Beschwerde gegen Nichtübernahme in Beamtenverhältnis auf Probe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein entlassener Kommissaranwärter begehrt im Wege der Beschwerde einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft ist und ein Anordnungsgrund für die Vorwegnahme der Hauptsache nicht dargelegt wurde. Bloße Vermögensnachteile und unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht; dienstliche Eignungszweifel sprechen gegen eine vorläufige Übernahme.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgewiesen; einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft, wenn nicht die Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsakts angegriffen wird, sondern die Erweiterung des Rechtskreises (z. B. Übernahme in ein Beamtenverhältnis) erstrebt wird.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, unterliegt erhöhten Anforderungen: Sie ist nur zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen.
Als drohende Nachteile, die eine Vorwegnahme rechtfertigen könnten, kommen im Wesentlichen besoldungs- und sozialrechtliche Einbußen in Betracht; diese rechtfertigen eine Vorwegnahme nur ausnahmsweise, insbesondere nicht, wenn staatliche Leistungen verfügbar sind oder Rückforderungsrisiken bestehen.
Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs sind substantiiert vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen erforderlich; pauschale oder nicht nachvollziehbar belegte Erklärungen genügen nicht.
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf vorläufigen Schutz sind dienstliche Eignungszweifel (z. B. ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse, waffenrechtliche Unregelmäßigkeiten) zu berücksichtigen und können das Fehlen eines Anspruchs rechtfertigen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines entlassenen Kommissaranwärters, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Den Antrag zu 1.,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 25. August 2011 ausgesprochene Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wiederherzustellen,
hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unstatthaft angesehen. Ein solcher Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, wenn sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsakts wendet. So liegt der Fall nicht. Dem Antragsteller geht es nicht darum, die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition vorläufig abzuwehren; er erstrebt vielmehr die Erweiterung seines Rechtskreises durch Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dies ist durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu erreichen.
Erfolglos wendet der Antragsteller dagegen ein, dass "die angegriffene Verfügung mit der dort ausdrücklich angeordneten sofortigen Vollziehung gerade zur Beseitigung der aufschiebenden Wirkung einer Klage dem Kläger seitens des Polizeipräsidiums C. ausdrücklich zugestanden" worden sei. Das Vorbringen ist schon kaum verständlich und genügt jedenfalls den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Auffassung der Beschwerde, es übersteige "schlichtweg die rechtliche Kompetenz des Verwaltungsgerichts, dem Kläger einen Anspruch auf Rechtsschutz zu versagen, der dem Kläger seitens des Polizeipräsidiums ausdrücklich so eingeräumt worden ist", ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass die genannten Maßgaben lediglich die Statthaftigkeit des gestellten Hauptantrags und nicht den Anspruch des Antragstellers auf Rechtsschutzgewährung an sich betreffen, gelten sie ungeachtet einer möglichen abweichenden Rechtsauffassung des Antragsgegners.
Auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Dem Hilfsantrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis in der Angelegenheit über die Klage zur Hauptsache rechtskräftig entschieden ist,
steht das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen. Der Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Streitfall gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren gestellten Verpflichtungsantrag, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Als derartige Nachteile für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache kommen im Wesentlichen besoldungs- und beihilfe- bzw. sozialversicherungsrechtliche Einbußen in Betracht. Diese rechtfertigen die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht, zumal der Antragsteller bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt beanspruchen kann und einiges dafür spricht, dass die für die Alimentation des Antragstellers aufgewendeten finanziellen Mittel im Falle des Misserfolgs im Klageverfahren nicht zurückzuerlangen wären.
Unabhängig davon stellt das Beschwerdevorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die vorgekommenen waffenrechtlichen Unregelmäßigkeiten erhebliche Zweifel an dessen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis begründen. Mit der Beschwerde wird zwar wiederum behauptet, der Antragsteller habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse konsolidiert, indem er eine private Schuldnerberatung in Anspruch genommen und eine Umschuldung vorgenommen habe. Beides wird aber nicht substantiiert und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Zu den Verstößen gegen die Bestimmungen in Bezug auf Dienstwaffe und munition verhält sich die Beschwerde nicht.
Im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller ab dem 1. September 2011 besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob dieser zum Beamten auf Probe ernannt worden wäre,
fehlt es schon an jeglicher Darlegung mit der Beschwerde. Darüber hinaus steht nach dem oben Ausgeführten auch dem Erfolg dieses Antrags das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung der Streitwertfestsetzung bzw. Festsetzung des Streitwertes beruhen auf §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.