Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung in Beförderungsstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung ausgeschriebener Beförderungsstellen durch die Beigeladenen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte mangels Anordnungsanspruchs ab; die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass ohne Glaubhaftmachung einer Vereitelung eigener Rechte kein Sicherungsanspruch besteht. Spekulative Hinweise auf künftige Beförderungskonkurrenzen genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung in Beförderungsangelegenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne die Sicherungsanordnung die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass die Beförderung eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, das er selbst nicht anstrebt.
Die bloße Behauptung, künftige und ungewisse Beförderungskonkurrenzen könnten dem Antragsteller Nachteile verschaffen, reicht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht aus.
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs genügen allgemeine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht; es bedarf konkreter, für den Erlass der Sicherungsanordnung entscheidungserheblicher Umstände.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 909/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und mit ausführlicher Begründung aufgezeigt, dass der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels eines Anordnungsanspruchs die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen nicht verhindern kann.
Die Beschwerde missversteht das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass - wenn sie nicht erginge - die Verwirklichung eigener Rechte des Rechtsschutzsuchenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Daran fehlt es hier. Ein Beamter hat unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass die Beförderung eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, dass er selbst nicht anstrebt. Ein solches Recht daraus herleiten zu wollen, dass der beförderte Beamte in ungewisser Zukunft bei einer ebenso ungewissen späteren Beförderungskonkurrenz möglicherweise über das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters dem rechtsschutzsuchenden Beamten vorgezogen werden könnte, ist abwegig.
Soweit die Beschwerde sich zu den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf erneute Bescheidung seines Beförderungsbegehrens im Hauptsacheverfahren verhält, sind Ausführungen nicht angezeigt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tragen den angefochtenen Beschluss nicht. Für die Glaubhaftmachung des behaupteten Anordnungsanspruchs gibt auch das Beschwerdevorbringen zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nichts her.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).