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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1745/10·02.02.2011

Einstweilige Anordnung gegen Besetzung von A10‑Beförderungsstellen abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Fachlehrerin beantragte einstweilig zu untersagen, dass freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 besetzt werden. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit von Leitlinien und der Auswertung dienstlicher Beurteilungen bei der Besetzung. Das Oberverwaltungsgericht hält die Leitlinien und die ausgewählte Auswertungsmethode für nicht rechtswidrig und bestätigt den Ermessens‑/Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Fachlehrerin gegen Nichtbeförderung und Besetzung der A10‑Stellen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beförderungsentscheidungen steht dem Dienstherrn bei der inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

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Die Bezirksregierung darf Leitlinien zur einheitlichen Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, soweit diese nicht gegen bestehende übergeordnete Beurteilungsrichtlinien verstoßen und die Vergleichbarkeit der Bewerber gewährleisten.

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Zur Aufdeckung von Rechtswidrigkeiten der Bewertungs‑ und Auswertungsmethode bedarf es substantiierten Vorbringens; bloße Vermutungen über ein systematisches Hochbewerten genügen nicht.

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Bei gleichen Gesamturteilen der Beurteilungen ist eine differenzierte Auswertung der Einzelfeststellungen zulässig und kann Grundlage einer Bestenauslese sein.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Fachlehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht zu befördern, sei nicht zu beanstanden. Die aus Anlass der Besetzung der neun streitgegenständlichen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin, der Beigeladenen sowie fünf weiterer Bewerber hätten jeweils mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" geendet, so dass es einer Auswertung der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelfeststellungen bedurft habe. Nach der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswertung, deren Art und Weise grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe die Antragstellerin nur auf Platz 15 der Rangliste gelegen. Der Antragsgegner habe durch das von ihm gewählte Verfahren sichergestellt, dass die von den Schulleitern erstellten Beurteilungen einen weitergehenden Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern ermöglichten, der dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung trage. Er habe "Leitlinien für Schulleiterinnen und Schulleiter zur Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG" entwickelt. Durch diese Leitlinien, die nicht gegen die Vorgaben der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Rd.Erl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S. 7 (im Folgenden: BRL), verstießen, werde dem Anspruch der Bewerber Genüge getan, im Vorfeld der Besetzungsentscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen einwandfreien rechtlichen Vergleich der Bewerber ermöglichten.

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Die hiergegen gerichteten Einwände rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Das Beschwerdevorbringen vermag die Berechtigung der Bezirksregierung E.       zum Erlass der "Leitlinien für Schulleiterinnen und Schulleiter zur Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG" nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind dem Vorbringen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die BRL der Vorgehensweise der Bezirksregierung E.       entgegenstehen. Für ihre Annahme, die Bezirksregierung E.       sei nicht berechtigt, solche Leitlinien zu erlassen, führt die Antragstellerin im Kern lediglich Zweckmäßigkeitserwägungen an.

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Ihr Einwand, die genannten Leitlinien verkürzten den Beurteilungsspielraum der Schulleiter, weil sie nur für die oberen drei Notenstufen Standardformulierungen böten, geht fehl. Es bleibt den Schulleitern unbenommen, das Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen" bzw. das Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen" zu vergeben, also eine der beiden unteren Notenstufen zu wählen, und die Einzelfeststellungen zu den Beurteilungsmerkmalen (vgl. Anlage 2 der BRL, II.) frei zu formulieren. Soweit die Antragstellerin annimmt, durch die Leitlinien würden einige Beurteiler dahin geleitet, "die Beurteilungen insgesamt nach oben zu ziehen", erschöpft sich ihr Vorbringen in einer nicht weiter substantiierten Vermutung.

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Auch ihre Rüge, es seien verschiedene Fassungen der genannten Leitlinien im Umlauf, greift nicht durch. Die Endfassung der Leitlinien sieht 37 Bewertungen im Bereich der sog. Pflichtaufgaben und 8 Bewertungen im Bereich der sog. zusätzlichen Aufgaben vor. Sie lag im März 2010 vor und wurde mit allen Schulleitern am 1. Juni 2010 im Rahmen einer Beurteilerkonferenz besprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiter die Beurteilungen, die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zu Grunde liegen, nicht anhand der Endfassung dieser Leitlinien erstellt haben sind, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.

