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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1695/07·25.11.2007

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassung wegen fehlerhafter dienstlicher Beurteilung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen seine Entlassung wegen mangelnder Bewährung. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilung. Das Gericht hielt die Beurteilung für rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler keine eigene Anschauung hatte und die Richtlinien verletzt wurden. Deshalb wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassungsverfügung wegen rechtswidriger dienstlicher Beurteilung; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entlassung eines Beamten wegen mangelnder Bewährung ist rechtswidrig, wenn die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung formell oder materiell fehlerhaft ist.

2

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, allgemeingültige Maßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.

3

Beurteilungsrichtlinien binden die Beurteiler; ein Beurteilungsvorschlag setzt voraus, dass der Erstbeurteiler sich aus eigener Anschauung ein Urteil bilden kann; auf Drittmitteilungen gestützte Erkenntnisse ersetzen diese eigene Anschauung nicht.

4

Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn die Abwägung zwischen Aufschubinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse wegen der Rechtswidrigkeit der Beurteilung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 5 LBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 807/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 1982/07 geführten Klage gegen die Entlassungsverfügung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Der angefochtene Bescheid stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW) beruht auf einer fehlerhaften Grundlage. Die dienstliche Beurteilung, auf die der Antragsgegner die mangelnde Bewährung stützt, erweist sich als rechtswidrig. Deswegen fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zugunsten des Antragstellers aus.

4

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.

5

Die dienstliche Beurteilung von Beamten, die beim Landesbetrieb Straßenbau NRW eingesetzt sind, erfolgt nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidung - BRL - (RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27. Oktober 2003, MBl. NRW. 2003 S. 1410). Das Beurteilungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet. Nach Nr. 12.2.1 BRL beauftragt der Endbeurteiler einen Vorgesetzten des Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags. Dieser muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Der Endbeurteiler entscheidet abschließend über die Beurteilung (Nr. 12.6.1 BRL).

6

Daran gemessen ist die dem Antragteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 10. April 2007 rechtswidrig. Der Hauptgeschäftsführer des Landesbetriebs Straßenbau NRW war daran gehindert, den Beurteilungsvorschlag für den Antragsteller abzugeben, weil er sich nicht aus eigener Anschauung ein Urteil über ihn bilden konnte. Der Erstbeurteiler muss den Beamten aber aus der persönlichen Zusammenarbeit kennen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beurteilung auf einer möglichst vollständigen und richtigen Tatsachengrundlage beruht.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86, und vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, OVGE 48, 190.

8

Die Kenntnisse, die dem Hauptgeschäftsführer durch Dritte über den Antragsteller vermittelt worden sind, ersetzen die von den Beurteilungsrichtlinien vorausgesetzte eigene Anschauung nicht. Auskünfte Dritter sind allenfalls geeignet, den unmittelbaren Eindruck zu ergänzen, den der Beurteiler aus persönlichen Arbeitskontakten gewonnen hat.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 6 B 1142/07 - und Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -.

10

Es ist nicht ersichtlich, dass der Hauptgeschäftsführer der einzige Vorgesetzte des Antragstellers war und deswegen trotz fehlender eigener Anschauung entgegen Nr. 12.2.1 BRL möglicherweise Erstbeurteiler sein konnte. Vorgesetzter ist nach § 3 Abs. 5 LBG NRW, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Der Beurteilungsvorschlag hätte von einem Bediensteten abgegeben werden können, der dem Antragsteller zu Beginn des Beurteilungsverfahrens in diesem Sinne vorgesetzt war und über die erforderliche eigene Anschauung verfügte. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt weiterhin bis zum Ende der verlängerten Probezeit abgeordnet war. Die Pflicht, bei Abordnungen von mehr als sechs Monaten einen Beurteilungsbeitrag einzuholen (Nr. 12.3.2.1 BRL), betrifft für die hier allein interessierenden Anlassbeurteilungen den Sonderfall, dass der Beamte länger als sechs Monate des Beurteilungszeitraums bei einer anderen Behörde und damit bei anderen Vorgesetzten Dienst getan hat. Das ist beim Antragsteller aber nicht der Fall.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung orientiert sich an §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).