Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit: Sicherungsgrundlage entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche einstweilige Anordnung zur Besetzung von Beförderungsstellen. Das OVG hält die Beschwerde für zulässig und begründet, weil die nachfolgende Aufhebung bzw. Ersetzung der Auswahlentscheidung die Grundlage der Sicherungsanordnung entfallen ließ. Die neue Auswahlentscheidung ist nicht Teil des Beschwerdeverfahrens; ein erneuter Antrag auf einstweilige Anordnung ist beim Verwaltungsgericht geboten.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung als begründet; Sicherungsanordnung entfällt infolge Ersetzung der Auswahlentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherungsanordnung im Konkurrentenstreit knüpft an einen konkreten Fehler der Auswahlentscheidung an und wird in der Regel gegenstandslos, wenn diese Auswahlentscheidung aufgehoben oder ersetzt wird.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde bleibt bestehen, wenn die nachfolgende Verwaltungshandlung die einstweilige Anordnung nicht unter Beachtung der erhobenen Rechtsauffassung erfüllt.
Neue Verwaltungsentscheidungen, die einen anderen Streitgegenstand betreffen (z. B. Ausschluss von der Teilnahme), sind nicht ohne weiteres in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen, soweit sie erstinstanzlich nicht entschieden wurden.
Kostenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens richten sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu bemessen und kann wegen vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung herabgesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 427/06
Tenor
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners für die Beschwerde nicht etwa dadurch entfallen, dass er unter dem 14. August 2006 über die Vergabe der beiden in Rede stehenden Beförderungsstellen neu entschieden und damit seine frühere Auswahlentscheidung ersetzt hat. Die Sperrwirkung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses im Hinblick auf die Besetzung der besagten Beförderungsstellen besteht fort, da die Entscheidung des Antragsgegners vom 14. August 2006 nicht "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" ergangen ist und der vom Verwaltungsgericht getroffenen einstweiligen Anordnung nicht genügt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre eine erneute dienstliche Beurteilung der Antragstellerin mit fiktiver Laufbahnnachzeichnung und ihre Beteiligung am Auswahlverfahren erforderlich gewesen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nachdem der Antragsgegner seine frühere Auswahlentscheidung ersetzt und dabei die Antragstellerin unter Berufung auf die am 1. August 2006 in Kraft getretene Änderung des der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde gelegten § 85a Abs. 5 LBG NRW von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen hat, ist die Grundlage für die vom Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffene einstweilige Anordnung nachträglich entfallen. Eine Sicherungsanordnung im Konkurrentenstreit knüpft grundsätzlich an einen bestimmten Fehler bei der konkreten Auswahlentscheidung an und wird regelmäßig gegenstandslos, wenn die Auswahlentscheidung später aufgehoben wird.
Die neue Auswahlentscheidung vom 14. August 2006 ist schon mangels einer dahingehenden Äußerung der Antragstellerin nicht in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen, zumal sie mit dem Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren einen anderen Streitgegenstand darstellt, über den erstinstanzlich noch nicht entschieden worden ist. Die Antragstellerin hat daher richtigerweise - soweit sich dies den Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 19. September 2006 entnehmen lässt - einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.