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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1630/10·28.11.2010

Einstweilige Anordnung zur Hinausschiebung des Ruhestandseintritts wegen Ermessensfehlers des Dienstherrn

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Oberregierungsrat beantragt eine einstweilige Anordnung, mit der der Dienstherr verpflichtet werden soll, seinen Ruhestandseintritt hinauszuschieben. Zentral ist, ob die Behörde dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs.1 LBG NRW hinreichend plausibel darlegen kann. Das OVG sieht einen Ermessensfehler und verpflichtet zur neuen Entscheidung; bis dahin wird der Ruhestand verschoben, um effektiven Rechtsschutz zu sichern.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Hinausschiebung des Ruhestandseintritts überwiegend stattgegeben; Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO).

2

Lehnt der Dienstherr die Hinausschiebung des Ruhestandseintritts mit Verweis auf dienstliche oder haushaltsrechtliche Maßnahmen ab, hat er substantiiert darzulegen, dass diese Maßnahmen die weitere Wahrnehmung der Planstelle tatsächlich und zeitlich konkret verhindern; unterbleibt eine solche Plausibilisierung, liegt ein Ermessensfehler vor.

3

Bei Vorliegen eines Ermessensfehlers kann das Verwaltungsgericht die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten; eine einstweilige Anordnung kann vorläufig die Rechtsfolgen der beanstandeten Entscheidung abändern, um die Durchsetzbarkeit des Rechts zu sichern.

4

Die einstweilige Anordnung ist geboten, wenn ohne sie die Wirksamkeit des sichergestellten Rechtsanspruchs gefährdet wäre und somit der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz leerliefe.

Zitiert von (12)

10 zustimmend · 1 gemischt · 1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Leitsatz

Erfolgreicher Antrag eines Oberregierungsrates auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 20. Januar 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 2010 und um nicht mehr als drei Jahre.

Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW als nicht erfüllt ansieht. Er nimmt an, dem Begehren des Antragstellers, seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben, stünden dienstliche Gründe entgegen und führt in seinem ablehnenden Bescheid vom 30. Juni 2010 die Verpflichtung der Bezirksregierungen zur „Einlösung zahlreicher ausgebrachter kw-Raten“ bis zum Haushaltsjahr 2015 an. Dahinstehen kann, ob und unter welchen Umständen die Pflicht des Dienstherrn zur Realisierung von kw-Vermerken überhaupt zur Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW berechtigt. Dem Antragsgegner ist es jedenfalls weder im vorliegenden Verfahren noch im zugehörigen Klageverfahren 4 K 1893/10 gelungen, plausibel darzulegen, dass die ihm obliegende Realisierung von kw-Vermerken den Wegfall der hier in Rede stehenden Planstelle bereits zum 30. November 2010 erfordert. Zu Recht wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, dass sich die Verpflichtung zur Realisierung von kw-Vermerken nach dem Vorbringen des Antragsgegners bis zum Haushaltsjahr 2015 erstreckt und ein kw-Vermerk im Haushaltsjahr 2013 realisiert werden könnte, wenn sein Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben würde. Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners leidet deshalb nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage an einem Ermessensfehler mit der Folge, dass der Antragsteller eine neue Entscheidung über seinen Antrag verlangen kann.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den hier gegebenen Umständen geboten. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).