Einstweilige Anordnung: Keine Verpflichtung zu Mehrunterricht nach Jahresarbeitszeitmodell
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin, um zu untersagen, ihn nach Ende eines Jahresarbeitszeitmodells zur Leistung von Mehrunterricht zur Kompensation angesammelter Minusstunden zu verpflichten. Das OVG bestätigte die einstweilige Anordnung des VG und wies die Beschwerde des Antragsgegners zurück. Es fehlt eine Rechtsgrundlage in §93 Abs.4 SchulG und §12 VO für einen Ausgleich nach Abschluss der Erprobungszeit. Allgemeine Grundsätze wie Treu und Glauben begründen ohne besondere Umstände keine weitergehende Pflicht.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Untersagung, zu Mehrunterricht zu verpflichten, wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung, Unterschreitungen der Jahresarbeitszeit nach Abschluss der Erprobungszeit durch eine erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl auszugleichen, bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage und kann nicht ohne gesetzliche Ermächtigung angeordnet werden.
Die in § 93 Abs. 4 SchulG und in der einschlägigen Ausführungsverordnung (§ 12 VO) geregelten Bestimmungen zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle beziehen sich auf die laufende Erprobungszeit und begründen keinen Anspruch auf Ausgleich nach deren Abschluss.
Ein nachgeordneter Verwaltungserlass kann eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen; er begründet keine Verpflichtung, die über den zulässigen Normbereich hinausgeht.
Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Beamtenverhältnis begründen ohne besondere, substantiiert vorgetragene Umstände keine Verpflichtung, über die festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht zu leisten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 767/14
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die ihm gegenüber im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, den Antragsteller zu verpflichten, über die ihm obliegenden wöchentlichen Pflichtstunden hinaus weiteren Unterricht zum Ausgleich von während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells erwirtschafteten Minusstunden zu erteilen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 4 K 2633/14, untersagt, den Antragsteller zum Ausgleich von angeblich während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells am B. -T. -Berufskolleg in I. erwirtschafteten sogenannten Minusstunden zu verpflichten, über die ihm unstreitig nach sonstigen Regelungen obliegenden wöchentlichen Pflichtstunden hinaus weiteren Unterricht zu erteilen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei er nicht verpflichtet, zum Ausgleich von während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells (1. Februar 2009 bis 31. Januar 2014) erwirtschafteten sogenannten Minusstunden mehr als den ihm nach den allgemeinen Regeln obliegenden Unterricht (im zweiten Schulhalbjahr 2014/15 22,5 Pflichtstunden; im Schuljahr 2015/16 18,5 Pflichtstunden) zu erteilen. Es sei keine Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ersichtlich. Die Normen, die Grundlage für eine veränderte Pflichtstundenzahl sein könnten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 – Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen –, § 2 Abs. 2 – Altersermäßigung –, § 2 Abs. 3 – Ermäßigung bei Schwerbehinderung –, § 2 Abs. 4 Satz 1 – Über-/Unterschreitung aus schulorganisatorischen Gründen –, § 3 – sog. Bandbreitenregelung – , § 4 – Rückgabe von Vorgriffsstunden – der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005, GV. NRW. S. 218, – VO –), seien hier nicht einschlägig. Soweit sich der Antragsgegner zur Rechtfertigung der Verpflichtung zu Mehrstunden nach Ende der Erprobungsphase des Jahresarbeitszeitmodells auf einen sogenannten Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2013 beziehe, fehle auch diesem eine Rechtsgrundlage. Die in § 93 Abs. 4 SchulG und in § 12 VO getroffenen Regelungen beschränkten sich auf die laufende Erprobungszeit des Jahresarbeitszeitmodells. Die Verpflichtung, Unterschreitungen der Jahresarbeitszeit durch Mehrarbeit auszugleichen, gelte nicht für die Zeit nach dem Abschluss des Modells Ende Januar 2014. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er könne sich gegen eine rechtswidrige übermäßige zeitliche Beanspruchung durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zur Wehr setzen.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
Der Antragsgegner bestätigt im Beschwerdeverfahren ausdrücklich, dass es für den Ausgleich eines Stundenminus für die der Erprobungszeit des Jahresarbeitszeitmodells nachfolgende Zeit keine gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen gebe, es also insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, es sei dem Jahresarbeitszeitmodell immanent und dessen Genehmigungsvoraussetzung, dass es stellenneutral sein müsse, gibt dies für die Frage der (fehlenden) Rechtsgrundlage nichts her. Allein dieser Umstand bietet keine hinreichende rechtliche Grundlage, dem Antragsteller zum Ausgleich von während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells möglicherweise angesammelten „Minusstunden“ auch noch nach dessen Beendigung eine erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl abzuverlangen. Die vom Antragsgegner angeführte „Stellenneutralität“ als Genehmigungsvoraussetzung weckt allenfalls Zweifel, ob die Genehmigung (bzw. deren Verlängerung) zu Recht erfolgt ist, wenn während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells nicht auszugleichende Minusstunden in nennenswertem Umfang anzufallen drohten bzw. im Zeitpunkt der Verlängerung offenbar sogar bereits angefallen waren (vgl. dazu S. 6 der Beschlussabschrift des Verwaltungsgerichts). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits überzeugend ausgeführt, dass sich die maßgeblichen Regelungen „zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle“ in § 93 Abs. 4 SchulG und § 12 VO gerade auf die laufende Erprobungszeit beschränken und davon offenbar auch die Beteiligten (Schulleitung des B. -T. -Berufskollegs und Ministerium für Schule und Weiterbildung) ausgegangen waren. Dem tritt der Antragsgegner nicht entgegen.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Dienstverhältnis des Beamten. Es werden weder besonderen Umstände vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, aufgrund derer auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage „unter Treupflichtgesichtspunkten“ eine Unterrichtsleistung über die festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus verlangt werden könnte. Insbesondere ist dem Antragsteller kein rechtswidriges oder gar rechtsmissbräuchliches und damit treuwidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuwerfen. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass es der Dienstherr selbst versäumt hat, dem Antragsteller während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells ausreichende Möglichkeiten zur Ableistung der von ihm zu erbringenden Jahresarbeitsstunden zu verschaffen. Denn der Dienstherr trifft die organisatorischen Entscheidungen, die den Rahmen für die Ableistung der Arbeitszeit bestimmen. Vor diesem Hintergrund trägt auch der Einwand nicht, dass es „wohl auch dem Grundsatz von Treu und Glauben“ entspreche, dass „angesammelte Stundenguthaben nicht zurück gegeben werden“ müssten und daher „gleiches dann aber auch für den umgekehrten Fall (…) eines Stundenunterhangs“ gelten müsse.
Schließlich folgt aus dem Vortrag des Antragsgegners, „ansonsten steht sich derjenige, der dies während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells nicht gemacht hat, besser als derjenige, der den Stellenunterhang während der Laufzeit ausgeglichen hat“, nichts anderes. Soweit er damit möglicherweise auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz abstellen will, scheitert eine „Verpflichtung zur Gleichbehandlung“ bereits an den unterschiedlichen Ausgangslagen. Zum einen findet der Ausgleich von Stundenunterhängen während der Laufzeit des Jahresarbeitszeitmodells eine rechtliche Grundlage in § 93 Abs. 4 SchulG und § 12 VO. Zum anderen erfolgt dieser Ausgleich zeitnah und führt nicht zu einer erhöhten Pflichtstundenzahl auch noch Jahre nach der Entstehung des Stundenminus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).