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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1473/19·20.02.2020

Beschwerde gegen Untersagung der Planstellenbesetzung wegen mangelhafter Beurteilungswürdigung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrecht (Auswahlverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Land wendet sich gegen die einstweilige Untersagung, eine Planstelle mit einem Bewerber zu besetzen. Zentrales Problem ist, ob dienstliche Vorbeurteilungen des Mitbewerbers unzureichend ausgewertet wurden, sodass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Beschwerde die selbständig tragende Erwägung des VG nicht angreift. Zudem betont das Gericht die eingeschränkte Aussagekraft deutlich älterer Beurteilungen und die Verpflichtung des Dienstherrn, deren Vergleichbarkeit zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde gegen die einstweilige Untersagung der Planstellenbesetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer gerügten Gesichtspunkte beschränkt; greift die Beschwerde die selbständig tragende Erwägung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht an, bleibt diese Entscheidung in der Regel bestehen.

2

Eine einstweilige Anordnung kann die Besetzung einer Planstelle untersagen, wenn die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtswidrig ist, insbesondere weil dienstliche Beurteilungen eines Bewerbers nicht hinreichend ausgewertet wurden.

3

Frühere dienstliche Beurteilungen dürfen als leistungsbezogene Erkenntnisquellen herangezogen werden; der Dienstherr hat jedoch deren Vergleichbarkeit und die Eignung zur Prognose künftiger Leistung zu prüfen.

4

Je länger der zeitliche Abstand zwischen früheren Beurteilungen und der Auswahlentscheidung, desto geringer ist deren Aussagekraft für den Leistungsvergleich; deutlich zurückliegende Vorbeurteilungen sind für die Auswahlentscheidung besonders zweifelhaft.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ LBesO NRW§ 8 Abs. 1 LVO NRW§ 30 Abs. 3 LVO NRW§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1077/19

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde des Landes gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Planstelle mit einem Studienrat (BesGr. A 14 LBesO), weil mit ihr eine die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht angegriffen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der H.            in F.     zu besetzende Planstelle (BesGr. A 14 LBesO NRW) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die hiergegen von dem Antragsgegner vorgebrachten Beschwerdegründe, auf welche sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt, geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Denn das Beschwerdevorbringen greift die den angefochtenen Beschluss selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht an, die streitgegenständliche Auswahlentscheidung der Bezirksregierung E.          sei rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 2. Dezember 2016 nicht hinreichend ausgewertet worden sei (vgl. S. 5, zweiter Absatz, des Beschlussabdrucks). Einer vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin bedarf es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann, wenn man dem Beschwerdevortrag folgend in dem in der Stellenausschreibung enthaltenen besonderen Hinweis auf eine „Mitarbeit bei Weiterentwicklung und Ausbau des MINT-Bereichs“ kein Merkmal des Anforderungsprofils erblickt, das im Rahmen der Ausschöpfung der Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besonders zu berücksichtigen wäre . Denn das Verwaltungsgericht ist daneben zu der Überzeugung gelangt, dass die vergleichsweisen kritischen Ausführungen in der über den Beigeladenen erstellten Beurteilung im Abschnitt „dienstliches Verhalten“ nicht hinreichend gewürdigt seien. Der selbständig tragende Charakter dieser Feststellung ergibt sich unzweifelhaft aus der Gliederung der Ausführungen in die Punkte (1) und (2), S. 5 Mitte des Entscheidungsabdrucks, und der Einleitung der zweiten Erwägung mit der Wendung "unabhängig davon".

4

Aus den Beschlussgründen geht hervor, dass das Verwaltungsgericht den Fehler bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Ausführungen zum Merkmal „dienstliches Verhalten“ im Unterbleiben einer differenzierten und vollständigen Auseinandersetzung mit den kritischen Ausführungen in der Beurteilung des Beigeladenen auf der einen und den positiven Leistungsbeschreibungen in der Beurteilung der Antragstellerin auf der anderen Seite sieht. Hierzu hat es die in Bezug genommenen Textstellen in der Beurteilung des Beigeladenen zitiert. Soweit das Verwaltungsgericht hierbei auch auf die der Antragstellerin bescheinigten Erfahrungen und Fähigkeiten im MINT-Bereich abgestellt hat, hat es ihnen deshalb besondere Bedeutung für das Beurteilungsmerkmal „dienstliches Verhalten“ beigemessen, weil die im MINT-Bereich erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten auch Ausdruck von Eigeninitiative, Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsfähigkeit seien. Zwar finden sich am Ende der Seite 6 des Beschlussabdrucks noch abstrakte Ausführungen zum Anforderungsprofil, dies ändert jedoch nichts daran, dass das Verwaltungsgericht den bereits in seinem stattgebenden Eilbeschluss vom 12. Februar 2019 im Verfahren 1 L 1931/18 festgestellten Rechtsfehler trotz der von ihm aufgezeigten rechtlichen Hinweise auch bei der neuen Auswahlentscheidung als weiterhin gegeben ansieht. Im Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht die frühere Auswahlentscheidung ohne Darlegungen zu einem bestimmten Anforderungsprofil für rechtswidrig erachtet, weil der vom Antragsgegner angenommene Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bei der Beurteilung des Merkmals „dienstliches Verhalten“ nicht nachvollziehbar sei. Er lasse die kritischen Bewertungen der Leistungen des Beigeladenen im Vergleich zu den durchweg positiven Leistungen der Antragstellerin unberücksichtigt.

5

Angemerkt sei, dass die Auswahlentscheidung auch insoweit Rechtsbedenken aufwirft, als sich der Dienstherr auf der Grundlage der Annahme eines Qualifikationsgleichstands nach Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen auf die Vorbeurteilungen gestützt hat, und zwar nicht als Hilfskriterium, sondern, - so der Auswahlvermerk - "um möglicherweise unter Leistungsgesichtspunkten zu einer differenzierenden Entscheidung zu kommen". Zwar ist es grundsätzlich möglich, ggfs. auch geboten, frühere Beurteilungen als weitere leistungsbezogene Erkenntnisquellen zur Ermittlung eines Leistungsvorsprungs heranzuziehen. Der Dienstherr hat sie aber darauf zu überprüfen, ob sie miteinander vergleichbar sind und sich aus ihnen noch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können.

6

OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 2 M 292/16 - , NordÖR 2017, 347 = juris Rn. 18.

7

Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer wird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung sein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dabei im Soldatenbereich die Heranziehung der beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung für zulässig.

8

BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 -, BVerwGE 136, 198 =  = juris Rn. 25, und vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 = juris Rn. 53.

9

Die hier herangezogenen Vorbeurteilungen datieren vom 9. Oktober 2007 für die Antragstellerin und vom 27. Oktober 2008 für den Beigeladenen. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom Juni 2019 vor jeweils über einem Jahrzehnt erstellt und lagen deutlich mehr als drei Regelbeurteilungsperioden im Sinne von § 8 Abs.1 LVO NRW zurück. Dieser zeitliche Abstand ist für die Aussagekraft der Beurteilungen von Bedeutung, auch wenn Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen durch § 30 Abs. 3 LVO NRW von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind. Schon aus diesem Grund steht - womit sich der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks nicht befasst hat - ihre Eignung für den Leistungsvergleich der Bewerber in Zweifel.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).