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Weder der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Formulierungen "kann theoretische und praktische Aspekte von Pflege benennen und im Unterricht ... anwenden" und "führt pflegerische Tätigkeiten als Förderpflege ... durch" offensichtlich versehentlich dem Bereich der sog. Pflichtaufgaben zugeordnet hat, noch der Einwand der Antragstellerin, ihre Beurteilung sei nicht im Einklang mit den Leitlinien erstellt worden, weil nicht alle zu bewertenden zusätzlichen Aufgaben eingeflossen seien, rechtfertigen für sich genommen die Annahme, die Leitlinien seien, wie die Antragstellerin rügt, komplex. Im Übrigen ließe eine etwaige Komplexität der Leitlinien allein nicht darauf schließen, dass, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, eine auf deren Grundlage erstellte Beurteilung fehlerhaft ist.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass das auf der Anwendung der Leitlinien - mithin auf der Vorgabe zu bewertender Pflicht- und zusätzlicher Aufgaben anhand von standardisierten Bewertungsbegrifflichkeiten - gründende Beurteilungssystem in seiner angewandten Form nicht praxistauglich sei und das Prinzip der Bestenauslese auf der Strecke bleibe, weil jedes aus Unachtsamkeit übersehene Adjektiv und jede versehentlich nicht in das Beurteilungsformular übernommene Aufgabenbewertung dem Bewerber um eine Beförderungsstelle zum Verhängnis werden könne, ist dies nicht ohne Weiteres verständlich. Die Gefahr, dass der Schulleiter aus Unachtsamkeit ein aussagekräftiges Adjektiv nicht in die Beurteilung aufnimmt oder es versäumt, eine bestimmte Bewertung vorzunehmen, bestünde auch dann, wenn die Leitlinien keine Anwendung fänden und die Beurteilung frei formuliert würde. Unverständlich ist des Weiteren die Annahme der Antragstellerin, "Fehler dieser Art" potenzierten sich im Rahmen der Auswertung der Einzelfeststellungen der auf der Grundlage der Leitlinien erstellten Beurteilungen.

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Soweit die Antragstellerin die vom Antragsgegner vorgenommene Auswertung der Einzelfeststellungen im Bereich der zusätzlichen Aufgaben beanstandet, lässt sie bereits unberücksichtigt, dass diese Auswertung nicht kausal für die Entscheidung des Antragsgegners war, sie nicht zu befördern. Überdies irrt sie, wenn sie meint, der Antragsgegner habe bei der Auswertung der Einzelfeststellungen im Bereich der zusätzlichen Aufgaben darauf abgestellt, welcher Bewerber die meisten Spitzenbewertungen erhalten habe. Bei verständiger Würdigung der Übersicht zur Auswertung der Einzelfeststellungen hat er insoweit vielmehr in den Blick genommen, wie oft die Bewerber hinsichtlich der von ihnen jeweils wahrgenommenen zusätzlichen Aufgaben keine Spitzenbewertung erhalten haben. So hat er u.a. festgestellt, dass die Beigeladenen zu 2., 7. und 8. sowie die Bewerberin F.         jeweils hinsichtlich einer der von ihnen wahrgenommenen 6 bzw. 8 zusätzlichen Aufgaben keine Spitzenbewertung erhalten haben, und angenommen, dass die Einzelfeststellungen im Bereich der zusätzlichen Aufgaben nicht auf entscheidende Qualifikationsunterschiede zwischen diesen Bewerberinnen schließen ließen.

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Ohne weitere Erläuterung bleibt schließlich die Rüge der Antragstellerin, die vom Antragsgegner vorgenommene schematische Auswertung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen führe "nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung letztlich nicht zu tauglichen Ergebnissen". Im Übrigen lässt sie außer Acht, dass dem Dienstherrn bei der inhaltlichen Auswertung der Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen, die mit demselben Ergebnis abschließen, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).