Konkurrentenstreit: Beschwerde gegen Stellenbesetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Eine Studienrätin rügte die Besetzung zweier Beförderungsstellen und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle "Fortbildung" mit einem Mitbewerber. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da die Antragsbegründung keine ausreichenden Rechtsverletzungen darlegte. Das Gericht hielt die Auswahlentscheidung für sachgerecht, insbesondere angesichts besserer dienstlicher Beurteilungen der ausgewählten Bewerber. Kosten- und Streitwertfestsetzungen sowie die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde der Studienrätin im Konkurrentenstreit gegen Stellenbesetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; aus der Antragsbegründung muss sich ergeben, dass die Vorinstanz zu Unrecht entschieden hat.
Bei dienstlichen Auswahlentscheidungen steht der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG im Vordergrund; die Zuweisung von Bewerbern auf konkrete Stellen ist gerechtfertigt, wenn dadurch jeweils Bewerber mit besseren dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch einer Beamtin begründet nicht allein wegen interessengeleiteter Bewerbung auf bestimmte Stellen einen Anspruch auf Vorrang, wenn die Auswahlentscheidung sachlich durch dienstliche Beurteilungen und Eignungsüberlegungen gestützt ist.
Die Auswahlentscheidung muss nicht für jede einzelne Zuordnung eine detaillierte Sachgrunddarlegung enthalten, wenn aus dem Auswahlvermerk ersichtlich ist, dass die Zuweisung auf nachvollziehbaren leistungsbezogenen Erwägungen beruht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1211/19
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle mit der Bezeichnung "Fortbildung" am Gymnasium B. U. in N. (Besoldungsgruppe A 14) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, der Antragsgegner habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die hier durchgeführte Stellenbesetzung nicht in einem Verfahren einer Auswahlentscheidung aufgrund einer Beförderungsliste habe erfolgen sollen. Er habe die streitgegenständliche Stelle vielmehr mit dem konkreten und spezifischen Anforderungsprofil "Mitarbeit bei der Organisation der schulinternen Fortbildung (Fortbildung)" ausgeschrieben. Der Beigeladene habe sich nur auf diese Stelle beworben, die Antragstellerin und die weitere Bewerberin Frau T. daneben auf die Stelle "Nationalparkschule". Wenn der Dienstherr Beförderungsstellen konkret und gezielt mit einem spezifischen Anforderungsprofil ausschreibe, müsse die bewusste und interessengeleitete Entscheidung einer Beamtin oder eines Beamten, sich nur auf bestimmte Stellen zu bewerben, bei der Auswahlentscheidung angemessene Berücksichtigung finden. Damit habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Die Auswahlentscheidung müsse erkennen lassen, mit welchem Sachgrund der jeweiligen Bewerberin oder dem jeweiligen Bewerber eine konkrete Stelle zugewiesen werden solle, wenn sich diese oder dieser auf mehrere Stellen beworben habe. Daran fehle es im Streitfall.
Das Vorbringen greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein soll, wenn der Antragsgegner die streitgegenständliche Stelle "Fortbildung" nunmehr nicht - wie zuerst vorgesehen - mit Frau T. , sondern mit dem Beigeladenen besetzen will. Sowohl Frau T. als auch der Beigeladene haben sich auf diese Stelle beworben, und sie sind in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen jeweils besser als die Antragstellerin beurteilt: Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Frau T. und auch des Beigeladenen schließen mit einem Gesamturteil von 5 Punkten, während der Antragstellerin in ihrer dienstlichen Beurteilung lediglich ein Gesamturteil von 4 Punkten erteilt ist. Da (auch) die Beschwerde Zweifel an der Eignung der bestbeurteilten Frau T. für jede der beiden Stellenbesetzungen nicht begründet, gibt auch die Beanstandung nichts für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin her, die Auswahlentscheidung lasse nicht erkennen, aus welchem Sachgrund Frau T. für die Stelle "Nationalparkschule" und nicht für die Stelle "Fortbildung" ausgewählt worden sei. Abgesehen davon trifft das Vorbringen nicht zu. Dem im Auswahlvorgang befindlichen Vermerk vom 27. August 2019 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Auswahl der Frau T. für die Stelle "Nationalparkschule" und des Beigeladenen für die Stelle "Fortbildung" auf der Erwägung beruht, auf diese Weise könne für jede der beiden Stellen ein Bewerber mit der (gegenüber der Beurteilung der Antragstellerin günstigeren) Bestbeurteilung mit einem Gesamturteil von 5 Punkten zum Zuge kommen. Diese Erwägung verletzt den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht etwa, sondern sie trägt ihm - offensichtlich - Rechnung.
Die Rüge der Beschwerde, der Antragsgegner habe die interessengeleiteten Bewerbungen der Bewerberinnen und Bewerber unzureichend berücksichtigt, ist schon nicht verständlich, da sich der Beigeladene - wie erwähnt - auf die streitgegenständiche Stelle und Frau T. sich (auch) auf die Stelle "Nationalparkschule" beworben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).