Beschwerde zu dienstlicher Beurteilung: Gewicht der 'Leistung als Lehrer' bei Beförderung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des erstinstanzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen wurde vom OVG zurückgewiesen. Das Gericht hält fest, dass alle wesentlichen Beurteilungsaspekte umfassend auszuwerten sind und die "Leistung als Lehrer" einen Kernbereich des Leistungsprofils darstellt. Stichprobenhafte Unterrichtsbesuche können Rückschlüsse auf die Leistung im gesamten Beurteilungszeitraum erlauben. Fachkenntnisse allein begründen nicht ohne Weiteres die Qualität der Lehrtätigkeit.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen sind alle wesentlichen Beurteilungsaspekte umfassend zu berücksichtigen; ein Ausblenden wesentlicher Kriterien ist unzulässig.
Die Bewertung der "Leistung als Lehrer" stellt für Lehrkräfte ohne überwiegende Schulleitungsaufgaben einen Kernbereich des Leistungs- und Befähigungsprofils dar.
Ergebnisse stichprobenhafter Unterrichtsbesuche sind geeignet, auf die "Leistung als Lehrer" über den gesamten Beurteilungszeitraum zu schließen und sind daher in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Allein festgestellte Fachkenntnisse begründen nicht automatisch die Qualität der Lehrtätigkeit; es kommt auf die Umsetzung dieser Kenntnisse im Unterricht an.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1094/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.
Es hat zutreffend festgestellt, dass die inhaltliche Auswertung einer dienstlichen Beurteilung umfassend sein muss und - anders als hier geschehen - wesentliche Beurteilungsaspekte nicht ausblenden darf.
Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausführt, der Beurteilungsaspekt "Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. Ausbilderin oder Ausbilder" (Ziffer II.3) sei bei der Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt als nachrangig zu betrachten, weil es sich bei den dazu getroffenen Feststellungen nur um eine Momentaufnahme handele, ist dies auch nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Eine dienstliche Beurteilung bezieht sich naturgemäß hinsichtlich aller ihrer Elemente auf den Beurteilungszeitraum, über den sie Auskunft geben soll. Die "Leistung als Lehrer" stellt bei denjenigen Lehrkräften, die nicht überwiegend Schulleitungsfunktionen wahrzunehmen haben, einen Kernbereich ihres Leistungs- und Befähigungsprofils dar. Dass die dieses Profil ausmachenden Fertigkeiten und Befähigungen sowie deren konkrete Umsetzung im Unterrichtsgeschehen stichprobenartig im Rahmen von Unterrichtsbesuchen begutachtet werden, bedeutet nicht, dass die Ergebnisse dieser Begutachtungen nur "Momentaufnahmen" darstellen. Vielmehr ist aus ihnen auf die "Leistung als Lehrer" während des gesamten Beurteilungszeitraums zu schließen. Dementsprechend hat der Schulleiter seine jeweiligen Ausführungen zu Ziffer II.3 umfassend formuliert und vielfach deutlich gemacht, dass sich seine diesbezüglichen Einschätzungen auf die langjährigen Tätigkeiten der Antragstellerin und der Beigeladenen beziehen. Demgegenüber ist die Würdigung der Bewertungen im Bereich "Dienstliches Verhalten" (Ziffer II.4) als das Ergebnis von "Langzeitbeobachtungen" irreführend. Was die "Fachkenntnisse" (Ziffer II.2) angeht, hinsichtlich derer der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten der Beigeladenen meint feststellen zu können, stellen diese allein die Qualität der Lehrertätigkeit nicht sicher. Es bedarf gerade der Umsetzung dieser Fachkenntnisse im Unterrichtsalltag, die in die Bewertung der "Leistung als Lehrer" einfließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).