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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 151/15·22.04.2015

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im Beförderungsverfahren (Praxisanleiter)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung, die die Besetzung ausgeschriebener Beförderungsstellen bis zur Neubewertung der Bewerbung des Antragstellers untersagt. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung, insbesondere die Nichtaufnahme der Funktion "Praxisanleiter am Arbeitsplatz" in der Aufgabenbeschreibung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Aufgabenbeschreibung unvollständig ist und die Auslassung nicht plausibel erklärt wurde. Wegen der möglichen Rechtsnachteile des Antragstellers war der einstweilige Rechtsschutz geboten.

Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im Beförderungsverfahren zurückgewiesen; Untersagung der Besetzung der Stellen bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Grundlage der dienstlichen Leistungsbeurteilung ist eine vollständige Aufgabenbeschreibung; sie hat die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben stichwortartig auszuweisen.

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Wird eine beurteilungsrelevante und gewichtige Sonderaufgabe nicht in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen, ist die hierauf gestützte Regelbeurteilung rechtsfehlerhaft.

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Die Beurteilungsrelevanz einer Dienstaufgabe bemisst sich maßgeblich nach der dienstlichen Würdigung des Vorgesetzten; dienstliche Hinweise hierauf sind zu berücksichtigen oder das Auslassen plausibel zu begründen.

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Ergeben Mängel der dienstlichen Beurteilung realistische Erfolgsaussichten in einem künftigen Auswahlverfahren, kann dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Stellenbesetzung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2207/14

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstellen für Justizvollzugsamtsinspektoren erlassene einstweilige Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. November 2013 ausgeschriebenen Stellen für Justizvollzugsamtsinspektorinnen und –inspektoren bei der Justizvollzugsanstalt X.         -S.        mit einem der Beigeladenen zu 2. bis 9. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die ihr zugrunde liegende Regelbeurteilung des Antragstellers vom 20. August 2014, die den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis 28. Februar 2014 umfasse, erweise sich als rechtswidrig, weil der den Zeitraum von November 2011 bis November 2013 betreffende Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Fachbereichsleiterin Bildung des Antragstellers, Frau C.          , keine Berücksichtigung gefunden habe. Zwar befinde sich ein solcher nicht in den Verwaltungsvorgängen, sondern sei lediglich vom Antragsteller unter dem 14. Januar 2015 zu den Gerichtsakten gereicht worden, jedoch gingen die Beteiligten übereinstimmend von der Existenz eines derartigen Beurteilungsbeitrags aus. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob, die Regelbeurteilung auch deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil in der Aufgabenbeschreibung die dem Antragsteller mit Schreiben des Leiters der JVA X.         -S.        vom 6. Dezember 2013 übertragene Funktion eines Praxisanleiters am Arbeitsplatz nicht aufgeführt worden sei.

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5

Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung dargelegten Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) gebieten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die angegriffene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

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Vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung der ehemaligen Fachbereichsleiterin Bildung vom 17. März 2015 ist allerdings kein Raum mehr für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Leiter der JVA X.         -S.        habe vor der Erstellung der Regelbeurteilung einen förmlichen Beurteilungsbeitrag dieser Fachbereichsleiterin eingeholt. Ob er dennoch, was der Antragsteller nunmehr in Abrede stellt, über eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Beurteilung verfügte, kann vorliegend dahinstehen.

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Jedoch erweist sich die Regelbeurteilung des Antragstellers als rechtsfehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Aufgabenbeschreibung mangels Erwähnung der dem Antragsteller mit Schreiben des Leiters der JVA X.         -S.        vom 6. Dezember 2013 übertragenen Funktion eines „Praxisanleiters am Arbeitsplatz“ unvollständig ist.

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Nach Nr. 4.1 der AV „Dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten“ des Justizministeriums vom 1. Februar 2003 (2000 –Z. 155), JMBl. NRW S. 32 (im Folgenden: AV), ist Grundlage der Leistungsbeurteilung eine Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen (Nr. 4.1 Satz 2 AV).

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Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der genannten Funktion nicht um eine in den allgemeinen Tätigkeitsbereich des Antragstellers fallende Aufgabe, sondern um eine Sonderaufgabe handele. Dass diesem Aufgabenbereich auch ein besonderes Gewicht zukomme, lasse sich dem Schreiben vom 6. Dezember 2013 entnehmen.

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In diesem Schreiben hat der Leiter der JVA X.         -S.        ausgeführt, dass der  - im Bereich der Schulkoordination tätige – Antragsteller mit der Übertragung der Funktion eines Praxisanleiters am Arbeitsplatz in der JVA X.         -S.        die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen wahrnehme. Nach dieser – zwischenzeitlich durch § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2013 (GV.NRW. S.320) ersetzten – Bestimmung nimmt der Praxisanleiter die Unterweisung der Justizvollzugsobersekretäran-wärter am Arbeitsplatz vor und macht sie mit möglichst allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut. Der Leiter der JVA X.         -S.        hat im Weiteren darauf hingewiesen, dass mit der Funktion des Praxisanleiters eine Weisungsbefugnis verbunden sei. Darüber hinaus ist in dem Schreiben angemerkt, dass die „Wahrnehmung dieser Funktion ein gewichtiges Kriterium für verantwortungsvolle Beurteilungen und somit die Vergabe von Beförderungsstellen“ sei. Wenn somit der Leiter der JVA X.         -S.        der Wahrnehmung der Funktion selbst eine gesteigerte Bedeutung für die Auswahlentscheidung im Rahmen eines Beförderungsverfahrens beimesse, so müsse sich – so das Verwaltungsgericht – dieses Kriterium in der Beurteilung wiederfinden lassen.

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Diesen überzeugenden Erwägungen setzt der Antragsgegner nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere lässt auch das Beschwerdevorbringen unberücksichtigt, dass sich die Gewichtigkeit einer Dienstaufgabe in erster Linie aus der organisatorisch und personalpolitisch geprägten Sicht des Dienstvorgesetzten bestimmt, die hier mit dem Schreiben des Leiters der JVA X.         -S.        vom 6. Dezember 2013 zum Ausdruck gebracht worden ist, in dem dieser die Beurteilungsrelevanz der Funktion des „Praxisanleiters am Arbeitsplatz“ besonders hervorhebt. Die Nichtaufnahme dieser Funktion in die Aufgabenbeschreibung der Beurteilung ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Dem Antragsgegner ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, dieses Plausibilitätsdefizit zu beheben. Der Einwand, die Tätigkeit eines Praxisanleiters im Bereich der Schulkoordination sei unwesentlich, lässt sich mit den Ausführungen des Leiters der JVA X.         -S.        im Schreiben vom 6. Dezember 2013 nicht vereinbaren. Aus welchen Gründen diese Ausführungen keine Geltung mehr haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.

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Erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung nach alledem als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil die ihr zu Grunde gelegte Regelbeurteilung des Antragstellers nicht rechtsfehlerfrei erstellt worden ist, sind seine Aussichten, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen. Eine Einschätzung dazu, ob und gegebenfalls wie sich die Berücksichtigung der Wahrnehmung der Aufgabe des Praxisanleiters auf das Beurteilungsergebnis auswirkt, ist rein spekulativ und verbietet sich daher.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs.2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).