Einstweilige Anordnung: Offenlegung von Bewertungswertungen und Freihaltung eines Ausbildungsplatzes
KI-Zusammenfassung
Ein Bewerber begehrte per einstweiliger Anordnung die Freihaltung eines Ausbildungsplatzes im gehobenen Polizeivollzugsdienst und Einsicht in die Wertungen des Auswahlverfahrens. Zentrale Frage war, ob Auswahlentscheidungen und Assessment-Center-Wertungen so zu begründen sind, dass gerichtlicher Rechtsschutz möglich bleibt. Das OVG bestätigt die Verpflichtung zur hinreichenden Begründung und die Kontrollierbarkeit subjektiver Werturteile und wies die Beschwerde des Dienstherrn zurück.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung zurückgewiesen; Anordnung zur Freihaltung des Ausbildungsplatzes bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auswahlentscheidung des Dienstherrn muss so begründet sein, dass der Betroffene prüfen kann, ob rechtliche Vorgaben und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten wurden (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG).
Persönlichkeitsbezogene Werturteile aus Assessment-Centern sind innerhalb enger Grenzen gerichtlicher Kontrolle zugänglich; überprüfbar ist insbesondere, ob rechtliche Maßstäbe verkannt, falsche Sachverhalte zugrunde gelegt oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden.
Das Geheimhaltungsinteresse des Dienstherrn rechtfertigt allenfalls eine Begrenzung der preiszugebenden Bewertungsdetails, nicht aber die vollständige Vorenthaltung der der Begründung zugrunde liegenden Wertungen; bei großen Bewerberzahlen ist der Geheimschutz bereits relativiert.
Ein Bewerber hat ein berechtigtes Interesse an Auskünften über die ihm betreffenden Bewertungsgrundlagen (z.B. Bewertungsbögen), weil er nur so seine Chancen auf wirksamen Rechtsschutz und die Notwendigkeit weiterer Rechtsbehelfe beurteilen kann.
Zur Abwehr der Schaffung vollendeter Tatsachen kann eine einstweilige Anordnung, die den Dienstherrn verpflichtet, einen Ausbildungsplatz vorläufig freizuhalten, erforderlich sein, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 831/1702.08.2017ZustimmendNVwZ-RR 2010, 159; juris, Rn. 7 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 829/1702.08.2017ZustimmendNVwZ-RR 2010, 159; Rn. 7 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 828/1702.08.2017ZustimmendNVwZ-RR 2010, 159; juris, Rn. 7 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 830/1702.08.2017ZustimmendNVwZ-RR 2010, 159; juris Rn. 7 f.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf13 L 718/1006.07.2010Zustimmendjuris
Leitsatz
1. Erfolgreicher Antrag eines Bewerbers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, einen Ausbildungsplatz vorläufig frei zu halten.
2. Zur Pflicht, eine aufgrund eines Testverfahrens und eines Assessment Centers getroffene Auswahlentscheidung so zu begründen, dass der Betroffene eine hinreichende Möglichkeit erhält, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdever¬fah¬ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auch insoweit hätte ablehnen müssen, als dieser darauf gerichtet ist,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn einen Ausbildungsplatz im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen frei zu halten, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sie - gemessen an Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG - unzureichend begründet sei. Ihm seien bislang lediglich die in Punktzahlen ausgedrückten (End-)Ergebnisse des computergestützten Tests und des Assessment Centers mitgeteilt worden. Ohne die Kenntnis der Wertungen, die zu diesen Punktzahlen geführt hätten, sei es ihm nicht möglich festzustellen, ob der Antragsgegner die rechtlichen Vorgaben und die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten habe.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragsgegners rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Die im Assessment Center gewonnenen "(reinen) Werturteile über die Persönlichkeit und das Verhalten eines Bewerbers" sind nicht, wie der Antragsgegner zu meinen scheint, jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der, wenn auch nur beschränkt, der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. So sind persönlichkeitsbedingte Werturteile, die der Dienstherr durch die für ihn handelnden Organe im Auswahlverfahren abgibt, daraufhin zu überprüfen, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist.
In den vorgenannten Grenzen ist auch die auf subjektiven Wahrnehmungen der Beobachter eines Assessment Centers ("Rater") beruhende Bewertung der Persönlichkeit und des Verhaltens eines Bewerbers gerichtlich überprüfbar. Dass die gerichtliche Kontrolle eher an Grenzen stößt, wenn von subjektiven Faktoren geprägte Bewertungen in Rede stehen, die exakter tatsächlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind, versteht sich von selbst. Gegenteiliges hat auch das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt. Insbesondere gründen dessen Ausführungen nicht, wie der Antragsgegner anführt, auf einer Gleichsetzung der Bewertung von fachspezifischen bzw. berufsbezogenen Prüfungsleistungen und der Bewertung der Persönlichkeit und des Verhaltens eines Bewerbers in einem Assessment Center.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse, weitere Informationen zu den Wertungen, die dem Ergebnis des Assessment Centers zu Grunde liegen, zu erhalten. Anders kann er nicht darüber befinden, ob die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bzw. die Aufrechterhaltung eines Rechtsschutzbegehrens sachgerecht ist. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass, wie der Antragsgegner geltend macht, die "Rater" intensiv geschult sind und eine Fehlerkontrolle durch ein "Mehr-Augen-Prinzip" gewährleistet ist. Trotz dieser Vorkehrungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die "Rater" im Einzelfall Fehler begehen, die Anlass zu einer gerichtlichen Korrektur ihres Vorgehens geben. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Dienstherr sich nicht durch die Einführung einer Selbstkontrolle der gerichtlichen Kontrolle entziehen kann.
