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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1465/11·25.01.2012

Konkurrentenstreit: Auswahlentscheidung bestätigt; eingeschränkte Führungstätigkeit reicht für Eignung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Konkurrentenstreit gegen die Besetzung einer Gruppenleiterstelle durch einen Mitbewerber. Streitpunkt war, ob die vom Dienstherrn vergebene höhere Eignungsnote trotz nur eingeschränkter Führungstätigkeit rechtmäßig ist. Das Gericht weist die Beschwerde ab: die Eignungsbewertung ist schlüssig begründet und Abweichungen von Beurteilungsrichtlinien sind zulässig. Schriftliche Dokumentation interner Abstimmungen ist nicht uneingeschränkt vorgeschrieben.

Ausgang: Beschwerde im Konkurrentenstreit als unbegründet abgewiesen; Auswahlentscheidung des Dienstherrn bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung im Konkurrentenstreit ist subsidiär; eine einstweilige Anordnung ist nur zu erlassen, wenn der Anspruch hinreichend glaubhaft gemacht ist.

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Eignung als Führungskraft kann sich auch aus Tätigkeiten mit eingeschränkter Führungsverantwortung (Planung, Koordination, Motivation, organisatorische Aufgaben) ergeben.

3

Abweichungen von der Zuordnung von Eignungsnoten zu Leistungsnoten in dienstlichen Beurteilungsrichtlinien sind zulässig, wenn die höhere Bewertung schlüssig begründet wird.

4

Eine umfassende schriftliche Dokumentation innerdienstlicher Abstimmungen ist nicht zwingend, soweit die wesentlichen Auswahlerwägungen und die Vertraulichkeit der Personalakte gewahrt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 439/11

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Sozialamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Auch einer nur eingeschränkten Wahrnehmung von Führungsaufgaben auf dem bisherigen Dienstposten kann eine hinreichende prognostische Aussagekraft für die künftige Eignung des Bewerbers als Führungskraft zukommen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten "Gruppenleiter/in des Ambulanten Sozialen Dienstes an dem Landgericht I.     " bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen, abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn sei nicht zu beanstanden, weil der Beigeladene in den für die Bewerber erstellten Beurteilungen vom 18. April 2011 bei gleicher Leistungsbewertung ("vollbefriedigend – obere Grenze – ") über die bessere Eignungsbewertung ("besonders geeignet – untere Grenze –" gegenüber "geeignet – obere Grenze –") verfüge. Diese Beurteilungen gäben auch keinen Anlass zu gerichtlicher Beanstandung. Insbesondere lasse sich die Eignungsbewertung des Beigeladenen schlüssig aus der Leistungsbewertung ableiten. Die in den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts I1.    erstellten Richtlinien "Dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten" (Beurteilungsrichtlinien) erfolgte Zuordnung bestimmter Eignungsnoten zu bestimmten Leistungsnoten sei nicht im Sinne eines strengen Schematismus zu verstehen, sondern lasse Ausnahmen zu. Die besondere Eignung des Beigeladenen für den angestrebten, mit Führungsaufgaben verbundenen Dienstposten habe der Dienstherr mit der Bezugnahme auf die in der Vergangenheit als Dienststellenleiter gezeigten Fähigkeiten schlüssig hergeleitet.

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Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

