres Gerichtsurteil, das die Behörde zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet, begründet nicht die fortdauernde Verpflichtung zu einem bestimmten Entscheidungsinhalt über mehrere Jahre hinweg.
Die Rüge einer fehlerhaften Ermessensausübung ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer konkrete, nachvollziehbare Alternativen oder substantielle Fehler darlegt; allgemeine Behauptungen genügen nicht, insbesondere wenn Fürsorgepflichten und gesundheitliche Beeinträchtigungen die Maßnahme tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 713/14
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Steueramtsrats auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Rückgängigmachung seiner Abordnung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. Oktober 2014 (1 K 2029/14 VG Aachen) gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) NRW vom 24. Oktober 2014 hätte wiederherstellen oder anordnen müssen. Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid enthält die Aufhebung der Abordnung des Antragstellers an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. und die Aufforderung zum Dienstantritt beim Finanzamt B. -T. .
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG), der nicht nur für die Anordnung, sondern auch die Aufhebung einer Abordnung gelte. Das in der Vorschrift hierfür geforderte dienstliche Bedürfnis liege vor. Es ergebe sich schon aus der vorliegenden Störung der reibungslosen Zusammenarbeit, wobei es nicht darauf ankomme, wer das Spannungsverhältnis hervorgerufen habe. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass in der Abordnungsdienststelle Konflikte aufgetreten seien, die nach den Angaben des Antragstellers zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten. Überdies sei die Aufhebung der Abordnung auch deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller bereits seit 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Seinen Verbleib am Arbeitsplatz habe der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T1. (psychiatrisches Gutachten vom 5. August 2014) als prognostisch ungünstig bewertet. Es sei daher ermessensfehlerfrei, aus Gründen der Fürsorgepflicht möglicherweise sogar geboten, dem Antragsteller den Wiedereinstieg in seiner Stammdienststelle zu ermöglichen.
Diese Erwägungen werden von der Beschwerde nicht durchgreifend erschüttert.
Vergeblich beruft sie sich darauf, dass die Abordnung des Antragstellers auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 29. April 2010 - 1 K 90/08 - beruht habe. Dieses Urteil verpflichtete den Antragsgegner lediglich, über die Bewerbung des Antragstellers auf eine der an seiner jetzigen Dienststelle ausgeschriebenen Prüferstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Damit war keine Verpflichtung verbunden, die erneute Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Noch weniger musste eine in diesem Sinne ausgefallene Entscheidung über 4½ Jahre hinweg aufrecht erhalten werden.
Keinen Erfolg hat die Beschwerde auch damit, dass sie eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Antragsgegner rügt. Der Vorhalt, die OFD NRW habe es daran fehlen lassen, nach Alternativen zu suchen, wie sich der Konflikt in der Abordnungsdienststelle anders als durch Rückgängigmachung der Abordnung lösen lasse, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller zeigt nicht auf, worin eine solche alternative Lösung hätte bestehen können. Davon abgesehen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der weiteren selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der psychischen Beeinträchtigungen des Antragstellers auch Fürsorgegesichtspunkte für die Aufhebung seiner Abordnung stritten und diese Maßnahme jedenfalls ermessensfehlerfrei erscheinen ließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).