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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1622/09·30.01.2010

Beschwerde gegen Besetzung einer A‑13‑Beförderungsstelle – Zurückweisung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeihauptkommissar beantragte einstweilige Anordnung, den Dienstherrn anzuweisen, eine freie A‑13‑Beförderungsplanstelle vorläufig nicht zu besetzen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, dass entscheidungserhebliche Umstände nicht substantiiert dargetan wurden. Insbesondere fehlte die Glaubhaftmachung eines fehlenden Zugriffs auf das Intranet und es wurde nicht frühzeitig um Auskunft ersucht.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das erstinstanzliche Gericht übergangen haben soll.

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Behauptungen über fehlenden Zugang zu internen Ausschreibungen genügen ohne Glaubhaftmachung nicht, um die Darlegungslast des Antragstellers zu erfüllen.

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Wer bereits nach einem Hinweis der Behörde Kenntnis von vorhandenen Ausschreibungen erlangen konnte, muss unverzüglich nachforschen; ein erst mit anwaltlichem Schreiben verspätetes Nachfragen kann die Gewährung einstweiliger Rechtsbehelfe ausschließen.

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Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO; bei vorläufigem Charakter des Begehrens ist eine Herabsetzung des Streitwerts geboten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ BBesO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens mit Ausnahme der außer¬gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt: Um als an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein Westfalen (FHöV NRW) Tätiger Kenntnis von Beförderungsmöglichkeiten innerhalb des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) selbst zu erhalten, hätte der Antragsteller nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. August 2008 auf entsprechende Ausschreibungen von Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO innerhalb des LAFP NRW verstärkt seine Aufmerksamkeit richten müssen. So hätte er auch von der hier entscheidenden Ausschreibung vom 2. Oktober 2008 über die dort zur Verfügung stehenden A 13-Beförderungsdienstposten erfahren können. Diese Ausschreibung sei im Intranet des LAFP NRW veröffentlicht worden, auf das der Antragsteller nach den Angaben des Antragsgegners zumindest bis zum 13. Oktober 2008 über einen u.a. ihm an der FHöV NRW zur Verfügung stehenden PC unter Verwendung seiner Zugangsdaten hätte zugreifen können. Soweit der Antragsteller dies in Abrede stelle und vortrage, seit seinem Dienstantritt bei der FHöV NRW sei sein Kennwort gesperrt gewesen, habe der Antragsgegner dem ausdrücklich widersprochen. Abgesehen davon, dass es für die Behauptung des Antragstellers an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehle, müsse dieser Frage nicht weiter nachgegangen werden. Gerade im Falle einer fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet des LAFP NRW hätte der Antragsteller sich bereits nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 21. August 2008 und nicht erst mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2008 an den Antragsgegner mit der Bitte wenden müssen, ihm eine Übersicht der Beförderungsplanstellen zu übersenden.

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Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Er behauptet erneut, er habe keine Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet des LAFP NRW gehabt. Zudem sei ihm nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen, dass ihm an der FHöV NRW ein PC zur Verfügung gestanden habe, mittels dessen er auf das Intranet hätte zugreifen können. Wegen dieser Unkenntnis habe er beantragt, dass ihm mitgeteilt werde, wenn eine Stelle ausgeschrieben werde. Dies habe der Antragsgegner auch zugesagt. Der entsprechende Schriftverkehr - gemeint sind die der Antragsschrift beigefügten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. November und 10. Dezember 2008 sowie die Antwort des Antragsgegners vom 23. Dezember 2008 - sei bereits eingereicht worden. Der Antragsteller übersieht zum einen den Vorhalt des Verwaltungsgerichts, für seine Behauptung, er habe nicht auf das Intranet des LAFP NRW zugreifen können, fehle es an einer Glaubhaftmachung. Zum anderen setzt er sich auch mit der weiteren selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nicht verneint, dass sein Prozessbevollmächtigter sich mit Schreiben vom 27. November 2008 an den Antragsgegner mit der Bitte gewandt hat, ihm eine Übersicht über die Beförderungsplanstellen zu übersenden. Es hat vielmehr beanstandet, dass der Antragsteller sich erst unter dem 27. November 2008 und nicht schon nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 21. August 2008 an den Antragsgegner gewandt hat. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.

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Bereits aus dem Vorstehenden folgt, dass die weitere Behauptung des Antragstellers, aus einer E-Mail, "die am 27. Oktober 2009 in der Fachhochschule versandt" worden sei und beinhalte, dass "ausdrücklich ein Zugang zum Intranet der Polizei beantragt werden" müsse, ergebe sich, dass der Antragsgegner bewusst oder unbewusst "nicht den ganzen Sachverhalt geschildert" habe, der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen kann.

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Schließlich ist die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, für ihn sei es erkennbar gewesen, "dass es sich nur um Abordnungsstellen gehandelt" habe, nicht nachvollziehbar. Sie lässt nicht erkennen, welche entscheidungserhebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts damit in Frage gestellt werden soll, und genügt somit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der anschließende Hinweis auf die Ausschreibung der FHöV NRW vom 1. Juli 2008 geht bereits deshalb fehl, weil sie nur an Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 13 h.D. bis A 15 BBesO gerichtet ist, und schon vor diesem Hintergrund für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sein kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).