Zulassungsablehnung: Kein Aufstiegsanspruch bei durchschnittlicher dienstlicher Beurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, die die Weiterleitung seiner Bewerbung zum Aufstiegs-Auswahlverfahren verlangen sollte. Zentral war, ob eine durchschnittliche dienstliche Beurteilung zur Zulassung zum Aufstieg genügt. Das Gericht ließ die Beschwerde nicht zu, da nach summarischer Prüfung überdurchschnittliche Beurteilungen erforderlich seien und keine grundsätzliche Rechtsfrage dargelegt wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Laufbahnaufstiegsverfahren als unzulässig/verworfen abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorentscheidungen oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.
Bei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren begründet eine durchschnittliche dienstliche Beurteilung regelmäßig keinen Anspruch auf Zulassung zum Aufstieg; die Laufbahnregelungen können überdurchschnittliche Leistungen voraussetzen.
Das Fehlen detaillierter Vorgaben in der Laufbahnverordnung für bestimmte Aufstiegsfälle bedeutet nicht automatisch, dass durchschnittliche Beurteilungen ausreichen; der Gesetzgeber kann die Anforderungen durch Verordnungen näher bestimmen.
Unterschiedliche Richtsatzquoten für überdurchschnittliche Beurteilungen begründen allein keine Verletzung der Rechte des Betroffenen; mögliche Quotenunterschiede begründen ohne weitere Umstände keine Zulassung der Beschwerde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2724/01
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde binnen der auch insoweit geltenden Frist des § 146 Abs. 5 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller erstrebt eine Verpflichtung des Antragsgegners, seine Bewerbung um Teilnahme an dem (voraussichtlich im Januar 0000 beginnenden) Auswahlverfahren für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst an die Bezirksregierung X mit dem Hinweis darauf weiterzuleiten, dass er die Voraussetzungen hierfür erfülle. Das Verwaltungsgericht hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch verneint: Nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfülle der Antragsteller mit der ihm vom Polizeipräsidium X unter dem 00.00.00 erteilten dienstlichen Regelbeurteilung - Beurteilungsergebnis: "Die Leistung und Befähigung des RHS W entsprechen voll den Anforderungen" - nicht. § 30 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25. Juni 1994, GV NRW 494, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 28. Juli 2000, GV NRW 562, verlange insoweit, dass die Leistungen mindestens überdurchschnittlich ("übertrifft die Anforderungen", Nr. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 278) beurteilt seien. Rechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. Daran ändere nichts, dass nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO) der betreffende Beamte auf Grund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung lediglich "geeignet" erscheinen müsse und dass nur die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 5 (dort Nr. 3) ausdrücklich eine dienstliche Beurteilung mit der besten ("übertrifft die Anforderungen im besonderem Maße") oder zweitbesten ("übertrifft die Anforderungen") Note voraussetze. Denn der aufstiegsgeeignete Beamte müsse die Ausnahme sein. Es könnten generell nur Beamte für einen Laufbahnaufstieg geeignet sein, deren Leistungsbild sich von dem des durchschnittlichen Beamten ihrer Laufbahn positiv abhebe. Des Weiteren falle nicht zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass in den o.a. für ihn geltenden Beurteilungsrichtlinien die richtsatzmäßige Quote für überdurchschnittliche Beurteilungen lediglich 30 v.H., die entsprechende Quote in den (für die nicht im Bereich der Polizei beschäftigten Verwaltungsbeamten geltenden) Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 9. November 1995, MBl. NRW. 1668, hingegen 50 v.H. betrage. Dies erscheine zwar rechtlich angreifbar. Der Antragsteller sei aber deshalb jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Da er lediglich über eine durchschnittliche Beurteilung verfüge, habe er seine Eignung für einen Aufstieg nicht nachgewiesen und nicht etwa einen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als sei er überdurchschnittlich beurteilt.
Durch die Argumente des Antragstellers wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt.
Der Antragsteller verweist darauf, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe die in § 30 Abs. 3 VAPgD enthaltene Voraussetzung mindestens überdurchschnittlich beurteilter Leistungen mit den laufbahnrechtlichen Vorschriften nicht im Einklang und sei somit nicht maßgeblich. Die Anforderungen des § 30 Abs. 5 LVO an das Beurteilungsergebnis seien höher als die des § 30 Abs. 2 Satz 1 LVO. Logischerweise müsse nach der letztgenannten, bei ihm einschlägigen Vorschrift eine durchschnittliche Beurteilung für die Zulassung zum Auswahlverfahren nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen ausreichen.
