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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 167/17·08.03.2017

Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anordnungsgrund bei Dienstpostenkonkurrenz (A12 vs A11)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte im Eilverfahren die Abberufung einer Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers auf einen Dienstposten. Streitpunkt war, ob dem Ausgewählten ein nicht mehr ausgleichbarer Bewährungsvorsprung droht (Anordnungsgrund). Das OVG verwarf die Beschwerde als unbegründet: Der Antragsteller, der bereits ein gleich bewertetes Statusamt A12 innehat, hat keinen erheblichen Nachteil substantiiert dargelegt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung (2.500 €) wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Auswahlentscheidung im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz bei Dienstpostenkonkurrenzen entfällt, wenn der ausgewählte Bewerber keinen Bewährungsvorsprung erlangen kann, der bei späterer Auswahl oder Beförderung zu berücksichtigen wäre und nicht mehr ausgeglichen werden kann.

2

Der Antragsteller hat im Eilverfahren substantiiert darzulegen, dass ihm durch die Besetzung des Dienstpostens ein schwerer oder sonst wesentlicher Nachteil droht; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Die mögliche Beförderung oder das während des Verfahrens erworbene Dienstpostenerfahren des Ausgewählten begründen keinen Anordnungsgrund, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, worin sich die auf dem streitgegenständlichen Posten zu erwerbenden Erfahrungen von den bereits vorhandenen Erfahrungen des Antragstellers unterscheiden.

4

Verwaltungsgerichtliche Kosten- und Streitwertentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 VwGO und den maßgeblichen Vorschriften des GKG; die obsiegende Kostenlast kann dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1, 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 198/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO).

3

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Mitbewerber der Besoldungsgruppe A 11 könnten auf dem ausgeschriebenen Dienstposten keinen Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen, der bereits über ein der ausgeschriebenen Stelle entsprechendes Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 verfüge. Diese entscheidungstragende Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

4

Anders als vom Antragsteller dargestellt, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, NVwZ 2016, 1650, juris, Rn. 29 ff., zu folgen und deshalb möglicherweise ein Anordnungsgrund bei Dienstpostenkonkurrenzen abzulehnen ist,

5

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 ‑ 6 B 653/16 -, juris, Rn 13.

6

Ein Anordnungsgrund scheidet unabhängig davon jedenfalls dann aus, wenn der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten keinen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung und einer nachgelagerten Beförderung zu berücksichtigen wäre und den der rechtswidrig übergangene Bewerber nicht mehr ausgleichen kann.

7

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2016 ‑ 1 WDS-VR 10.15 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris, Rn. 13, und vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, Rn. 8.

8

Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass für den Antragsteller ein schwerer oder anderer wesentlicher Nachteil einträte, wenn der streitbefangene Dienstposten durch den ausgewählten Bewerber besetzt würde. Der Antragsteller legt nicht dar, welchen Vorteil dieser ihm gegenüber im Hinblick auf eine erneute Auswahlentscheidung und eine der Dienstpostenvergabe nachgelagerte Beförderungsentscheidung erwerben sollte. Anders als die Mitbewerber hat der Antragsteller schließlich bereits das der streitgegenständlichen Funktionsstelle entsprechende Statusamt A 12 inne. Soweit er auf die Möglichkeit verweist, dass der Mitbewerber während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf dem Dienstposten befördert werden und einen Bewährungsvorsprung erwerben könnte, ist ebenfalls kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der Antragsteller legt schon nicht dar, worin sich die auf der streitgegenständlichen Funktionsstelle möglichen Erfahrungen gegenüber denjenigen, die der Antragsteller auf seinem gleich bewerteten Dienstposten sammeln kann, unterscheiden.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, Rn. 19 ff.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).