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Der Antragsteller meint zu Unrecht, es sei nicht nachvollziehbar, wie aus der Funktion des Beigeladenen als Dienststellensprecher, der lediglich für den Leiter des Ambulanten Sozialen Dienstes als Ansprechpartner der Dienststelle zur Verfügung stehe, aber keine Leitungsfunktionen übernehme, Fähigkeiten als Führungskraft abgeleitet werden könnten. Wie sich aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts I.     an den Antragsteller vom 27. Juli 2011 ergibt, ist es zwar zutreffend, dass der sog. Dienststellenleiter bzw. Dienststellensprecher als Ansprechpartner für organisatorische Fragen bestellt ist, ohne "Personalführungskompetenzen oder Entscheidungsbefugnisse grundlegender Art" zu besitzen. Das auf diese Weise eingegrenzte Tätigkeitsfeld hat jedoch nicht notwendig zur Folge, dass der Dienststellensprecher keine Aufgaben mit Führungsqualität wahrzunehmen hätte. Auch wenn "Personalentscheidungen und umfangreiches verwaltungsmäßiges Handeln" regelmäßig eine Führungsposition charakterisieren, verbleibt gleichwohl daneben ein nennenswertes Spektrum an Aufgaben mit Führungsqualität, wie etwa Planungs-, Organisations- oder Koordinationstätigkeiten, das Zusammenführen und der Austausch von Informationen und Arbeitsergebnissen oder auch die Anleitung und Motivation von Mitarbeitern. Dieses Verständnis von Führungstätigkeit voraussetzend wird in der Beurteilung des Beigeladenen u.a. ausgeführt, dass dieser stets für den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs der mit fünf Fachkräften des Ambulanten Sozialen Dienstes und zwei Schreibkräften besetzten Dienststelle sorge und er die ihm obliegenden Aufgaben mit Führungsverantwortung mit guter Menschenkenntnis und großem Einfühlungsvermögen wahrnehme sowie sich für die Belange der Dienststelle engagiert einsetze. Bei der Durchsetzung (notwendiger) Veränderungen gelinge es ihm stets durch Einbindung aller Beteiligten, eine einvernehmliche oder jedenfalls allseits akzeptierte Lösung zu entwickeln. Weiter wird in der Beurteilung seine Fähigkeit herausgestellt, Kolleginnen und Kollegen sowie die Mitarbeiterinnen zu motivieren. Die Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Landgerichts, dem Leiter des Ambulanten Sozialen Dienstes und den übrigen Dienststellenleitern sei loyal und ausgesprochen konstruktiv.

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Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, die erstmalige Erwähnung der bereits seit dem 1. Januar 2004 übertragenen Dienststellenleitung in der Beurteilung aus dem Jahr 2009 zeige, dass die vom Beigeladenen wahrgenommenen "vermeintlichen Führungsaufgaben" vom Dienstherrn selbst in den Vorjahren nicht als Führungsaufgaben angesehen worden seien. Zunächst räumt der Antragsteller selbst im Folgenden ein, dass auch schon in der Beurteilung aus dem Jahr 2008 auf die Tätigkeit des Beigeladenen als Dienststellensprecher verwiesen worden war. Unabhängig davon führt die fehlende Aufführung der Dienststellenleitung in den Beurteilungen aus den Jahren 2004 und 2005 nicht zwingend zu dem Schluss, der Dienstherr habe die damit verbundenen Aufgaben in früheren Jahren nicht als Führungsaufgaben angesehen oder dürfe diese nun nicht mehr als solche qualifizieren. So kann etwa der Beurteilungsanlass – wie hier der angestrebte Dienstposten als Gruppenleiter – eine unterschiedliche Schwerpunktsetzung in der Beurteilung begründen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Benennung der unstreitig seit dem 1. Januar 2004 ausgeübten Tätigkeit als Dienststellensprecher oder deren Berücksichtigung als Führungstätigkeit in den früheren Beurteilungen zu Unrecht unterblieben ist.

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Dass der bisher nur eingeschränkten Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die hier keine Personalführungskompetenzen im engeren Sinn oder grundlegende Entscheidungsbefugnisse beinhalten, keine prognostische Aussagekraft für die Eignung des Bewerbers als Führungskraft auf dem angestrebten Dienstposten zukommen könnte, ist nicht anzunehmen und behauptet auch der Antragsteller nicht.