Dem ist nicht zu folgen. § 30 Abs. 5 LVO regelt den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst unter den dort genannten, von § 30 Abs. 1 bis 4 LVO abweichenden Voraussetzungen. Dazu gehört u.a. "die beste Beurteilungsnote" bzw. bei Anwendung von Beurteilungsrichtlinien, die Richtsätze enthalten, auch die "zweitbeste Beurteilungsnote." § 30 Abs. 1 bis 4 LVO enthält allerdings keine derartige Regelung. Er besagt in diesem Zusammenhang lediglich (in Absatz 2), dass zur Einführung für den Aufstieg aus dem mittleren in den gehobenen Dienst zugelassen werden kann, wer auf Grund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit (§ 11) gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. Das betrifft im Wesentlichen die grundlegenden Aufstiegsvoraussetzungen, die auch in § 30 Abs. 5 LVO enthalten sind ("Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn .... "). Der Umstand, dass in der LVO das für den Aufstieg nach § 30 Abs. 1 bis 4 LVO nötige Beurteilungsergebnis - anders als für einen Aufstieg nach § 30 Abs. 5 LVO - nicht im Einzelnen vorgegeben ist, rechtfertigt jedoch nicht den vom Antragsteller gezogenen Schluss, § 30 Abs. 1 bis 4 LVO stelle bezüglich des Beurteilungsergebnisses von vornherein geringere Anforderungen und lasse auch ein durchschnittliches Beurteilungsergebnis genügen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 16 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen dem Innenminister die nähere Ausgestaltung u.a. der Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren der vorliegenden Art eröffnet. Davon ist durch § 30 VAPgD bezüglich des vom Antragsteller angestrebten Aufstiegs in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 LVO) Gebrauch gemacht worden. Wie ausgeführt worden ist, enthält die Laufbahnverordnung für einen Aufstieg nach § 30 Abs. 1 bis 4 LVO hinsichtlich des erforderlichen Beurteilungsergebnisses (anders als § 30 Abs. 5 LVO) noch keine Regelung.
Die Festlegung eines auch insoweit mindestens überdurchschnittlichen Beurteilungsergebnisses durch § 30 Abs. 3 VAPgD ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unlogisch. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann der aufstiegsgeeignete Beamte nur die Ausnahme sein.
Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand August 1999, B § 30 Rdnr. 11, § 23 Rdnr. 9.
Damit stehen als durchschnittlich beurteilte Leistungen regelmäßig nicht im Einklang. Im Übrigen lässt sich daraus, dass der Aufstieg nach § 30 Abs. 5 LVO andere Voraussetzungen hat als der Aufstieg nach § 30 Abs. 1 bis 4 LVO, nicht herleiten, für Letzteren reichten auch als durchschnittlich beurteilte Leistungen aus.
Des Weiteren macht der Antragsteller geltend, der vom Verwaltungsgericht als rechtlich problematisch bezeichnete Unterschied zwischen den richtsatzmäßigen Quoten für überdurchschnittliche Beurteilungen einerseits bei den Verwaltungsbeamten der Kreispolizeibehörden und andererseits bei den anderen Verwaltungsbeamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums benachteilige ihn ungerechtfertigt; eine Anlegung der für die anderen Verwaltungsbeamten geltenden Quote von 50 v.H. hätte möglicherweise bewirkt, dass auch er eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten hätte. Das rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch richtigerweise verneint hat. Der Antragsteller ist lediglich durchschnittlich beurteilt. Außerdem wäre die von ihm beanstandete Diskrepanz - sofern dies geboten sein sollte - nicht zwingend in der Weise zu lösen, dass in den für ihn geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 25. Januar 1996 die richtsatzmäßige Quote für überdurchschnittliche Beurteilungen auf 50 v.H. erhöht wird; die umgekehrte Regelung wäre ebenfalls denkbar.
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er bezeichnet als obergerichtlich klärungsbedürftig,
ob es möglich ist, Beurteilungen, die nach unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, miteinander zu vergleichen.
In dieser Form stellt sich die Frage nach den obigen Ausführungen hier nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.