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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1488/12·30.01.2013

Beschwerde in Konkurrentenstreit wegen Stellenbesetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Betriebsinspektor begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Besetzung einer ausgeschriebenen Leitungsstelle durch einen Mitbewerber. Streitpunkt war, ob die anstaltsinterne Rotation konstitutives Anforderungsmerkmal und die Beurteilung des Mitbewerbers rechtsfehlerhaft sei. Das OVG wies die Beschwerde zurück, betonte das weite Organisationsermessen und den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Auswahlentscheidung lagen nicht vor.

Ausgang: Beschwerde in Konkurrentenstreit zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreit muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht; unsubstantiiertes Vorbringen genügt nicht.

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Die wiederholte Auswahl von Bewerbern, die an einer internen Rotation teilgenommen haben, begründet nicht automatisch eine bindende Verwaltungspraxis oder ein konstitutives Anforderungsmerkmal.

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Der Dienstherr verfügt beim Aufstellen von Anforderungsprofilen über ein weites organisatorisches Ermessen und kann sachlich begründet von früherer Praxis abweichen.

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Beurteilungen und Auswahlentscheidungen unterliegen einem Beurteilungsspielraum; sie sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für Willkür, sachfremde Erwägungen oder offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen rechtsfehlerhaft.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 563/12

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Betriebsinspektors einer Justizvollzugsanstalt in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 7 vom 1. April 2012 ausgeschriebene Stelle "Betriebsinspektor/in (A 9 m. AZ) – Leiter/in Eigenbetrieb Bäckerei/Ausbildungsbäckerei – b. d. JVA X.    " zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Beigeladene schon unter Berücksichtigung des "Rotationsprinzips" nicht habe ausgewählt werden dürfen. Die Stellenausschreibung enthalte kein derartiges konstitutives Anforderungsprofil. Es bestehe auch keine Verpflichtung, die anstaltsinterne "Rotation" in das Anforderungsprofil aufzunehmen; insbesondere gebe es keine Praxis, entsprechende Stellen bei der JVA X.    ausschließlich an Bewerber zu vergeben, die eine solche Rotation absolviert hätten. Auch sei der mit dem (Leistungs-)Gesamturteil "gut (obere Grenze)" und der Eignungsnote "besonders geeignet (obere Grenze") beurteilte Beigeladene (Anlassbeurteilung vom 29. Juni 2012) für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 29. Juni 2012 "lediglich" das (Leistungs-)Gesamturteil "gut" und die Eignungsnote "besonders geeignet" erzielt habe. Dass die dem Antragsteller erteilte Beurteilung rechtsfehlerhaft sei und deswegen dem Qualifikationsvergleich nicht zugrunde gelegt werden dürfe, lasse sich nicht feststellen.

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Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

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Der Antragsteller macht zunächst geltend, es sei "Fakt", dass die seit dem Jahr 1998 bzw. 1999 für vier Zulagenstellen (A 9 m. AZ) ausgewählten Beamten (im Bereich des Werkdienstes) an der anstaltsinternen Rotation teilgenommen hätten. Daraus lasse sich schließen, dass die Rotation ein konstitutives Merkmal im Anforderungsprofil gewesen sei und insoweit eine bindende Verwaltungspraxis bestehe. Er verkennt mit dieser Argumentation jedoch, dass die von ihm gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend ist. Allein der Umstand, dass die für die "Zulagenstellen" jeweils ausgewählten Bewerber an der anstaltsinternen Rotation teilgenommen hatten, belegt nicht, dass dies nach dem in der jeweiligen Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil auch unabdingbar gefordert war, sondern kann ebenso auf anderen Gründen – etwa einer daraus folgenden besseren Eignung für die Beförderungsstelle – oder sogar Zufälligkeiten beruhen. Im Übrigen hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen, dass andere Bewerber, die nicht an der anstaltsinternen Rotation teilgenommen hatten, bereits aus diesem Grund von den früheren Bewerbungsverfahren von vornherein ausgeschlossen waren. Vielmehr hat der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 27. September 2012 sogar ausdrücklich geäußert, es sei falsch, wenn die Gegenseite vortrage, "es bestände seitens der JVA X.    eine Selbstbindung, wonach Leitungspositionen im Bereich des Werkdienstes nur nach der Teilnahme an einer so genannten Rotation übertragen werden". Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nochmals bestätigt, dass die Teilnahme an der anstaltsinternen Rotation bei den fraglichen Bewerbungen nicht als zwingend für die Übertragung der entsprechenden Stellen angesehen worden sei. Unabhängig davon ist es dem Dienstherrn aufgrund des ihm bei der Aufstellung des Anforderungsprofils zustehenden weiten organisatorischen Ermessens grundsätzlich nicht verwehrt, ggf. von einer in der Vergangenheit möglicherweise geübten Praxis aus sachlichen Gründen auch wieder abzuweichen.

