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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1546/11·22.01.2012

Einstweilige Anordnung auf Rückversetzung im Beamtenverhältnis abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Gewerbehauptsekretär begehrt einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückversetzung auf seinen Dienstposten und rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das VG ohne Erörterung entschieden habe. Das OVG weist die Beschwerde ab. Selbst bei angenommenem Gehörsmangel seien die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dargetan; in Eilverfahren kann das Gericht statt eines Termins eine zügige Entscheidung treffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung (Rückversetzung) vom OVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren setzt die darlegungsfähigen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes voraus; eine bloße Rüge einer Gehörsverletzung allein genügt nicht.

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In Eilverfahren ist ein mündlicher Erörterungstermin nicht zwingend, wenn den Beteiligten vorher angemessene Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben und die Entscheidung aus Dringlichkeitsgründen angekündigt wurden.

3

Die Erwartung, dass das Gericht wegen Abwesenheit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten mit der Entscheidung wartet, ist unbegründet, wenn die Umstände bekannt sind und das Gericht sachgerecht ein rasches Vorgehen gewählt hat.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Gewerbehauptsekretärs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es - für ihn überraschend - entschieden habe, ohne zuvor einen Erörterungstermin durchzuführen, ist unerheblich. Selbst wenn die gerügte Rechtsverletzung vorläge, wären damit die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan.

4

Ungeachtet dessen stellt der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht, wie der Antragsteller meint, eine Überraschungsentscheidung mit der Folge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Antragsteller hat am 12. September 2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht gab den Beteiligten in der Folgezeit die Möglichkeit, zur Sache vorzutragen. Es informierte den Antragsgegner unter dem 4. November 2011 darüber, dass der Antragsteller an einem "Lösungsgespräch mit der Bezirksregierung L.    " interessiert sei. Es bat die Beteiligten sodann unter dem 25. November 2011 um Mitteilung, ob zwischenzeitlich ein solches Gespräch stattgefunden habe, und informierte sie zugleich über die Absicht, in der 49. Kalenderwoche - ab dem 5. Dezember 2011 - über den Eilantrag zu entscheiden. Die Beteiligten teilten mit, ein Gespräch habe noch nicht stattgefunden, weil der Antragsteller seit dem 3. August 2011 dienstunfähig erkrankt sei. Zuletzt sei ihm eine vorläufige Dienstunfähigkeit bis zum 16. Dezember 2011 attestiert worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzte, er werde vom 20. Dezember 2011 bis zum 5. Januar 2012 urlaubsabwesend sein. Das Verwaltungsgericht teilte den Beteiligten daraufhin unter dem 2. Dezember 2011 mit, ein weiteres Zuwarten erscheine nicht sachgerecht, und kündigte eine Entscheidung im Verlauf der 49. Kalenderwoche an. In Anbetracht dieser Ausgangslage war die Erwartung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht werde mit einer Entscheidung noch zuwarten und zunächst einen Erörterungstermin durchführen, in dem er sich persönlich zur Sach- und Rechtslage hätte äußern können, ersichtlich unberechtigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit seiner Vorgehensweise dem Umstand Rechnung getragen, dass in Eilverfahren in aller Regel - wie auch hier - eine alsbaldige Entscheidung geboten ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).