Beschwerde gegen einstweilige Anordnung bei Beförderungsentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist und derzeit keine konkrete Gefährdung der Rechtsposition besteht. Eine behauptete Gehörsverletzung war nicht substantiiert bzw. nachholbar. Kosten- und Streitwertregelungen wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gewährung einstweiliger Anordnung wegen fehlenden Anordnungsgrundes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass die Anordnung zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich ist; bloße Befürchtungen genügen nicht.
Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn gegenwärtig keine konkrete Gefahr besteht, dass die begehrte Rechtsposition durch eine gegenläufige Auswahlentscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird.
Behauptungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen nur dann Eilrechtsschutz, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist; nachholbare Verfahrensmängel rechtfertigen regelmäßig keinen sofortigen Rechtsschutz.
Bei der Kostenverteilung kann es geboten sein, einem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten selbst zuzuweisen, wenn er keinen Antrag gestellt hat und sich daher nicht dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1077/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund hätte bejahen müssen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren erforderlich ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Vortrag der Antragstellerin, die Hauptsache sei erst dann erledigt, "wenn die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen rechtsbeständig aufgehoben ist und der Beigeladene keine Möglichkeit mehr hat, die Aufhebung der ihn begünstigenden Auswahlentscheidung anzugreifen", verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Selbst wenn man das Vorbringen dahin auslegt, dass das (Fort-)Bestehen eines Anordnungsgrundes geltend gemacht werden soll, wird damit nicht in Frage gestellt, dass die Besetzung der streitbefangenen Beförderungsstelle durch den Beigeladenen derzeit mangels Vorliegens einer Auswahlentscheidung nicht mehr droht. Es ist schon nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Beigeladene die Aufhebung der Auswahlentscheidung nicht akzeptiert. Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann sich der Beigeladene gegen die Aufhebung der Auswahlentscheidung darüber hinaus nicht rechtlich erfolgreich zur Wehr setzen. Er könnte allenfalls eine neue Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten erwirken, die der Antragstellerin mitzuteilen wäre und die dieser Anlass bieten könnte, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Der weitere Vortrag der Antragstellerin, der angefochtene Beschluss beruhe auf der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und sei unter Verletzung der gerichtlichen Pflicht zustande gekommen, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), trägt zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nichts bei und stellt auch im Übrigen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat in den Hinweisen vom 28. August 2007 und vom 27. September 2007 angeregt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Aus den von der Antragstellerin angeführten Grundsätzen kann keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts hergeleitet werden, seine Rechtsauffassung auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 ein weiteres Mal zu bekräftigen, zumal der Schriftsatz in der Sache keine neuen Ausführungen enthielt. Eine durch das Verwaltungsgericht unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen jedenfalls im vorliegenden Verfahren nachgeholt worden, weshalb diese Rüge auch insoweit einen Erfolg der Beschwerde nicht begründen kann.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der gestellte Hilfsantrag - ungeachtet weiterer Bedenken - ebenfalls keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).