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Der Antragsteller meint weiter, das Erfordernis der Teilnahme an der anstaltsinternen Rotation folge auch daraus, dass der Tätigkeitsbericht des JV-Beauftragten für die Übertragung einer Bereichsleiterfunktion der Wertigkeit A 9 BBesO mit Amtszulage die erfolgreiche Absolvierung einer anstaltsinternen Rotation als notwendig ansehe. In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der vom Antragsteller herangezogene Tätigkeitsbericht des JV-Beauftragten lediglich Aussagen zur Übertragung einer Bereichsleiterfunktion trifft und nicht zu der hier in Rede stehenden Übertragung der Leitung eines sog. Werkdienstes. Der von der Beschwerde betonte Umstand, dass beide Leistungsstellen nach A 9 mit Amtszulage besoldet werden, verlangt für sich genommen keine – im Hinblick auf das Erfordernis der anstaltsinternen Rotation – identische Formulierung des Anforderungsprofils. Es kann vielmehr bei unterschiedlichen Leitungsfunktionen gerade sachlich gerechtfertigt sein, Differenzierungen vorzunehmen. Dass der Antragsgegner damit sein Organisationsermessen überschritte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Der Beschwerdebegründung lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der dem Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbung erteilten Beurteilung entnehmen. Der Einwand, aus der Beurteilung ergebe sich zu Unrecht, er verfüge über keine mehrjährige oder langjährige Erfahrung in der Führung der Ausbildungsbäckerei, ist nicht nachvollziehbar; denn der Antragsteller selbst trägt mit der Beschwerde vor, er habe den Ausbildungsbetrieb (nur) zeitweise betreut. Soweit er aus der zeitweisen Betreuung des Ausbildungsbetriebes offenbar weiter folgert, die damit übernommene Führungsverantwortung reiche aus, um dem Anforderungsprofil der streitigen Stelle zu genügen, lassen sich weder dem Beurteilungstext noch der Begründung der Auswahlentscheidung Anhaltspunkte für eine dem entgegenstehende Auffassung des Antragsgegners entnehmen. Vielmehr wird in der Beurteilung ausdrücklich herausgestellt, dass der Antragsteller die im Anforderungsprofil für den Leiter des Eigenbetriebs Bäckerei/Ausbildungsbäckerei geforderten Kompetenzen nahezu ohne Einschränkungen – es wird lediglich ein Vorbehalt im Hinblick auf fundierte Kenntnisse aus Personalführungsseminaren gemacht – aufweise.

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Gegen die in der Beurteilung gewählte Formulierung, die Ablösung des Antragstellers als Leiter des Eigenbetriebs Bäckerei im Jahr 2009 sei "auf eigenen Wunsch" erfolgt, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Ausweislich seines Schreibens vom 26. Januar 2009 hatte er den Leiter der Justizvollzugsanstalt ausdrücklich "um einen anderen Dienstposten innerhalb des Werkdienstes der JVA X.    " gebeten. Dass der Beurteiler die Motive, die den Antragsteller möglicherweise zu seinem Umsetzungsantrag bewogen haben, unerwähnt gelassen hat, stellt keinen Beurteilungsfehler dar. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass im Vorfeld des Umsetzungsantrags auf den Antragsteller in rechtswidriger Weise Druck ausgeübt worden wäre. Insbesondere lassen sich dem nicht weiter konkretisierten Beschwerdevortrag, er sei "jedoch aus rechtlichen Gründen gezwungen" gewesen, diesen Antrag zu stellen, keine die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage stellenden Umstände entnehmen.

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Schließlich trifft die in der Beurteilung enthaltene Feststellung, der Antragsteller verfüge nicht über "fundierte Kenntnisse aus Personalführungsseminaren", auf keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diese Formulierung nicht als irreführend anzusehen. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, dies aus dem Umstand herleiten zu können, dass er drei Monate in der Werkdienstleitung eingesetzt worden sei und der Erwerb rein theoretischer Kenntnisse durch eine langjährige praktische Tätigkeit – hier als Leiter des Eigenbetriebs Bäckerei – kompensiert werde. Zunächst ist es – wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt – zutreffend und kann dem entsprechend grundsätzlich auch Eingang in die Beurteilung finden, dass der Antragsteller keine Personalführungsseminare besucht hat. Desweiteren finden auch die von der Beschwerde herausgestellten langjährigen Erfahrungen des Antragstellers in der Führung des Eigenbetriebs Bäckerei (ohne die Ausbildungsbäckerei) ausdrücklich Erwähnung in der Beurteilung. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass der Beurteiler dem fehlenden Besuch von Personalführungsseminaren in sachwidriger Weise eine nicht mehr angemessene Bedeutung zugemessen und damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Das folgt schon daraus, dass er den Antragsteller – trotz der nicht erfolgten theoretischen Fundierung – als Leiter Eigenbetrieb Bäckerei/Ausbildungsbäckerei als "besonders geeignet" eingestuft hat. Dass der Antragsteller den praktischen Erfahrungen ein gegenüber der theoretischen Fundierung offenbar ein anderes, noch stärkeres Gewicht zumisst als der Beurteiler, ist als seine persönliche Wertung nicht von Bedeutung und zeigt insbesondere keine sachwidrige Fehleinschätzung des allein zur Bewertung berufenen Beurteilers auf.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).