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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1729/00·07.01.2001

Antrag auf Zulassung gegen Runderlass zur Altersteilzeit abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen einen Runderlass, der Lehrer unter 59 Jahren von Altersteilzeit ausschließt. Zentral war, ob der Runderlass als Entscheidung i.S.v. §78d Abs.3 LBG und ob Zulassungsgründe nach §§146,124 VwGO vorliegen. Der Senat verneint Zulassungsgründe, hält den Runderlass für eine zulässige generelle Regelung und sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gegen den Runderlass als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Rechtsmittels nach den in Betracht kommenden Vorschriften der VwGO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus; fehlt es hieran, ist der Zulassungsantrag abzuweisen.

2

Ein Runderlass des zuständigen Ministeriums, der eine Gruppe von Beamten (z.B. Lehrer unter 59 Jahren) generell von der Anwendung einer Vorschrift (Altersteilzeit) ausnimmt, ist als Entscheidung im Sinne des §78d Abs.3 LBG zu werten, wenn er tatsächlich eine generelle Regelung trifft.

3

Die Befugnis, von der Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift ganz oder hinsichtlich bestimmter Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen abzusehen, umfasst auch die Regelung der hiervon betroffenen Folgeentscheidungen und ist nicht schon mangels Subsumtion unter §78d Abs.1 Satz1 Nr.4 LBG rechtswidrig.

4

Wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen und die Rechtslage eindeutig ist, besteht kein Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Prüfung im Zulassungsverfahren.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 und 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO§ 78 d Abs. 3 LBG§ 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 2082/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind.

3

Es bestehen - wie auch in den vorangegangenen Entscheidungen in den Parallelverfahren - vgl. Beschlüsse vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 -, vom 9. November 2000 - 6 B 1375/00 - und vom 4. Dezember 2000 - 6 B 1257/00 - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

4

Der Senat stimmt dem Vorbringen des Antragsgegners in seinen Schriftsätzen vom 00.00. und 00.00.0000 darin zu, dass der Runderlass des Ministeriums für S. und W. , W. und F. vom 00.00.0000 (ABl. NRW 2000, 52) als eine Entscheidung im Sinne von § 78 d Abs. 3 LBG zu werten ist. Zwar wird die Herausnahme der Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich der Altersteilzeit in dem Erlass auch mit Erwägungen zu § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG begründet. Der Sache nach liegt in dieser Herausnahme aber nichts anderes als eine generelle Regelung, wie sie in § 78 d Abs. 3 LBG vorgesehen ist. Es liegt auf der Hand, dass das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch die dahinter zurückbleibende Entscheidung des hier gewählten Inhalts einschließt. Gegen diese Entscheidung ist - bei summarischer Prüfung - auch sonst, insbesondere unter dem Aspekt höherrangigen Rechts einschließlich des Willkürverbots nichts einzuwenden. Die haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die das Ministerium zu der Entscheidung veranlasst haben, leuchten ohne Weiteres ein.

5

Bei der eindeutigen Rechtslage sieht der Senat auch keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.