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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1744/10·02.02.2011

Beschwerde gegen Besetzung von A‑10‑Beförderungsstellen zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtBeamten-/DienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Fachlehrerin beantragte einstweilig, freie Beförderungsplanstellen (A 10 LBesO) vorläufig nicht zu besetzen. Das OVG wies die Beschwerde ab; das Vorbringen erfülle die Darlegungsanforderungen des §146 VwGO nicht und stelle die angefochtene Auswahlentscheidung nicht durchgreifend in Frage. Die dienstlichen Beurteilungen, die Leitlinien der Schulleiter und die Rangreihenbildung entsprechen rechtlich den Anforderungen; Teilzeit und Dienstjahre waren nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Beschwerde der Fachlehrerin gegen die Besetzungsentscheidung der A‑10‑Stellen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 146 VwGO ist nur zulässig, wenn sie sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und darlegt, warum eine Abänderung oder Aufhebung geboten ist.

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Bei Besetzungen von Beförderungsstellen obliegt die Erstellung dienstlicher Beurteilungen regelmäßig den Schulleitern; die vom Dienstherrn getroffene Auswertungsmethode ist nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar.

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Die bloße Häufung von Spitzennoten indiziert nur dann eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis, wenn ausnahmslos alle Bewerber mit der Spitzennote bewertet wurden.

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Teilzeitbeschäftigung schließt die Berücksichtigung von Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts nicht grundsätzlich aus; deren Relevanz ist im Rahmen der Auswahlentscheidung zu prüfen.

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Hilfskriterien wie das Dienstalter dürfen bei Beförderungsentscheidungen erst herangezogen werden, wenn die leistungsbezogenen Erkenntnisquellen erschöpft sind und Bewerber im Wesentlichen gleich zu bewerten sind.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Fachlehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Soweit die Antragstellerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt das Beschwerdevorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da sie sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

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Auch im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.

5

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht zu befördern, sei nicht zu beanstanden. Die aus Anlass der Besetzung der neun streitgegenständlichen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin, der Beigeladenen sowie fünf weiterer Bewerber hätten jeweils mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" geendet, so dass es einer Auswertung der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelfeststellungen bedurft habe. Nach der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswertung, deren Art und Weise grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe die Antragstellerin nur auf Platz 13 der Rangliste gelegen. Der Antragsgegner habe durch das von ihm gewählte Verfahren sichergestellt, dass die von den Schulleitern erstellten Beurteilungen einen weitergehenden Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern ermöglichten, der dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung trage. Er habe "Leitlinien für Schulleiterinnen und Schulleiter zur Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG" entwickelt. Durch diese Leitlinien, die nicht gegen die Vorgaben der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Rd.Erl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S. 7 (im Folgenden: BRL), verstießen, werde dem Anspruch der Bewerber Genüge getan, im Vorfeld der Besetzungsentscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen einwandfreien rechtlichen Vergleich der Bewerber ermöglichten.

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Die hiergegen gerichteten Einwände rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

7

Da die streitgegenständliche Auswahlentscheidung die Beförderungen von Fachlehrern in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO, mithin die Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn, betrifft, oblag es den Schulleitern, die für diese Entscheidung erforderlichen Beurteilungen zu erstellen (vgl. § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG).

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Allein die Tatsache, dass 15 der 18 Bewerber um die neun streitgegenständlichen Beförderungsstellen mit der Spitzennote beurteilt worden sind, lässt nicht auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis schließen. Für die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin gibt auch die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524, nichts her. Es hat ausgeführt, es deute auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende Beurteilungspraxis hin, wenn es eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle gebe und diese ausnahmslos - also alle Bewerber - mit der Spitzennote beurteilt worden seien. Vorliegend sind nicht alle Bewerber um die streitgegenständlichen Beförderungsstellen mit der Spitzennote beurteilt worden. Zudem war - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - das potentielle Bewerberfeld noch deutlich größer.

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Die Annahme der Antragstellerin, an der B.        -Schule sei "offensichtlich nicht ordentlich und fair mit der Beurteilung umgegangen" worden, entbehrt jedweder Grundlage. Dass sich unter II.2 der Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 6. und 7. vom 12. Juli 2010 weitgehend dieselben Formulierungen finden, beruht gerade darauf, dass der Schulleiter sich an den genannten Leitlinien orientiert und die dort aufgeführten standardisierten Bewertungsbegrifflichkeiten verwendet hat. Im Übrigen unterscheiden sich diese Beurteilungen durchaus.

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Die Kritik, die die Antragstellern hinsichtlich der "Kriterien der Beurteilungen" - gemeint sind offensichtlich die in den Leitlinien genannten Kriterien - äußert, ist nicht verständlich. Diese Kriterien sind ersichtlich in Anlehnung an die nach der Anlage 2 der BRL vorgegebenen Beurteilungsmerkmale (vgl. II.) sowie in dem Bestreben bestimmt worden, für Fachlehrer relevante Kenntnisse, Kompetenzen und Tätigkeiten aufzunehmen. Für die Annahme der Antragstellerin, die Leitlinien stellten überzogene Anforderungen an die Beurteilung von Fachlehrern, gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes her.

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Auch ihr Einwand, es hätte bei ihrer Beurteilung keine Rolle spielen dürfen, dass sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung "im zusätzlichen Bereich" nicht den gleichen Arbeitseinsatz habe zeigen können wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist bereits unklar, welche Aufgaben bzw. Tätigkeiten die Antragstellerin hiermit ansprechen will. Ihr erstinstanzliches Vorbringen deutet darauf hin, dass es ihr um den Bereich "Tätigkeiten an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichts" (vgl. I.3 Buchst. b ihrer Beurteilung) geht. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu diesem Bereich auf die Auswertung der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelfeststellungen und damit für die Reihung der Bewerber um die vorliegend betroffenen Stellen ohne Einfluss gewesen seien. Diese insoweit selbstständig tragende Erwägung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

12

Soweit die Antragstellerin anführt, sie könne es nur schwer nachvollziehen, dass "Bewerberinnen für eine Höhergruppierung vorgesehen" seien, die "grade mal 7 oder 8 Dienstjahre" und damit deutlich weniger Dienstjahre als sie, die Antragstellerin, vorweisen könnten, lässt sie außer Acht, dass Hilfskriterien, wie etwa das Dienstalter, bei einer Beförderungsauswahlentscheidung erst dann heranzuziehen sind, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind.

13

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).