Die schlichte Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller sei "durch die veröffentlichten Einzelergebnisse" des computergestützten Tests und des Assessment Centers in den Stand versetzt worden, "Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen", verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller Einwände irgendwelcher Art gegen die Ergebnisse des computergestützten Tests und des Assessment Centers vorbringen kann. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die Feststellung ermöglicht werden muss, ob der Antragsgegner die rechtlichen Vorgaben und die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Wie es dem Antragsteller möglich sein soll, eine solche Feststellung auf der Grundlage der bisher vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Informationen zu treffen, erläutert die Beschwerde - verständlicherweise - nicht. Sie verweist in diesem Zusammenhang lediglich schlagwortartig darauf, dass grundsätzlich dem jeweiligen Bewerber im Rahmen eines Gesprächs im Anschluss an das Assessment Center ein "Feedback über die beobachteten Stärken und Schwächen in den jeweiligen Kompetenzmerkmalen" gegeben werde. Ob und gegebenenfalls welche konkreten Informationen der Antragsteller im Rahmen eines etwaigen Rückkopplungsgesprächs erhalten hat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, mit dem vom Antragsgegner geltend gemachten Interesse an der Geheimhaltung der Fragen und Aufgaben des Auswahlverfahrens sei mit Blick auf Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG allenfalls eine Begrenzung der die Wertungen betreffenden Informationen, nicht aber deren vollständige Vorenthaltung zu rechtfertigen. Zudem sei das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners schon durch die Durchführung des Auswahlverfahrens abgeschwächt. Mit der Teilnahme von mehreren Tausend Bewerbern am Auswahlverfahren bestehe ohnehin die Gefahr, dass die dort gestellten Fragen und Antworten publik würden und nachfolgende Bewerber sich gezielt auf das Verfahren vorbereiten könnten. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Gefahr dadurch, dass ein abgelehnter Bewerber auf Anfrage über die in seinem Fall getroffenen Wertungen informiert werde, in erheblichem Maße gesteigert werde. Die Funktionsfähigkeit des der Besetzung von 1.100 Stellen dienenden Auswahlverfahrens werde nicht dadurch unzumutbar beeinträchtigt, dass dem jeweiligen Bewerber diejenigen Wertungen mitgeteilt würden, auf welchen das von ihm im Assessment Center erzielte Ergebnis beruhe. Falls der Antragsgegner dem Antragsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens weitere Informationen zu den getroffenen Wertungen - z.B. durch Vorlage der Bewertungsbögen der "Rater" - zugänglich mache, hinge der eventuell noch darüber hinaus zu leistende Begründungsaufwand von den weiteren Einwendungen des Antragstellers ab.
Das Beschwerdevorbringen vermag diese Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der Antragsgegner macht lediglich geltend, er lehne eine Offenlegung der Bewertungsbögen der "Rater" aus Geheimhaltungsgründen nach wie vor ab. Durch deren Offenlegung würden nicht nur "die grundsätzliche Systematik des Auswahlverfahrens, sondern darüber hinaus auch inhaltliche Bestandteile hieraus veröffentlicht", so dass künftige Bewerber sich auf ein anstehendes Auswahlverfahren vorbereiten könnten. Der Antragsgegner nimmt hingegen nicht in den Blick, dass die von ihm angeführten Geheimhaltungsgründe schon dadurch relativiert werden, dass, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, angesichts der Teilnahme von zahlreichen Bewerbern Informationen zum Vorgehen im Rahmen des Assessement Centers notwendigerweise nach außen dringen und nachfolgende Bewerber sich aufgrund dieser Informationen gezielt vorbereiten können. Weiterhin gibt das Beschwerdevorbringen auch nichts Substanzielles dafür her, dass die Funktionsfähigkeit des gesamten Auswahlverfahrens unzumutbar beeinträchtigt würde, wenn der Antragsteller Kenntnis von den ihn betreffenden Bewertungsbögen der "Rater" erlangt.
Das Beschwerdevorbringen gibt schließlich keinen Anlass, den Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung zu beanstanden. Mit Blick auf die Ankündigung des Antragsgegners vom 28. September 2009, den für den Antragsteller zunächst frei gehaltenen Ausbildungsplatz ab dem 1. Oktober 2009 mit einem Nachrücker zu besetzen, drohte die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes konnte mithin nicht, wie der Antragsgegner geltend macht, allein durch dessen Verpflichtung zur Offenlegung der ihm vorliegenden Unterlagen erreicht werden. Durch die ausgesprochene einstweilige Sicherungsanordnung soll bei verständiger Würdigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts erreicht werden, dass ein Ausbildungsplatz für den Antragsteller frei gehalten wird, bis eine Auswahlentscheidung vorliegt, die den Begründungserfordernissen gerecht wird. Der Antragsgegner rügt folglich zu Unrecht, dass durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache endgültig vorweggenommen werde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).