Beschwerde gegen Untersagung der Dienstpostenbesetzung in Polizeiwache abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um zu untersagen, dass ein Konkurrent einen Dienstposten in einer Polizeiwache besetzt. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es fehle an einem Anordnungsgrund, da die Besetzung reversibel sei und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe; gesundheitliche Belastungen rechtfertigten die Untersagung nicht, weil die Übertragung der Stelle nicht begehrt werde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Untersagung der Dienstpostenbesetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Gericht nur die zur Begründung vorgetragenen Rügen bzw. Tatsachen.
Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Untersagung einer Stellenbesetzung liegt nur vor, wenn durch die Besetzung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht; ist die Besetzung rückgängig machbar, fehlt es an der notwendigen Dringlichkeit.
Die Frage, ob eine Stellenbesetzung nach den Kriterien der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erfolgt ist, ist unbeachtlich, wenn der Antragsteller nicht vorträgt, er habe an einem Auswahlverfahren teilgenommen oder stehe in Leistungskonkurrenz, sondern sich allein auf eine Zusage beruft.
Die Freihaltung einer Stelle ist ungeeignet, persönliche Beeinträchtigungen (insbesondere gesundheitliche Belastungen oder Nachteile aus Ermittlungs-/Disziplinarverfahren) zu beseitigen, wenn der Antragsteller nicht die Übertragung der Stelle, sondern lediglich deren Nichtbesetzung verlangt.
Kosten- und Streitwertentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften der VwGO (§§ 154, 162) und den maßgeblichen Regelungen des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 2081/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Anordnungsgrund für den Antrag, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten im Bezirksdienst der Polizeiwache J. , Bezirk VI, mit einem Konkurrenten zu besetzen, nicht gegeben ist.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die vorgesehene Dienstpostenbesetzung mit dem Beigeladenen rückgängig gemacht werden könnte, so dass ein endgültiger Rechtsverlust des Antragstellers hierdurch nicht droht. Dafür, dass diese Maßnahme irreversibel wäre, ist weder dem Beschwerdevorbringen etwas zu entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Eine Beförderung ist für den Beigeladenen mit der Übertragung des Dienstpostens nicht verbunden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es im Streitfall ohne Belang, ob die Entscheidung, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, nach den Vorgaben und Kriterien der Bestenauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG getroffen worden ist. Denn der Antragsteller macht nicht geltend, dass er sich in einem solchen Verfahren gegen den Beigeladenen durchsetzen wollte oder durchgesetzt hätte; er beabsichtigt nicht, hinsichtlich der Stellenbesetzung in Leistungskonkurrenz zu Mitbewerbern zu treten, sondern beruft sich dafür, dass ihm der Dienstposten zu übertragen ist, ausschließlich auf die entsprechende Zusicherung des Antragsgegners vom 15. März 2017. Hierzu passt es, dass er auch auf die Interessenabfrage für die zum 1. März 2018 freiwerdende Stelle als Bezirksdienstbeamter bei der Direktion GE/Polizeiwache J. sein Interesse nicht bekundet hat. Insofern ist es im Streitfall irrelevant, ob der Beigeladene auf dem Dienstposten Erfahrung erwirbt. Die Beschwerde hat im Übrigen den Ausführungen des Antragsgegners nichts entgegen gesetzt, die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle sei schon nicht aufgrund einer Interessenabfrage und erst recht nicht nach Bestenauslesekriterien erfolgt.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, der wesentliche Nachteil des Antragstellers bestehe im Fortschreiten der Zeit, während der er mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiter den Wach- und Wechseldienst ausüben müsse. Hierzu verweist der Antragsteller auf eine fachärztliche Bescheinigung, aus der sich ergebe, dass er erheblich unter den ihm gegenüber erhobenen strafrechtsrelevanten und aus seiner Sicht völlig unbegründeten Vorwürfen leide.
Dies greift, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller im vorliegenden Verfahren lediglich die Untersagung der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen begehrt, nicht jedoch die Übertragung des Dienstpostens an sich. Allein die Freihaltung der Stelle ist aber von Vornherein ungeeignet, die vorerwähnten Nachteile zu beseitigen. Dies gilt erst recht für etwaige Erschwernisse, die sich aus der Durchführung des Ermittlungs- bzw. Disziplinarverfahrens ergeben; diese Verfahren sind hier nicht streitgegenständlich. Soweit der Antragsteller auf die Beschwerlichkeiten des deutlich längeren Anfahrtswegs nach M. verweist, tritt hinzu, dass diese Nachteile aus seiner Umsetzung nach M. resultieren und sich dadurch beseitigen ließen, dass diese Maßnahme rückgängig gemacht würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).