9

Die Argumentation der Beschwerde, die beiden vom Dienstherrn angeführten, vor dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum liegenden Sachverhalte (Teilnahme an einem Auswahlverfahren; Begleitung der Supervisionsgruppe) könnten nicht zur Begründung einer höheren (als der nach den Beurteilungsrichtlinien der Leistungsnote des Beigeladenen zugeordneten) Eignungsnote herangezogen werden, weil sie bereits in den Beurteilungen zuvor zu keiner höheren Eignungsbeurteilung beigetragen hätten, greift ebenfalls zu kurz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich Umstände, die zwar möglicherweise in der Vergangenheit noch keine höhere Eignungsbewertung tragen konnten, nicht in einer späteren Beurteilung – etwa aufgrund der seitdem vollzogenen weiteren positiven Leistungsentwicklung – in der Zusammenschau mit anderen Gesichtspunkten nun eine höhere Eignungsbewertung mitbegründen könnten.

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Die Beschwerde rügt weiter, es seien keine besonderen Gründe für das Abweichen von der nach den Beurteilungsrichtlinien der Leistungsnote des Beigeladenen zugeordneten Eignungsnote ersichtlich. Mit dem zur Begründung angeführten Argument, die Beurteilung des Beigeladenen sei "zum Teil wortidentisch mit den Beurteilungen aus den Jahren zuvor", verkennt die Beschwerde, dass gerade die Passagen wesentliche Unterschiede zur vorangegangenen Beurteilung aufweisen, die die für den angestrebten Dienstposten als eignungsrelevant angesehene Bewältigung von Führungsaufgaben betreffen (vgl. S. 4 und S. 7 f. der Beurteilung).

11

Im Hinblick auf die in diesen Passagen beschriebenen und als ausgesprochen positiv bewerteten Leistungen des Beigeladenen, u.a. im Rahmen der vom Dienstherrn als besonders eignungsrelevant angesehenen Dienststellenleitung, ist auch nichts zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht die höhere Eignungsnote als schlüssig und damit rechtlich bedenkenfrei begründet ansieht.

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Der von der Beschwerde weiter gerügte Verstoß gegen V.1. und 2. der Beurteilungsrichtlinien ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehlt schon an der in diesen Regelungen für eine besondere Vorberichtspflicht vorausgesetzten Bewertung des Beigeladenen mit "gut (untere Grenze)" oder besser. Es liegt auch keine Umgehung der genannten Regelung vor, weil der Beigeladene die der Leistungsbewertung "gut (untere Grenze)" zugeordnete Eignungsbewertung "besonders geeignet (untere Grenze)" erhalten hat. Denn für diesen speziellen Fall der Abweichung sehen die Beurteilungsrichtlinien (VI.6.) ausdrücklich (lediglich) eine nicht weiter formalisierte vorherige Abstimmung mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vor.

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Dass – wie die Beschwerde meint – eine Pflicht zur (umfassenden) schriftlichen Dokumentation des Abstimmungsprozesses des Beurteilers mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts besteht, ist auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes vom 23. Januar 2012 nicht erkennbar. Insbesondere verstößt die offenbar allein auf einem mündlichen Austausch beruhende Vorgehensweise nicht gegen die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren. Zunächst ist die Bewertung der Eignung nicht Gegenstand der Auswahlentscheidung – deren Gründe sind im Übrigen u.a. in der an den Antragsteller gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 24. Juni 2011 ausreichend niedergelegt –, sondern erfolgt in der Beurteilung des Beigeladenen. Eine umfassende Mitteilung von für die Beurteilung eines Mitbewerbers angestellten, darin aber nicht in jedem Detail enthaltenen Erwägungen in einer Konkurrentenmitteilung gegenüber einem Dritten verbietet sich. Sie wäre mit dem Prinzip des grundsätzlich vertraulich zu behandelnden Inhalts der Personalakte ebenso unvereinbar wie mit der Rücksichtnahmepflicht des Dienstherrn gegenüber dem beurteilten Beamten. Unabhängig davon wird die höhere Eignungsbewertung in der Beurteilung des Beigeladenen – wie oben bereits aufgezeigt – umfassend begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).